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Feiertagsrecht

Zulässigkeit von Tanzveranstaltungen


Tanzveranstaltungen unterliegen in Niedersachsen feiertagsrechtlichen Einschränkungen aufgrund verschiedener Regelungen des Nds. FeiertagsG.

NFeiertagsG:

§ 9

§§ 5 / 6 / 7

§ 5

§ 6

Veranstaltungen
(mit Verbotszeiten):

öffentliche Tanzveranstaltungen

öffentliche Veranstaltungen
<1>

Unterhaltungs- veranstaltungen
<2>

Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb
<3>

Feiertage:

Gründonnerstag

05-24

Karfreitag

00-24

00-24

Karsamstag

00-24

Allerseelentag

00-24

05-24*

Volkstrauertag

00-24

05-24

Totensonntag

00-24

05-24

Heiligabend (24.12.)

****-24

übrige Sonn- und Feiertage sowie am

07-11***

07-11***

a) 6. Januar (Epiphanias/Heilige- Dreikönigstag)

07-11

07-11

b) 31. Oktober (Reformationsfest)

07-11**

07-11**

c) Donnerstag nach dem Trinitatis-Sonntag (Fronleichnam) und 1. November (Allerheiligen)

07-11*

07-11*

d) Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag).

07-11

07-11

<1> öffentliche Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.<2>die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt.<3>Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen.

* = in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung
** = in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln evangelischer Bevölkerung
*** = außer am 1. Mai und 3. Oktober
**** = am "Vorabend des 1. Weihnachtstages"

Die sich aus diesen Verboten ergebenden Einschränkungen müssen auch religiös nicht – oder anders – gebundene oder solche Personen gegenüber sich gelten lassen, die die Feiertage in frei gewählter Weise begehen möchten. Das Recht auf individuelle Freizeitgestaltung, das zum Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit und der personellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG) gezählt wird, wird eingegrenzt durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung, also auch durch die institutionelle Garantie der Sonntags- (und Feiertags-) -ruhe als Grundelement der staatlichen Ordnung.

Zwar sieht § 14 Abs. 1 Buchst. c NFeiertagsG vor, dass die Gemeinden aus besonderem Anlass im Einzelfalle Ausnahmen von feiertagsrechtlichen Verboten und Beschränkungen zulassen können.

Bei der Entscheidung hierüber ist jedoch zu beachten, dass der äußere Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten Feiertage und der kirchlichen Feiertage den Vorrang vor persönlichen oder materiellen Interessen haben muss. Der Charakter dieser Tage als Tage der religiösen Erbauung, der seelischen Erhebung, der inneren Sammlung, der Entspannung und der Erholung darf in seinem Wesen nicht durch Ausnahmen in Frage gestellt werden. Die Ausnahmevorschriften sind daher eng auszulegen. Ausnahmen nach Absatz 1 Buchst. c sind nur aus besonderem Anlass und im Einzelfall zulässig. Ausnahmegenehmigungen, die auf eine allgemeine Freistellung von einem Verbot oder von einer Beschränkung des Gesetzes hinauslaufen, sind unzulässig, weil sie allgemein zugelassenen Handlungen in § 4 Abs. 2 abschließend aufgezählt sind.

An stillen Feiertagen ist auf die Empfindungen der Bevölkerung besondere Rücksicht zu nehmen. Deshalb können Ausnahmen für Tanzveranstaltungen, Volks- und ähnliche Feste in aller Regel nicht zugelassen werden. Diese Veranstaltungen können so gelegt werden, dass sie nicht auf stille Feiertage fallen.

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