Sportstätteninvestitionsprogramm
Land fördert Sportstätten in Niedersachsen mit 25 Millionen Euro – Förderschwerpunkt sind insbesondere Lehrschwimmbecken in Kommunen
Zur Stärkung der niedersächsischen Sportstätteninfrastruktur legt die niedersächsische Landesregierung im Jahr 2025 ein Sportstätteninvestitionsprogramm in Höhe von 25 Millionen Euro auf. Davon gehen 20 Millionen Euro an den kommunalen Sportstättenbau und 5 Millionen Euro an den Vereinssportstättenbau. Die Abwicklung der 20 Millionen Euro erfolgt über das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI), während der Vereinssportstättenbau über die bekannten Strukturen beim Landessportbund Niedersachsen e. V. (LSB) gefördert wird. Im LSB organisierte Vereine können im Rahmen der bereits bestehenden Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus Förderanträge beim LSB stellen.
Das Wichtigste zur Förderrichtlinie für den kommunalen Sportstättenbau in Kürze
Gefördert wird die Sanierung und Modernisierung der Bäderinfrastruktur, wobei Maßnahmen an Lehrschwimmbecken den Förderschwerpunkt darstellen sollen. Die Zuwendung des Landes wird grundsätzlich in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens bis zu einem Betrag von 1,5 Millionen Euro gewährt und soll jeweils mindestens 200.000 Euro betragen. Bei finanzschwachen Kommunen kann die Zuwendung in Höhe von bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro gewährt werden. In Fällen, bei denen eine Sanierung nicht wirtschaftlich wäre, ist gemäß der Richtlinie grundsätzlich auch die Förderung eines Ersatzbaus in vergleichbarer Größe möglich.
Kommunen können bis zum 30.06.2025 einen entsprechenden Antrag einreichen. Die Förderrichtlinie sowie das Antragsformular befindet sich im Downloadbereich. Die Antragsunterlagen sind an folgendes E-Mail-Postfach zu übersenden: sportstaettenbau@mi.niedersachsen.de
Förderrichtlinie und Antragsformular (Downloadbereich)
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bäderinfrastruktur.pdf - Download (PDF, 0,19 MB)
- Antragsvordruck.pdf - Download (PDF, 0,20 MB)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).pdf - Download (PDF, 0,08 MB)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).pdf - Download (PDF, 0,11 MB)
- MI - Wappen und Logo.pdf - Download (PDF, 0,05 MB)
- Claim - Wir machen Sport.jpg - Download (JPG, 1,98 MB)
Häufig gestellte Fragen zur Förderrichtlinie (FAQs)
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Eine Entscheidung über die Bewilligung, der bis zum 30.06.2025 eingegangenen Anträge erfolgt in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel anhand der in der Förderrichtlinie aufgeführten Kriterien und Voraussetzungen.
Bei der Entscheidung spielen insbesondere das Alter, die Verbesserung des energetischen Zustandes, der Abbau von Barrieren, die Auslastung der Sportstätte sowie eine regional ausgewogene Verteilung der Mittel eine Rolle.
Gemäß Nr. 4 der Richtlinie muss sich das Grundstück, auf dem sich die Sportstätte befindet, im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden. Sofern dies nicht der Fall ist, müssen dem Eigentum gleichstehende Rechte (z. B. Erbbaurecht, Recht aus Pachtverträgen) mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren von dem auf das Jahr der Bewilligung folgenden Jahr an gerechnet, an dem Grundstück bestehen.
Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid die Weiterleitung der Zuwendung regeln (VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO).
Grundsätzlich sind Ausgaben, die zur Erfüllung aktueller baurechtlicher oder vergleichbarer behördlicher Auflagen notwendig werden, zuwendungsfähig. Ausgeschlossen sind gem. Nr. 5.4 der Richtlinie jedoch Ausgaben für Maßnahmen, die bereits zum Zeitpunkt der Errichtung/der letzten Modernisierung(en) der Sportstätte als Auflage erteilt wurden. In diesem Fall werden die Ausgaben nicht als zuwendungsfähig anerkannt.
Ansprechpartner beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport
Thies Gumprecht
Tel.: 0511 120 6458
Nico Heidötting
Tel.: 0511 120 6308
Kontaktaufnahme per E-Mail: sportstaettenbau@mi.niedersachsen.de
MI_PI_25_Millionen_Euro_fr_kommunale_und_Vereinssportsttten_in_Niedersachsen.pdf
(PDF, 0,08 MB)
MI PI 25 Millionen Euro für Sportstätten in Nds Insbesondere Lehrschwimmbecken in Kommunen sollen gefördert werden.pdf
(PDF, 0,08 MB)