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Feiertagsrecht

Zulässigkeit von behördlich festgesetzten Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten (Titel IV der Gewerbeordnung) und sonstigen Märkten an Sonn- und Feiertagen



Durch Gesetz vom 22.06.2018 wurde das NFeiertagsG hinsichtlich der Zulässigkeit von Märkten an Sonn- und Feiertagen geändert.


Den derzeit aktuellen Text des NFeiertagsG finden Sie HIER


Nähere Hinweise zu dem Änderungsgesetz finden Sie in dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtages vom 19.06.2018:

http://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_18_02500/01001-01500/18-01127.pdf


Zu der neuen Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 4 NFeiertagsG wird darauf hingewiesen, dass dort wegen der unterschiedlichen Veranstaltungsform gewerblicher Flohmärkte sowohl Spezial- als auch Jahrmärkte aufgenommen wurden. Wie sowohl aus den Ausschussprotokollen und dem Ausschussbericht als auch aus den Wortbeiträgen anlässlich der Beratung im Landtagsplenum eindeutig hervor geht, bestand parteiübergreifend die Auffassung, über diese Vorschrift nur maximal vier zusätzliche Märkte zuzulassen. Dieses geschah auch im Hinblick auf die Diskussionen zu den Regelungen des NLöffVZG. Da es für die Ladenöffnungszeiten strittig war, ob sich die dortige Zahl von Sonntagsöffnungen auf eine Gemeinde insgesamt oder die jeweiligen Ortsteile bezieht, wurde in Nr. 4 ausdrücklich das Wort „jeweils“ eingefügt, um z. B. für Städte mehrere Möglichkeiten zu eröffnen. Das Wort „jeweils“ bezieht sich nach dem Willen des Landtages auf den örtlichen Geltungsbereich und nicht auf die Marktarten. Damit sind nach Nr. 3 aaO maximal zwölf Märkte und nach Nr. 4 aaO maximal vier Märkte im Jahre in einem Ort bzw. Ortsteil zulässig.


Mit Erlass vom 18.12.2018 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport den Landkreisen, kreisfreien und großen selbständigen Städte und der Region Hannover die folgenden Hinweise zur Zulässigkeit von Märkten an Sonn- und Feiertagen mit der Bitte um Kenntnisnahme und künftige Beachtung übersandt:


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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
46.21-11710_120 402-23 /-11710_120 404-14


Zulässigkeit von Märkten an Sonn- und Feiertagen unter Berücksichtigung feiertagsrechtlicher und gewerbeordnungsrechtlicher Vorschriften

Durch Gesetz vom 22.06.2018 (Nds. GVBl. S. 123) wurden im NFeiertagsG die Regelungen zur Zulässigkeit von Märkten an Sonn- und Feiertagen geändert (vgl. Anl. 1). Aus gegebenem Anlass weise ich im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung zur Anwendung dieser Vorschriften auf folgendes hin:

1) Zu § 14 Abs. 1 Nr. 3 NFeiertagsG

Die Begriffe „am selben Ort“ und „im selben Ortsteil“ in § 14 Abs. 1 Nr. 3 NFeiertagsG folgen der Rechtsprechung des BVerwG zum "größeren Zeitabstand" zwischen Marktveranstaltungen im Urteil vom 12. Februar 1991 (Az: 1 C 4/89). In Anlehnung an die Regelungen des § 90 NKomVG zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Ortschaften und Stadtbezirken sind die im NFeiertagsG enthaltenen Begriffe dahingehend auszulegen, dass „Ort“ im Sinne von Gemeinde (bzw. Stadt) und „Ortsteil“ im Sinne von Ortschaften oder Stadtbezirken zu verstehen sind. Wurden räumlich getrennte Gebietsteile einer Gemeinde zu einer Ortschaft bestimmt, so sind die Gebietsteile bei der Feststellung der Zahl der im Jahr zulässigen Märkte gemeinsam zu betrachten.

2) Zu § 14 Abs. 1 Nr. 4 NFeiertagsG

Wegen der unterschiedlichen Veranstaltungsformen gewerblicher Flohmärkte wurden sowohl Spezial- als auch Jahrmärkte in diese Vorschrift aufgenommen. Wie sowohl aus den Ausschuss­protokollen und dem Ausschussbericht als auch aus den Wortbeiträgen anlässlich der Beratung im Landtagsplenum eindeutig hervorgeht, bestand parteiübergreifend die Auffassung, über diese Vorschrift nur maximal vier zusätzliche Märkte zuzulassen. Dieses geschah auch im Hinblick auf die im Jahre 2017 vorausgegangene Diskussionen zu den Regelungen des NLöffVZG. Da es für die Ladenöffnungszeiten strittig war, ob sich die dortige Zahl von Sonntagsöffnungen auf eine Gemeinde insgesamt oder die jeweiligen Ortsteile bezieht, wurde in § 14 Abs. 1 Nr. 4 NFeiertagsG ausdrücklich das Wort „jeweils“ eingefügt, um z. B. für Städte mehrere Möglichkeiten zu eröffnen. Das Wort „jeweils“ bezieht sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf den örtlichen Geltungsbereich und nicht auf die Marktarten. Damit sind neben den nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 NFeiertagsG maximal zulässigen zwölf Märkten, nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 NFeiertagsG im Jahr maximal vier Märkte in einem Ort bzw. Ortsteil zulässig.

3) Zu § 14 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 NFeiertagsG

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung erachtet die gewerberechtliche Festsetzung von Flohmärkten sowohl als Spezialmärkte als auch als Jahrmärkte unverändert für zulässig.

Die Aussage des § 14 Abs. 1 Nr. 3 NFeiertagsG, wonach die dort beschriebenen Veranstaltungen (landläufig Flohmärkte) als Spezialmärkte ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden können, lässt den Willen des Gesetzgebers, dass diese konkrete Art von Märkten als Spezialmärkte ausgerichtet werden können, ausdrücklich erkennen.

4) Zu § 14 (3) NFeiertagsG

Das Gesetz sieht nun eine allgemeine Zulässigkeit für nicht gewerblich organisierte Märkte vor, die ausschließlich für nicht gewerbliche Anbieter veranstaltet werden und gemeinnützigen Zwecken dienen. Gedacht ist bei dieser Regelung z.B. an Flohmärkte von Kirchen, Kindertagesstätten und Vereinen. Diese sollen erlaubt sein und von der Einholung einer Ausnahmegenehmigung freigestellt werden. Wegen dieser besonderen Stellung wurde festgelegt, dass diese Märkte nur dann die Erleichterung dieser Regelung genießen, wenn sie gemeinnützigen Zwecken dienen. Eine steuerliche Anerkennung des Veranstalters oder der Veranstaltung als gemeinnützig ist hier nicht erforderlich. Für die Zulässigkeit der Veranstaltung ist lediglich auf das Vorliegen der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke abzustellen. Weitergehende steuerrechtliche Voraussetzungen brauchen nicht erfüllt zu sein. Daher wäre etwa der Basar einer Kindertagesstätte unabhängig von einer Anerkennung als gemeinnützig zulässig, wenn der Markt gemeinnützigen Zwecken, z. B. der „Jugendhilfe“ bzw. „Erziehung“ (vgl. § 52 Abs. 2 Nrn. 4 und 7 AO) dient.

5) Zu § 14 Abs. 1 Nr. 5 NFeiertagsG

Eine Anwendung dieser - bisher unter § 14 Abs. 1 Buchstabe c) NFeiertagsG aufgeführten - Regelung auf Märkte ist auch künftig nicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf den durch die Novelle zur Ausdruck kommenden Regelungswillen des Gesetzgebers einerseits und der einschränkenden Rechtsprechung andererseits, ist diese jedoch nach wie vor auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.


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Die nachfolgenden Hinweise wurden noch für den früheren Rechtsstand erstellt. Sie können aber als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit von Veranstaltungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 NFeiertagsG dienen (s.o.):

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