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Interkommunale Zusammenarbeit

Seit Jahrzehnten praktizieren Landkreise, Städte, Gemeinden und Samtgemeinden in Niedersachsen in vielen Aufgabenbereichen eine erfolgreiche interkommunale Zusammenarbeit. Durch die Zusammenarbeit können strukturelle Probleme erfolgreich gemeinsam gelöst und, soweit angezeigt, effizientere Strukturen für die Aufgabenerfüllung geschaffen werden. Je nach Aufgabengebiet und örtlichen Besonderheiten können finanzielle und personelle Ressourcen freigesetzt oder Service-Leistungen für Bürgerinnen und Bürger verbessert werden.

Die freiwillige "Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ)" ist Bestandteil der Organisationshoheit der Kommunen und ist damit verfassungsrechtlich im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Das bedeutet, dass die Kommunen grundsätzlich jede von ihnen gewünschte Zusammenarbeit nach Form und Inhalt vereinbaren und praktizieren können. Sie können diesbezüglich insbesondere

  • Verträge über Beistandsleistungen schließen,
  • sog. Bürogemeinschaften gründen,
  • Vereinen beitreten oder
  • in privatrechtlichen Gesellschaften (GmbH, AG) zusammenarbeiten.

Die gewünschte Zusammenarbeit bedarf nur dann eines (ermächtigenden) Gesetzes und muss sich dann allerdings auch nach den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes richten, wenn

  • eine neue juristische Person des öffentlichen Rechts entstehen soll (so beim Zweckverband und der gemeinsamen kommunalen Anstalt),
  • eine Aufgabe unter Durchbrechung der Zuständigkeitsvorschriften übertragen werden soll (Delegation) oder
  • eine Aufgabe vollständig im Namen und nach Weisung einer anderen Kommune durchgeführt werden soll (Mandat).

Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) erweitert deshalb die bestehenden Handlungsmöglichkeiten der Kommunen. Es lässt eine Zusammenarbeit in seinen Rechtsformen sowohl bei der Übertragung einer Aufgabe mit Zuständigkeitswechsel als auch bei Beauftragung mit der Durchführung einer Aufgabe bei unveränderter Trägerschaft zu.


Übertragung von Aufgaben nach dem NKomZG
Übertragbar sind z.B. die Schulträgerschaft, die Abwasserbeseitigungspflicht, die Wasserversorgung, das Rettungswesen oder das Gesundheitswesen.
Mit der Aufgabenübertragung gehen grundsätzlich alle mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten auf den neuen Träger der Aufgabe über. Gegenstand einer Aufgabenübertragung können jedoch nur solche Aufgaben sein, die jeder der beteiligten Kommunen in gleicher Weise obliegen. Daraus folgt, dass eine Übertragung von Aufgaben in der Regel nur "horizontal" erfolgen kann. Zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden können im Wege der Zweckvereinbarung grundsätzlich keine Aufgaben übertragen oder gemeinsame kommunale Anstalten oder Zweckverbände als neue Aufgabenträger gebildet werden. Eine Ausnahme davon stellen insbesondere solche Aufgaben dar, für die große selbständige Städte oder selbständige Gemeinden und Landkreise in gleicher Weise zuständig sind.


Beauftragung mit der Durchführung von Aufgaben nach dem NKomZG
Die gemeinsame Durchführung von Aufgaben bei unveränderter Trägerschaft ist in allen vorgesehenen Rechtsformen (Zweckvereinbarung, Zweckverband, gemeinsame kommunale Anstalt) zulässig. Der Begriff der "Durchführung von Aufgaben" ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl die mandatsweise Erledigung von Aufgaben wie z.B. den Erlass von Verwaltungsakten für die zuständige Baugenehmigungsbehörde, als auch sog. Querschnittstätigkeiten wie Datenverarbeitung, Immobilienwirtschaft, Kreditmanagement, Beschaffungen, Personalsachbearbeitung oder Grünflächenpflege. Vergaberechtliche Vorschriften des Bundes und der Europäischen Union sowie steuerrechtliche Regelungen sind zu beachten. Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen erteilen die örtlich zuständigen Finanzämter.


Formen der Zusammenarbeit nach dem NKomZG:

Zweckvereinbarung - § 5 bis 6 NKomZG
Eine Zweckvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, mit dem kommunale Körperschaften vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne Aufgaben der anderen beteiligten Körperschaften übernimmt oder für diese durchführt. Durch Zweckvereinbarung kann auch eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt oder ein Zweckverband eine Aufgabe, die der Anstalt oder dem Zweckverband satzungsgemäß obliegt, von einer kommunalen Körperschaft übernehmen oder für diese durchführen.

Zweckverband - § 7 bis 19 NKomZG
Kommunale Körperschaften können sich zu einem Zweckverband (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zusammenschließen, der bestimmte Aufgaben der Beteiligten erfüllt oder für diese durchführt. Daneben können auch natürliche Personen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn u.a. die Erfüllung der Verbandsaufgabe dadurch gefördert wird. Zweckverbände handeln wie kommunale Körperschaften durch Organe, regelmäßig durch eine Verbandsgeschäftsführerin oder einen Verbandsgeschäftsführer und durch die Verbandsversammlung als das mit Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder beschickte Gremium, in einer Minderzahl von Fällen auch mit einem zusätzlichen Organ (Verbandsausschuss). Soweit ein Zweckverband keine oder keine ausreichenden eigenen Einnahmen hat (Leistungsentgelte, Gebühren), werden seine Ausgaben über Mitgliederumlagen finanziert.
Für Sparkassenzweckverbände gelten besondere Bestimmungen.

Gemeinsame kommunale Anstalt - § 3 bis 4 NKomZG
Wie die kommunale Anstalt ist auch die gemeinsame kommunale Anstalt eine Rechtsform zur Organisation insbesondere der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen und insoweit mit einer GmbH vergleichbar. Sie bietet eine größere Selbständigkeit und Flexibilität als der Regie- und Eigenbetrieb oder auch der Zweckverband, da die kommunalen Träger weniger Einflussmöglichkeiten haben.


Ansprechpartner vor Ort
Die vier Landesbeauftragten mit Ihren Ämtern für regionale Landesentwicklung in Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg und Weser-Ems leisten Organisationsunterstützung und Managementhilfen für die Kooperationen.

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