Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

NDIG und OZG: Rechtsrahmen für die digitale Verwaltung in Niedersachsen

In Niedersachsen sorgen Rechtsvorschriften für die notwendigen Rahmenbedingungen, um die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung zu erreichen. Dies dient u.a. dem Ziel, dass die Bürgerinnen und Bürger des Landes Niedersachsen künftig flächendeckend angebotene Verwaltungsleistungen auch online, also über das Internet, in Anspruch nehmen können.

Ein Grund für diese Entwicklung ist, dass dem Bund und den Ländern durch das Onlinezugangsgesetz (OZG) aufgegeben worden ist, bis zum Ende des Jahres 2022 ihre Verwaltungsleistungen über zuvor entsprechend eingerichtete Verwaltungsportale elektronisch für die Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu machen.

In Niedersachsen werden die rechtlichen Grundlagen für die Digitalisierung der Verwaltung und die damit verbundene Umsetzung des OZG mit dem Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) geschaffen. Der Niedersächsische Landtag hat das NDIG am 23.10.2019 verabschiedet.

Neben den im ersten Teil des NDIG aufgeführten allgemeinen Begriffsbestimmungen sowie der Verstetigung der oder des IT- Bevollmächtigten wird im zweiten Teil des Gesetzes der rechtliche Rahmen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Unternehmen und Verbände geschaffen, damit sie künftig in immer mehr Bereichen ihre Verwaltungsleistungen online abwickeln können. Das NDIG sieht daher auch vor, dass die Behörden einheitliche elektronische Zugänge schaffen müssen. Hierzu gehören Zugänge über die Nutzerkonten des Verwaltungsportals sowie De-Mail oder ein anderes schriftformersetzendes Verfahren. Ebenso sind die Behörden des Landes dazu verpflichtet, auch ein Verfahren zur elektronischen Identitätsprüfung anzubieten.

Der zweite Teil des Gesetzes verpflichtet die Behörden auch dazu, den Bürgerinnen und Bürgern ausführliche Informationen zu den Verwaltungsleistungen im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungsleistungen müssen online über das niedersächsische Verwaltungsportal angeboten werden. Für die sofortige Bezahlung der online in Anspruch genommenen Verwaltungsleistung muss auch eine elektronische Bezahlmöglichkeit eingeführt werden. Die Digitalisierung der Verwaltung soll ebenso die Vorlage von Nachweisen vereinfachen. Nachweise können elektronisch eingereicht oder von der bearbeitenden Behörde bei der zuständigen öffentlichen Stelle direkt eingeholt werden, wenn die Betroffenen einwilligen. Geregelt ist außerdem, dass bis Januar 2023 alle Arbeitsplätze der Behörden des Landes, auf denen online eingereichte Anträge bearbeitet werden, mit einem System zur elektronischen Aktenführung ausgestattet sein müssen. Für die übrigen Arbeitsplätze der Behörden des Landes gilt die Pflicht zur elektronischen Aktenführung ab 2026.

Um eine einheitliche und kostensparende Umsetzung der aufgeführten Verpflichtungen zu gewährleisten, werden zentrale Basisdienste entwickelt und den Behörden zur Verfügung gestellt. Die Behörden des Landes müssen diese verpflichtend nutzen. Den Kommunen steht die Nutzung der Basisdienste in der Regel frei. Das Land muss den Kommunen die meisten Basisdienste kostenfrei bereitstellen.

NDIG – dritter Teil: Grundlage für mehr Informationssicherheit

Der dritte Teil des Gesetzesentwurfes verpflichtet die Behörden, die das Landesdatennetz betreiben oder an das Landesdatennetz angeschlossen sind, zu einem umfassenden Informationssicherheitsmanagement. Außerdem wird eine Zentralstelle für Informationssicherheit eingeführt.

Schwerpunkt des dritten Teils ist ansonsten eine Rechtsgrundlage für den Einsatz einer geeigneten Sensorik zur Abwehr von Angriffen auf die IT-Infrastruktur des Landes, um so die Informationssicherheit zu stärken.

Zum Erkennen und zur Abwehr von Gefahren für die IT-Sicherheit durch Sicherheitslücken, Schadprogramme oder Angriffe ist der Einsatz von Intrusion Detection Systems (IDS) und Security Incident and Event Management Systems (SIEM) erforderlich. Ein IDS ist ein IT-System, welches den Einbruch in andere IT-Systeme, z.B. das Landesdatennetz, erkennen soll. SIEM-Systeme ermöglichen eine Echtzeitanalyse von sicherheitsrelevanten Ereignissen und eröffnen durch die Speicherung von Ereignissen über einen längeren Zeitraum hinweg die Möglichkeit für eine vertiefte Analyse. Da diese Systeme auch auf personenbezogene Daten zugreifen, die durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind, dürfen sie nur mit einer ausreichenden Rechtsgrundlage eingesetzt werden. Diese wird mit dem NDIG geschaffen.

Digitale Justiz

Neben dem NDIG und dem OZG gibt es zahlreiche andere Rechtsvorschriften, die zum Rechtsrahmen für die digitale Verwaltung beitragen. Z.B. sind im Bereich der Justiz umfassende Regelungen zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Kraft. So ermöglicht das „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sowie weiteren Regelungen“ des Bundes die elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren mit der Justizverwaltung. Da diese Regelungen bereits bundesweit bestehen, ist die Justizverwaltung aus dem Regelungsbereich des NDIG weitgehend ausgenommen.


eGovernment Bildrechte: grafolux & eye-server
Leitfaden NDIG

Hier können Sie sich den Leitfaden für Behörden zum NDIG herunterladen.

Der Leitfaden erläutert nicht nur die einzelnen gesetzlichen Regelungen, sondern gibt auch Hinweise dazu, welche Lösungen hierzu im Programm Digitale Verwaltung in Niedersachsen (DVN) und in bundesweiten Projekten entwickelt werden.

  Leitfaden NDIG
(1,43 MB)

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln