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49,6 Millionen Euro Bedarfszuweisungen für 30 niedersächsische Kommunen


Hannover. Für 30 finanzschwache Landkreise, Städte, Gemeinden und Samtgemeinden in Niedersachsen leistet das Land im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs finanzielle Unterstützung. Sie erhalten im laufenden Haushaltsjahr 2013 Bedarfszuweisungen in Höhe von ins-gesamt 49,59 Millionen Euro. Das teilte Innenminister Boris Pistorius heute (15.7.) in Hannover mit.

Die Zuweisung dient der Deckung von Fehlbeträgen in den kommunalen Haushalten und zur Aufrechterhaltung der Kassenliquidität. Die Höhe der einzelnen Zuweisungen beläuft sich auf Beträge zwischen 360.000 Euro für die Gemeinde Baltrum im Landkreis Aurich und jeweils

3 Millionen Euro für die Landkreise Helmstedt und Lüchow-Dannenberg, die Städte Cuxhaven, Salzgitter, Schöningen und Seelze sowie die Samtgemeinde Elbtalaue.

Insgesamt hatten 63 Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise im Jahr 2013 Be-darfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage beantragt, um ein defizitäres Rechnungsergebnis aus dem Jahr 2012 auszugleichen.

Die Zahl der Antragsteller nimmt im Vergleich zum Vorjahr um rund 8,6 % ab, das Fehlbe-tragsvolumen aller Antragsteller bleibt allerdings mit rund 2,072 Milliarden Euro nahezu konstant.

Die rückläufigen Antragszahlen sind neben den etablierten und konstanten Bewilligungskrite-rien auch auf die in den vergangenen Jahren in vielen Kommunen abgeschlossenen Ver-handlungen über den sogenannten Zukunftsvertrag und der damit einhergehenden erheblichen Entschuldungshilfeleistung zurückzuführen.

Von den 30 begünstigten Kommunen werden in etwa die Hälfte das strukturelle Defizit aus dem Jahr 2012 durch die Bedarfszuweisung vollständig abbauen und Altdefizite teilweise zurückführen können.

Bedarfszuweisungen sind gesonderte Finanzmittel innerhalb des kommunalen Finanzaus-gleichs, die das Innenministerium auf Antrag an besonders finanzschwache Kommunen ge-währt, um ihre finanzielle Handlungs- und Leistungsfähigkeit zu stärken. Es handelt sich bei den davon profitierenden Kommunen im wesentlichen um Gemeinden und Samtgemeinden, deren eigene Steuereinnahmekraft nicht annähernd ausreicht, um die erforderlichen Mittel zur Deckung der notwenigen Ausgaben selbst zu erwirtschaften.

Der Anteil der bewilligten Zuweisungen an den jeweiligen Gesamtfehlbeträgen, die sogenannte Abdeckungsquote, konnte in diesen Jahr erstmalig wieder auf 10 % angehoben werden.

Für die Gemeinde Kalefeld im Landkreis Northeim und die Samtgemeinde Suderburg im Landkreis Uelzen wird diese Abdeckungsquote auf 75 % festgesetzt. Beide Kommunen haben in den vergangenen Jahren strukturell auskömmlich gewirtschaftet. Um die finanzwirt-schaftliche Gesundung weiter zu fördern, erhalten die genannten Kommunen im laufenden Haushaltsjahr jeweils eine sogenannte kapitalisierte Bedarfszuweisung.

Ein Großteil der begünstigten Kommunen bekommt die Bedarfszuweisung in den kommenden Wochen bewilligt und ausgezahlt. In einigen Fällen sind aber noch weitergehende Prüfungen erforderlich.

Hintergrundinfo:

Bedarfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage können an Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise bewilligt werden.

Eine außergewöhnliche Lage im Bedarfszuweisungsverfahren besteht, wenn eine Kommune nicht in der Lage ist, ihre Haushaltswirtschaft ausgeglichen zu gestalten und aufgelaufene Fehlbeträge nicht aus eigenen Kräften zurückgeführt werden können.

Bedarfszuweisungen werden ausschließlich an Kommunen bewilligt, die eine deutlich unterdurchschnittliche Ertragssituation aus ihrem Steueraufkommen nachweisen können. Wenn hier die sogenannte Steuereinnahmekraft die landesdurchschnittlichen Vergleichswerte der jeweiligen Gemeindegrößenklassen um mindestens 15% unterschreiten, gelten Kommunen im Bedarfszuweisungsverfahren als besonders finanzschwach und können begünstigt werden.

Weiteres Bewilligungskriterium ist die besondere Bedürftigkeit der antragstellenden Kommune. Bezugsgröße ist hier ein aus Vorjahren aufgelaufener Gesamtfehlbetrag, der in ein rechnerisches Verhältnis zum Haushaltsvolumen der entsprechenden Kommune gesetzt wird. Beträgt der hier ermittelte Anteil des Gesamtfehlbetrages am Haushaltsvolumen mehr als 40% kann auch die besondere Bedürftigkeit unterstellt werden.

Über einen Antrag kann im regulären Bedarfszuweisungsverfahren nur dann positiv entschieden werden, wenn die drei genannten Bewilligungsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind.

Die kapitalisierten Bedarfszuweisungen sollen dazu beitragen, die finanzielle Leistungs- und Handlungsfähigkeit der begünstigten Kommunen wiederherzustellen und dauerhaft zu gewährleisten. Die im laufenden Jahr für diese besondere Unterstützungsmaßnahme vorgesehenen Kommunen, die Samtgemeinde Suderburg im Landkreis Uelzen und die Gemeinde Kalefeld im Landkreis Northeim, haben in den vergangenen Jahren (jahresbezogen) auskömmlich wirtschaften können. Vor dem Hintergrund aufgelaufener erheblicher Fehlbeträge aus Vorjahren, haben beide Kommunen in den vergangenen Jahren allerdings Bedarfszuweisungen zur Liquiditätssicherung erhalten. Durch die nunmehr einmaligen kapitalisiertsierten Bedarfszuweisungen können die genannten Kommunen Liquiditätskredite in erheblichem Umfang zurückführen. In der Folge werden Zinsaufwand und -risiko deutlich abnehmen und die haushaltswirtschaftliche Situation stabilisiert.

Beide Kommunen werden zukünftig ohne unterstützende finanzielle Hilfen aus dem Bedarfszuweisungsfonds auskommen können; ein Umstand, der sich natürlich poitiv auf den übrigen Antragstellerkreis auswirken wird.

Anlage PI Übersicht Bedarfszuweisungen im Haushaltsjahr 2013

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.07.2013

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