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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zur Polizei Niedersachsen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. Mai 2015; Fragestunde Nr. 53. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündl. Anfr. d. Abgeordneten Dr. Genthe, J. Oetjen, Dr. Birkner, J. Bode (FDP)


Vorbemerkung der Abgeordneten

Laut der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 17. April 2015 erhielt ein Autofahrer aus Niedersachsen einen Bußgeldbescheid. Danach sei er am 27. Juni 2014 um 7:55 Uhr bei Rot über eine Ampel in Arnum gefahren. Der Autofahrer legte daraufhin Widerspruch ein. Im Zuge dieses Verfahrens wurde deutlich, dass die Polizei Fotos des Geschehens erstellt hat. Immer dann, wenn die Ampel von Grün auf Gelb sprang, drückten die Polizisten (laut HAZ) auf den Serienbildauslöser ihrer Digitalkamera.

Sofern ein nahendes Auto den Anfangsverdacht eines Rotlichtverstoßes erwecke, sei ein solches Vorgehen statthaft, so die Polizeidirektion Hannover.

Vorbemerkung der Landesregierung

Ein für die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen der Polizei maßgeblicher Erlass über die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (RdErl. d. MI v. 02.12.1996 - 21.1-05140/12.3) enthält in der Ziffer 4 Regelungen zum Umgang mit Beweisfotos.

Dementsprechend wertet die Polizei das von ihr zur Beweissicherung gefertigte Bildmaterial selbst aus. Sofern auch unbeteiligte Personen auf einem im Zusammenhang mit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gefertigten Foto abgebildet werden, sind diese für das weitere Verfahren unkenntlich zu machen.

Für das Verfahren nicht benötigte Fotos sind sofort zu löschen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Jan-Christoph Oetjen, Dr. Stefan Birkner und Jörg Bode (FDP) wie folgt:

1. Ist die beschriebene Praxis in Niedersachsen zulässig? Wenn ja, in welchen Fällen und mit welcher Beweiskraft?

2. Woran wird in konkreten Situationen der Anfangsverdacht eines Rotlichtverstoßes festgemacht, und kann dieser pauschal für alle Grenzsituationen per Fotobeweis durch die Polizei festgehalten werden?

Frage 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.

Besteht ein Anfangsverdacht gegen ein noch nicht identifiziertes Fahrzeug, dürfen mit einer Kamera Bilder von Kennzeichen und Fahrerin/Fahrer des betreffenden Fahrzeugs gemacht werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 OWiG.

Ein solcher Anfangsverdacht ist zu bejahen, wenn sich nach der Umschaltung der Lichtsignalanlage von Grünlicht auf Gelblicht ein Fahrzeug mit erkennbar unverminderter Geschwindigkeit der Haltelinie nähert.

Die Fotos werden mit der sog. Serienbildfunktion gefertigt. Diese Fotoserie dient der Dokumentation eines Rotlichtverstoßes auch im Hinblick auf die näheren Umstände des Verstoßes. Dazu zählt die Feststellung, wie lange die Lichtzeichenanlage bereits Rotlicht zeigte und ob es zu konkreten Gefährdungstatbeständen durch einsetzenden Querverkehr gekommen ist.

Die gefertigten Heckaufnahmen rechtfertigen allein nicht den Erlass eines Bußgeldbescheides. Dazu bedarf es weiterer Ermittlungen, die zweifelsfrei zu einer Feststellung der verantwortlichen Fahrzeugführerin oder des verantwortlichen Fahrzeugführers führen.

Die Polizeidirektion Hannover berichtet dazu, dass festgestellte Verstöße durch Anhaltekommandos (zweite Funkstreifenwagenbesatzung vor Ort oder durch Nachfahren) gegenüber den verantwortlichen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern zur Anzeige gebracht werden. Damit sind die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Bußgeldverfahren erfüllt.

3. Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen auch Unbeteiligte aufgenommen wurden, und wann werden die entsprechenden Aufnahmen wieder gelöscht?

Nein.

Sollte sich im Entscheidungsprozess der überwachenden Beamten herausstellen, dass ein Verstoß nicht vorliegt, werden die gefertigten Fotos unverzüglich gelöscht.

Presseinformation

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erstellt am:
13.05.2015

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