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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 19. März 2015; Fragestunde Nr. 36 - Innenminister Boris Pistorius beantwortet die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhold Hilbers (CDU)


Der Abgeordnete hatte gefragt:

Der zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen für Niedersachsen beschlossene Koalitionsvertrag für die 17. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags von 2013 bis 2018 sieht u. a. eine „Modernisierung des Personalvertretungsrechts“ vor. Wörtlich heißt es im Koalitionsvertrag auf Seite 19: „Das niedersächsische Personalvertretungsgesetz soll zukunftsfähig modernisiert werden, um die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu stärken und um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Behörden und Verwaltungen wieder herzustellen.“

Der Abgeordnete Frank Henning (SPD) hat zum Thema „Novellierung des Personalvertretungsgesetzes“ auf seiner Homepage (www.frankhenning.info) im Dezember 2015 Folgendes ausgeführt: „f) Einigungsstelle/Streichung des § 109 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG - Diese Sonderregelung betrifft die öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten (z. B. die VGH) und die Sparkassen. VERDI fordert hier einen Zusatz; danach sollen die Entscheidungen der Einigungsstelle bei Überschreitung der Ermessensgrenze gerichtlich überprüfbar sein. Dieser Punkt ist der einzig strittige Punkt zwischen dem Finanzministerium und Minister Schneider auf der einen Seite und dem AK Haushalt und Finanzen auf der anderen Seite.

Wir haben uns so verständigt, dass das MF und das MI eine Novelle des NPersVG vorlegen, die … erweiterte Mitbestimmungsrechte bzw. neue Tatbestände des Benehmensherstellung aufgreift, jedoch ohne den Punkt f).

Der Punkt f. soll über einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zum Entwurf der Landesregierung ins Verfahren eingebracht werden. Die Regierungsfraktionen werden also den Entwurf des neuen NPersVG der Landesregierung in diesem Punkt korrigieren. Allerdings haben wir uns als Kompromiss darauf verständigt, nicht zu 100 Prozent der Forderung von VERDI zu entsprechen und den Verwaltungsrechtsweg gegen die Entscheidungen der Einigungsstelle bzw. des Sparkassenvorstandes zuzulassen. Vielmehr soll der Verwaltungsrat das letzte Wort haben und die Ergebnisse der Einigungsstelle korrigieren können.

Da im Bereich der Sparkassen Drittelparität im Verwaltungsrat gilt und die Personalvertretung 1/3 der stimmberechtigten Verwaltungsratsmitglieder stellt (2/3 stellt die Politik durch die Ratsmitglieder der Gebietskörperschaften), entscheidet der Personalrat am Ende in der letzten Instanz Verwaltungsrat mit. Der Vorstand hat im Verwaltungsrat kein Stimmrecht, so dass am Ende die Sparkassenpersonalräte zusammen mit der Politik das letzte Wort haben und nicht der Vorstand der Sparkasse.“

Nach den dem Fragesteller vorliegenden Informationen vertritt der Sparkassenverband Niedersachsen die Auffassung, dass sich § 109 NPersVG in seiner aktuellen Fassung in der Praxis bewährt habe und unverändert bleiben solle.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die aktuelle Regelung des § 109 NPersVG, insbesondere die Regelung, wonach im Nichteinigungsfall und vom Votum des Vorstands abweichender Empfehlung der Einigungsstelle abschließend der Vorstand - und nicht der Verwaltungsrat - über personelle Einzelmaßnahmen (z. B. Kündigung, Einstellung etc.) oder innerdienstliche Maßnahmen (z. B. Arbeitszeitregelungen, organisatorische Änderungen etc.) entscheidet?

2. Ist das von Frank Herrn Henning MdL skizzierte Verfahren zur Änderung des § 109 NPersVG zwischen der Landesregierung und der SPD-Fraktion so vereinbart, und warum schlägt die Landesregierung die Änderung nicht gleich selbst vor?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die von Herrn Frank Henning MdL skizzierte Änderung des § 109 NPersVG, wenn eine solche Änderung Gesetzeskraft erlangen sollte, insbesondere auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den sonstigen im Niedersächsischen Sparkassengesetz geregelten Zuständigkeiten des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Corporate-Governance-Grundsätzen, in Bezug auf das Kreditwesengesetz (Stichwort: Verantwortlichkeit des Geschäftsleiters) sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen?

Innenminister Boris Pistorius beantwortet namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Die Landesregierung erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG). Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Mitbestimmung der Personalvertretungen im öffentlichen Dienst und der vertrauensvollen Zusammenarbeit in den Dienststellen. Niedersachsen hatte bereits 1994 mit der Allzuständigkeit der Personalräte den Grundstein für eine fortschrittliche Regelung geschaffen. Darauf aufbauend soll das NPersVG zukunftsfähig modernisiert werden.

Der Gesetzentwurf wird in einem intensiven Dialogverfahren mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und den Kommunalen Spitzenverbänden unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten entwickelt. Der Landesregierung ist wichtig, das Ziel einer weiteren Modernisierung zu erreichen und zugleich die Funktionsfähigkeit der Verwaltungen - auch der Sparkassen - zu erhalten.

Der vom Fragesteller zitierte Wortlaut der Ausführungen des Abgeordneten Frank Henning ist dessen Homepage nicht mehr zu entnehmen. Stattdessen heißt es:

„f) Einigungsstelle / Streichung des § 109 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG

Diese Sonderregelung betrifft die öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten (z. B. die VGH) und die Sparkassen. VERDI fordert hier einen Zusatz; danach sollen die Entscheidungen der Einigungsstelle bei Überschreitung der Ermessensgrenzen gerichtlich überprüfbar sein.

Dieser Punkt wird zurzeit strittig diskutiert. Ein denkbarer Kompromiss wäre hier, nicht der Forderung von VERDI nach gerichtlicher Überprüfung zu entsprechen, sondern den Verwaltungsrat der Sparkasse über die Ergebnisse der Einigungsstelle entscheiden zu lassen, sofern dies rechtlich zulässig ist.

Da im Bereich der Sparkassen die Drittelparität im Verwaltungsrat gilt und die Personalvertretung 1/3 der stimmberechtigten Verwaltungsratsmitglieder stellt (2/3 stellt die Politik durch die Ratsmitglieder der Gebietskörperschaften), entscheidet der Personalrat am Ende in der letzten Instanz Verwaltungsrat mit. Der Vorstand hat im Verwaltungsrat kein Stimmrecht, so dass am Ende die Sparkassenpersonalräte zusammen mit der Politik das letzte Wort haben und nicht der Vorstand der Sparkasse.“

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Die Regelungen des § 109 NPersVG wurden für öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung eingeführt. Diese Einrichtungen stehen mit privaten Unternehmen im Wettbewerb, die nicht dem NPersVG, sondern dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen. Das BetrVG räumt dem Arbeitgeber teilweise weitergehende Alleinentscheidungsrechte ein als das NPersVG. Mit den bisherigen Ausnahmen des § 109 sollte dem Wettbewerbsgedanken Rechnung getragen werden.

Die Regelungen des § 109 NPersVG haben sich aus Sicht der Landesregierung bewährt. Gleichwohl verschließt sich die Landesregierung nicht einer Überprüfung und der daraus möglicherweise folgenden Änderung bestehender Regelungen.

Zu 2.:

Es gibt keine Vereinbarung. Welche Änderungsanträge die Fraktionen des Niedersächsischen Landtages im Gesetzgebungsverfahren einbringen, entzieht sich der Willensbildung der Landesregierung.

Zu 3.:

Zur rechtlichen Vereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Niedersächsischen Sparkassengesetz, dem Kreditwesengesetz etc. kann die Landesregierung erst dann dezidiert Stellung nehmen, wenn ein konkreter Regelungsentwurf – in diesem Falle ein Fraktionsantrag – vorliegt. Ein solcher Regelungsentwurf ist der Landesregierung nicht bekannt.

Presseinformation

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erstellt am:
20.03.2015

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