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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zur Mitgliedschaft in der Freiwilligen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18. Dezember 2014; Fragestunde Nr. 26

Innenminister Boris Pistorius beantwortet die Mündliche Anfrage des Abgeordneten

Rainer Fredermann (CDU)

Der Abgeordnete hatte gefragt:

Gemäß § 12 Abs. 2 S.1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) kann Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde sein, wer dort Einwohnerin oder Einwohner ist. Auch die Doppelmitgliedschaft in mehreren Feuerwehren ist nach § 12 Abs. 2 S. 2 NBrandschG möglich. Voraussetzung dafür ist, dass jemand bereits in einer anderen Gemeinde Mitglied der Einsatzabteilung ist und in einer weiteren Gemeinde regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht.

Das Mindestalter für die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr beträgt 16 Jahre. Viele Mitglieder der Jugendfeuerwehren treten in diesem Alter in die Einsatzabteilung ihres Wohnortes ein. In diesem Alter ist im Regelfall weder die schulische noch die berufliche Ausbildung abgeschlossen. Die berufliche Ausbildung oder das Studium führen junge Feuerwehrleute oft in andere Gemeinden, wo sie auch ihren Wohnsitz nehmen. Die Zweitwohnsitzsteuer in zahlreichen Gemeinden zwingt sie auch wirtschaftlich dazu. Dennoch bleibt nach ihren Aussagen eine enge Verbindung insbesondere zur Freiwilligen Feuerwehr in ihrer Heimatgemeinde, der sie weiterhin angehören möchten. Oft ist diese auch ein Grund zur Rückkehr in ihre Heimatgemeinde.

Auch andere Mitglieder der Einsatzabteilungen nehmen sich später einen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde und möchten dennoch Mitglied der Einsatzabteilung an ihrem vorherigen Wohnort bleiben. Damit stellen sich für die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr rechtliche Fragen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen kann in Niedersachsen jemand Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde sein, auch wenn er dort nur einen Zweitwohnsitz oder gar keinen Wohnsitz hat?

2. Wie können moderne Lebensläufe mit häufigen Wohnsitzwechseln nach Ansicht der Landesregierung mit der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr vereinbart werden?

3. Wie sind die bisherigen Erfahrungen mit der doppelten Mitgliedschaft in Feuerwehren?

Innenminister Boris Pistorius beantwortete namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Das Niedersächsische Brandschutzgesetz (NBrandSchG) legt in § 12 Abs. 2 Satz 1 fest, dass Einwohnerinnen oder Einwohner einer Gemeinde der Einsatzabteilung angehören können. Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) knüpft die Einwohnerstellung an den Wohnsitz: Einwohner einer Gemeinde ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthalt hat (§ 28 Abs. 1 NKomVG). Der Wohnsitz ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. Werden mehrere Wohnungen unterhalten, so ist grundsätzlich der Ort der Hauptwohnung der Wohnsitz. Hauptwohnung ist diejenige Wohnung, die vorwiegend benutzt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Meldegesetz – NMG). Wird jedoch nachgewiesen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so ist dieser Ort der Wohnsitz. Nebenwohnungen, die keinen Wohnsitz und somit auch keine Einwohnerstellung in der Gemeinde begründen, eröffnen grundsätzlich nicht die Möglichkeit der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr dieser Gemeinde anzugehören.

Die Einführung der Doppelmitgliedschaft im NBrandSchG ermöglicht allerdings auch Personen ohne Einwohnerstellung der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehören zu können. Die damit verbundene Unterscheidung zwischen einem „Voll“-Mitglied (mit allen Rechten und Pflichten in der Wohnsitzgemeinde) gegenüber einem „Doppelmitglied“ (mit eingeschränkten Rechten und Pflichten in einer anderen Gemeinde) soll Feuerwehrmitglieder vor Doppelbelastungen schützen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Voraussetzung für Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde (Doppelmitgliedschaft), ist die Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein Doppelmitglied für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht (§ 12 Abs. 2 Satz 3 NBrandSchG).

Zu 2.:

Ein Wohnsitzwechsel bedingt den Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr der bisherigen Wohnsitzgemeinde und den Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr der neuen Wohnsitzgemeinde. Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren können mit ihrem bisherigen Dienstgrad in ihrer neuen Wohnsitzgemeinde aufgenommen werden (§ 10 FwVO). Wird eine Gemeinde, in der eine Doppelmitgliedschaft besteht, zur Wohnsitzgemeinde, endet dort die Doppelmitgliedschaft. Besteht eine starke Bindung zur Freiwilligen Feuerwehr der bisherigen Wohnsitzgemeinde, könnte dort eine neue Doppelmitgliedschaft begründet werden, wenn die regelmäßige Verfügbarkeit für Einsätze gegeben ist.

Die Ausbildung erfolgt bundesweit auf der Grundlage der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV 2) – Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren. Deshalb ist die Anerkennung von vor Wohnsitzwechseln erworbenen Ausbildungen – auch über Ländergrenzen hinweg – gegeben. Dienstjahre, die in anderen Feuerwehren verbracht wurden, werden im Hinblick auf Beförderungen und Jubiläen anerkannt.

Lebensläufe mit häufigen Wohnsitzwechseln können mit der Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr demnach vereinbart werden.

Zu 3.:

Der Landesregierung liegen keine detaillierten Kenntnisse über Erfahrungen mit der Doppelmitgliedschaft vor. Dienstbesprechungen mit Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehren auf regionaler und der Landesebene vermitteln jedoch den Eindruck, dass die Doppelmitgliedschaft positiv angenommen wird.

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erstellt am:
18.12.2014

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