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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Gefährdern (Teil 3)

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 3. März 2017; Fragestunde Nr. 43

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Dr. Stefan Birkner, Dr. Marco Genthe, Jan-Christoph Oetjen, Jörg Bode, Björn Försterling und Christian Grascha (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Landesregierung teilte auf eine Dringliche Anfrage der FDP-Fraktion am 2. Februar 2017 mit, dass derzeit 45 Gefährder ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben oder hatten. Etwa die Hälfte davon vermutet die Landesregierung im Ausland. Ein Drittel dieser Gefährder sind „Dschihad-Rückkehrer“ aus Kriegsgebieten wie Irak oder Syrien. Zudem hat die Landesregierung ausgeführt, dass 17 dieser Gefährder keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, elf weitere besitzen neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit. Bei zwei Personen wurde der Asylantrag abgelehnt, allerdings ist kein Gefährder ausreisepflichtig. Weitergehende Informationen wurden nicht mitgeteilt.

1. Wie viele Gefährder wurden seit 2013 abgeschoben?

Mit Stand 27. Februar 2017 wurde bislang ein Gefährder aus Niedersachsen abgeschoben.

Eine Einstufung von Personen als Gefährder erfolgt nicht anhand aufenthaltsrechtlicher Kriterien. Daher erfolgt keine statistische aufenthaltsrechtliche Erfassung nach diesem Kriterium.

2. Wie viele Gefährder sind seit 2013 freiwillig ausgereist?

Gemäß der bundeseinheitlich festgelegten Kategorisierung des BKA zum Personenpotenzial im Kontext des Syrien-/Irakkonflikts gelten aktuell 38 Gefährder aus Niedersachsen seit 2013 als (freiwillig) ausgereist.

Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine validen Erkenntnisse darüber vor, dass Personen, die von den Sicherheitsbehörden als Gefährder eingestuft wurden, aus Niedersachsen unter Inanspruchnahme von Rückkehrberatung oder –förderung freiwillig in ihr Herkunftsland ausgereist sind.

3. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird die Abschiebung der oben erwähnten zwei Personen mit abgelehntem Asylantrag ausgesetzt?

Es ist nicht zutreffend, dass in den Fällen der beiden abgelehnten Personen die Abschiebung ausgesetzt wurde.

Eine der beiden Personen wurde bereits am 1. Juni 2016 in das Heimatland Algerien abgeschoben. Bei der zweiten Person wurde gegen die Ablehnung des Asylantrages Klage erhoben. Während des laufenden Klageverfahrens hat die Person eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. In der Folge wurde ihr daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt.


Presseinformation

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erstellt am:
03.03.2017

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