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Der öffentliche Dienst

Wer gehört dazu?

Das sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Dienstherren/Arbeitgeber juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Anstalten, Kammern, Stiftungen etc.) sind.

Warum verschiedene Statusgruppen?

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland schreibt vor, dass hoheitliche Aufgaben (z.B. Polizei, Steuerverwaltung etc.) nur von Beamtinnen und Beamten (kein Streikrecht) wahrgenommen werden dürfen. Für die Richterinnen und Richter gelten, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit anderweitige Regelungen erfordert, die gleichen Bestimmungen wie für Beamtinnen und Beamte.

Die Statusgruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat zu ihren öffentlichen Arbeitgebern ein privatrechtlich geregeltes Arbeitsverhältnis.

Wie viele Personen sind das in Niedersachsen?

Für das Land Niedersachsen sind insgesamt ca. 199.250 Beamte, Richter und Beschäftigte tätig (Stand: 6/2015). Diese nehmen unterschiedliche Aufgaben in der Landesverwaltung wahr. Die größten Bereiche sind die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit ca. 81.800 beschäftigten Personen, die Hochschulen mit ca. 42.700 Beamten und Beschäftigten und die Landespolizei mit ca. 22.000 beschäftigten Personen. Zusätzlich befinden sich ca. 11.000 Personen in einer Ausbildung in der Landesverwaltung.

Zu den Landesbediensteten kommen weitere 138.000 Beamte und Beschäftigte, die in den kommunalen Gebietskörperschaften (z. B. Gemeinde oder Landkreise) tätig sind (Stand: 08/2017).

Gibt es für den öffentlichen Dienst eine Mitbestimmung?

Ja, das ist durch Personalvertretungsgesetze geregelt, die jeweils für alle Statusgruppen gelten. Für den Bundesbereich gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz, in Niedersachsen das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz.

Für wen gelten welche Regelungen?

Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter werden die dienstrechtlichen Regelungen nur durch Gesetze oder aufgrund von Gesetzen getroffen. In ihnen werden die besonderen Rechte (z.B. Fürsorge, Alimentation, lebenslange Versorgung) und Pflichten (z.B. Neutralität, Verschwiegenheit, Dienst- und Treueverhältnis, voller persönlicher Einsatz) konkretisiert. Es sind teils bundesgesetzlich und teils landesgesetzlich Bestimmungen.

Die Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Tarifverträge oder durch vertragliche Vereinbarungen getroffen.

Welche Vorschriften gelten jeweils?

  • Für die Beamtinnen und Beamte des Bundes siehe Vorschriften des Bundes (z.B. Bundesbeamtengesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz)
  • Für die Richterinnen und Richter des Bundes siehe Vorschriften des Bundes (z.B. Deutsches Richtergesetz)
  • Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen gelten die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (z.B. TVöD-Bund, TVöD-VKA)
  • Für die Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen sind die Vorschriften des Bundes und des Landes einschlägig (z.B. Beamtenstatusgesetz, Niedersächsisches Beamtengesetz, Niedersächsisches Besoldungsgesetz, Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, Niedersächsisches Disziplinargesetz etc.)
  • Für die Richterinnen und Richter im Landesdienst siehe Vorschriften des Bundes und des Landes (z.B. Deutsches Richtergesetz, Niedersächsisches Richtergesetz etc.)
  • Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes siehe Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

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