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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zu Feiertagen in Niedersachsen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 26. September 2014; Fragestunde Nr. 54 - Innenminister Boris Pistorius beantwortet die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kai Seefried (CDU)


Der Abgeordnete hatte gefragt:

Im Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) werden in § 2 der Ostersonntag und der Pfingstsonntag nicht explizit als gesetzliche Feiertage genannt. Für Arbeitnehmer hat dies unter Umständen die Konsequenz, dass ihnen tarifvertraglich vereinbarte Feiertagszuschläge vom Arbeitgeber unter Verweis auf die Nichterwähnung dieser Tage als Feiertage vorenthalten werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil vom 3. März 2009, 3 Sa 590/08) hat diese Tage auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz als Feiertage eingestuft.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch am 17. März 2010 (5 AZR 317/09) entschieden, dass in den Fällen, in denen ein Tarifvertrag Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen vorsieht, Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung dieses Zuschlags haben, wenn landesrechtlich dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag ist.


Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie beurteilt die Landesregierung diese Rechtslage?
  2. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf für eine Ergänzung des NFeiertagsG?

In den Bestimmungen der Feiertagsgesetze fast aller Bundesländer über die Festlegung der gesetzlich anerkannten, arbeitsfreien Feiertage sind der Ostermontag und der Pfingstmontag, nicht aber der Ostersonntag und der Pfingstsonntag enthalten. Dies gilt auch für Niedersachsen. Lediglich das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg führt den Ostersonntag und den Pfingstsonntag ausdrücklich als gesetzlich anerkannte Feiertage auf.


Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:


Zu 1.:

Das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) dient dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten Feiertage sowie der kirchlichen Feiertage. Es erfüllt diesen Zweck, indem es die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage zu Tagen allgemeiner Arbeitsruhe erklärt, an denen öffentlich bemerkbare Handlungen verboten sind, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen. Hinzu treten – wenn auch eingeschränkt – entsprechende Verbote an den im Gesetz genannten kirchlichen Feiertagen.

Darüber hinausgehende Wirkung kann und soll das NFeiertagsG nicht entfalten. Zwar berührt das Gesetz Arbeitsverhältnisse direkt und indirekt dadurch, dass an Sonn- und Feiertagen – von Ausnahmen abgesehen - nicht gearbeitet werden darf und dass die staatliche Anerkennung eines Feiertages ggf. zur Zahlung von tarifvertraglichen Lohnzuschlägen führt. Da der oben dargestellte verfassungsrechtlich vorgegebene Schutz grundsätzlich für Sonntage und Feiertage gleichermaßen gilt, erscheint eine über das feiertagsrechtliche Regelungserfordernis hinausgehende Anerkennung weiterer Feiertage zur gleichmäßigen Entlohnung der an den Oster- oder Pfingstfeiertagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jedoch nicht geboten. Es bleibt insoweit den Tarifvertragsparteien überlassen, die von Ihnen in den Tarifverträgen vorgesehenen Zuschläge unabhängig von der feiertagsrechtlichen Einstufung eines Tages als Sonn- oder Feiertag zu gewähren.

Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung über die Gewährung von tarifvertraglichen Zuschlägen unterliegt nicht der Bewertung durch die Landesregierung.


Zu 2.:

Im Hinblick auf die Ausführungen zu 1 beabsichtigt das Land nicht, in die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien einzugreifen.

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erstellt am:
26.09.2014

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