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Aufenthaltsrecht

Das Aufenthaltsrecht der Bundesrepublik Deutschland umfasst die Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von Menschen, die nicht (auch) im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind.

Seit dem 1. Januar 2005 bildet die wesentliche Grundlage dafür das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, kurz das Aufenthaltsgesetz.

Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Es dient der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen Deutschlands sowie der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländerinnen und Ausländern in die Bundesrepublik. In dem Gesetz sind die Einreise, der Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern geregelt. Zudem ermöglicht und gestaltet es Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik.

Auf dieser Grundlage wurden Verordnungen erlassen, die weitere Detailregelungen enthalten (Aufenthaltsverordnung, Beschäftigungsverordnung und Integrationskursverordnung).

Nicht betroffen von diesen Regelungen sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), da sie kraft europäischen Rechts Freizügigkeit genießen und sich innerhalb der EU frei bewegen, aufhalten und arbeiten können. Nähere Regelungen hierzu enthält das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern, kurz Freizügigkeitsgesetz/EU.

Seit 2009 regeln eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz und eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU eine einheitliche Anwendung des geltenden Rechts.

In Niedersachsen obliegt die Umsetzung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den 52 kommunalen Ausländerbehörden (Landkreise, Region Hannover und die größeren Städte) sowie der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen.

Welche Ausländerbehörde örtlich zuständig ist, erfahren Sie hier.

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