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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zu § 12 Abs. 6 NSOG

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 3. Februar 2017; Fragestunde Nr. 32

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jens Nacke, Angelika Jahns und Thomas Adasch (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die niedersächsische Polizei darf gemäß § 12 Abs. 6 des NSOG auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug jede im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und von ihr mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Dies ist eine Form der sogenannten Schleierfahndung nach dem Vorbild des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des bayrischen Polizeiaufgabengesetzes.

Die Landesregierung will diese Regelung entsprechend dem Koalitionsvertrag einschränken. Mit der Drs. 17/6232 legte sie einen Gesetzentwurf vor, der besondere Anforderungen an die Anwendung stellte und die Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter vorsieht.

Mit dem Gesetzentwurf in der Drucksache 17/6868 möchte die Landesregierung diese Regelung hingegen noch wieder anders fassen und geringere Voraussetzungen zur Anwendung festschreiben. In dem Gesetzentwurf begründet die Landesregierung den Verzicht auf die strengere Regelung damit, dass an ihrer vorherigen Einschätzung nunmehr Zweifel bestünden, die sich durch weitere Prüfungen und Abstimmungen mit der polizeilichen Praxis verdichtet hätten.

Die Landesregierung beschreibt im letzten Gesetzentwurf die verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrollen des Art. 12 Abs. 6 NSOG als wichtiges polizeiliches Mittel.

Vorbemerkung der Landesregierung

Es trifft zu, dass der Gesetzentwurf in der Drucksache 17/6232 durch den Gesetzentwurf in der Drucksache 17/6878 hinsichtlich der Regelung des § 12 Abs. 6 Nds. SOG geändert worden ist. Im Einzelnen wird auf die Begründung in der letztgenannten Drucksache verwiesen.

Im Rahmen der öffentlichen Anhörung der beiden o. a. Gesetzentwürfe im Ausschuss für Inneres und Sport am 17. November 2016 ist der Gesetzentwurf in der Drucksache 17/6878 von allen Fraktionen befürwortet worden.

Verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollen nach § 12 Abs. 6 Nds. SOG sind Standardmaßnahmen der niedersächsischen Polizei und werden zu jeder Zeit und in ganz Niedersachsen durchgeführt. Im Rahmen dieser Kontrollen werden immer wieder Feststellungen zu Personen und Gegenständen aus dem polizeilichen Fahndungsbestand sowie zu anderen polizeilich relevanten Tatbeständen getroffen.

Aufgrund der Vielzahl der Anwendung dieser Kontrollen ist eine detaillierte Darstellung der Ergebnisse in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich und wäre mit einem erheblichen personellen Aufwand für die Polizeidienststellen verbunden.

1. Wann, wo und wie wurde seit Anfang 2013 das polizeiliche Mittel der verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrollen in Niedersachsen angewendet?

Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

2. Was wurde bei diesen Kontrollen festgestellt (z. B. Personen ohne Aufenthaltserlaubnis, gesuchte Straftäter oder Sicherstellung der Beute von Einbrechern)?

Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

3. Schließt die nun von der Landesregierung angestrebte Regelung ein, dass verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollen im Umfeld von Moscheen durchgeführt werden dürfen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?

Auch mit dem Gesetzentwurf in der Drucksache 17/6878 verfolgt die Landesregierung weiterhin den bereits im Gesetzentwurf in Drucksache 17/6232 enthaltenen Grundsatz, die unverhältnismäßigen Kontrollen von Moscheen auf der Grundlage des § 12 Abs. 6 Nds. SOG auszuschließen und die Muslime in Niedersachsen nicht einem Generalverdacht auszusetzen. Die Neufassung in der Drs. 17/6878 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Lediglich die Bedeutung der polizeilichen Lageerkenntnisse wurde verstärkt und ihr Bezug zu den Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug konkretisiert. Dazu wurde als Voraussetzung eingeführt, dass aufgrund polizeilicher Lageerkenntnisse Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug begangen werden sollen. Bei dem Begriff der „polizeilichen Lageerkenntnisse“ handelt es sich um ein handlungsbegrenzendes Tatbestandsmerkmal. Kontrollen sind daher nur zulässig, wenn nach dem Kenntnisstand der Polizei über die Vorbereitung und Begehung von einschlägigen Straftaten die Annahme gerechtfertigt ist, dass durch die Kontrollen Personen erfasst werden, die mit solchen Straftaten in Zusammenhang stehen. Bei jenen Moscheen, bei denen konkrete Verdachtsmomente für Straftaten bestehen, sind natürlich auch zukünftig entsprechende polizeiliche Maßnahmen wie Durchsuchungen möglich.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

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erstellt am:
03.02.2017

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