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Namensrecht

Namensrecht

Das deutsche Namensrecht ist vom Grundgesetz der Namenskontinuität geprägt. Änderungen des Vor- und Familiennamens sind daher nach den namensrechtlichen Bestimmungen nur eingeschränkt möglich.

Familienrechtliche Namensänderung

Der Name einer Person beurteilt sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kommt eine Namensänderung bei Eheschließung, im Rahmen einer Lebenspartnerschaft, bei Scheidung, bei Adoption oder bei Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes in Betracht.

Für die genannten Namensänderungen werden im Regelfall namensrechtliche Erlärungen der Betroffenen durch die hierfür grundsätzlich zuständigen Standesämter entgegengenommen und in den, bei den Standesämtern geführten, Personenstandsregistern dokumentiert.

In Niedersachsen obliegen die Aufgaben der Standesämter den Gemeinden. Dort erhalten Sie bei Bedarf eine Beratung und nähere Auskünfte zu Ihren namensrechtlichen Fragestellungen.

Die aufsichtsbehördlichen Befügnisse werden von den kreisfreien und den großen selbständigen Städten selbst und gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden vom Landkreis ausgeübt. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ist die oberste Fachaufsichtsbehörde über die niedersächsischen Standesämter.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der öffentlich-rechtichen Namensänderung. Diese richtet sich nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG). Zu berücksichtigen sind auch die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient dazu, im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Behinderungen zu beseitigen. Zentrale Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- oder Familiennamens ist daher das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Namensänderung überwiegend gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören.

Als Namensänderungsbehörden sind in Niedersachsen die Landkreise, die kreisfreien und großen selbständigen Städte sowie die selbständigen Gemeinden für die Aufgaben nach dem Namensänderungsgesetz zuständig. Dort erhalten Sie bei Bedarf eine Beratung und nähere Auskünfte zu Ihren Fragen in Bezug auf die Möglichkeit eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.

Dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport obliegt grundsätzlich die Fachaufsicht über die niedersächsischen Namensänderungsbehörden.

Weitere Ausführungen zum Namensrecht finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres und Heimat:


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