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Pfad  >  Home  >  Themen  >  Öffentliches Dienstrecht & Korruptionsprävention  >  Schwerbehindertenrecht
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Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst
PDF, 140 KB
Schwerbehindertenrecht

Das Schwerbehindertenrecht ist durch das Gesetz vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2008  (BGBl. I S. 2959) umfassend reformiert worden. Es wurde im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX)  unter dem Titel "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" zusammengefasst. Die Regelungen des Schwerbehindertengesetzes haben Eingang in das Neunte Buch Teil 2 (§ 68 ff) des SGB gefunden.

Zuständige Behörde für die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ist in Niedersachsen seit dem 01.01.2005 das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, das der Rechts- und Fachaufsicht des MS untersteht. Das MS ist auch das federführende Ministerium in Angelegenheiten, die das SGB IX betreffen.

Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes findet der Beschluss der Landesregierung vom 9.11.2004 (Nds. MBl. S. 783) "Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst" Anwendung. Hiermit liegt den Dienststellen eine  praktische Arbeitshilfe zur Auslegung und Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften vor, die darüber hinaus sicherstellen soll, dass alle Möglichkeiten zur Verbesserung der beruflichen Chancen und der Arbeitsbedingungen schwerbehinderter Menschen ausgeschöpft werden.

 

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