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Nds. OVG-Entscheidung gibt Rechtsklarheit für Beförderungen bei der Polizei


HANNOVER. Mit seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg nun Rechtsklarheit geschaffen und eine richtungweisende Entscheidung in einer komplexen Grundsatzfrage getroffen, die bislang noch nicht gerichtlich geklärt war. Das Innenministerium begrüßt insbesondere auch im Sinne der betroffenen Beamtinnen und Beamten, dass nunmehr Klarheit besteht. Nach diesem Beschluss müssen auch länger zurückliegende Beurteilungen differenziert berücksichtigt werden. Das jetzige Verfahren wurde als „Musterverfahren“ geführt. Für die weiteren anhängigen Beförderungsverfahren werden die Vorgaben des OVG entsprechend umgesetzt. Die zeitgerechte Entscheidung des Gerichtes macht es möglich, mit Blick auf den anstehenden Beförderungstermin 1. Dezember 2012 Beförderungsauswahlentscheidungen der Polizei auf Basis der neuen Rechtsprechung zeitgerecht entsprechend vorzubereiten.

Die Entscheidung ist im einstweiligen Rechtsschutz, d.h. im Eilverfahren ergangen und bezieht sich auf einige Beförderungen von Polizeibeamtinnen und -beamten, die zum 01.06.2012 ausgesprochen werden sollten. Dabei sollten Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare von der Besoldungsgruppe A 9 zu Oberkommissarinnen und Oberkommissaren (A 10) befördert werden.

Das Beurteilungssystem der Polizei sieht für die regelmäßig ausgesprochenen Beurteilungen als „Vollnote“ fünf Rangstufen vor (A bis E). Für die mittlere Rangstufe C sind noch zusätzliche Bewertungszusätze zur erleichterten Durchführung der Binnendifferenzierung vorgesehen (oberer, mittlerer und unterer Bereich), da sich die meisten Beschäftigten im Normal- bzw. Durchschnittsbereich befinden.

Nach den Beförderungsrichtlinien ist zunächst ausschlaggebend, wie die Beamtinnen und Beamten aktuell beurteilt wurden. Sind die Leistungen gleich bewertet, müssen auch die vorangegangenen Leistungen verglichen werden, so dass auch die länger zurück liegende Vorbeurteilung berücksichtigt werden muss. Erst danach kommen weitere sogenannte Hilfskriterien zum Tragen – wie z.B. die bisher absolvierte Dienstzeit, die Wahrnehmung besonderer Funktionen oder das Datum der Laufbahnprüfung.

Diese grundsätzliche Gewichtung ist, so das OVG, nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Allerdings verlangt das OVG in seiner Entscheidung nunmehr, dass auch die Vorbeurteilung nicht nur – wie in den Richtlinien vorgesehen – mit der Vollnote, sondern einschließlich der differenzierten Leistungsbewertungen berücksichtigt werden muss. Diese differenzierte Leistungsbewertung wurde bislang nur bei der aktuellen Beurteilung einbezogen, damit vorangegangene Leistungen wegen ihres „verblassenden Aussagewertes“ nicht übermäßig gewichtet und Leistungssteigerungen schneller abgebildet werden konnten – so die Intention des Ministeriums im Einvernehmen mit den am Erlass der Richtlinie beteiligten Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Personalvertretungen.

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erstellt am:
14.08.2012

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