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Lastenausgleich (Lastenausgleichsamt)

Personen, die in Vertreibungsgebieten (Aussiedlungsgebieten) im Zusammenhang mit den Ereignissen der Kriegs- und Nachkriegszeit Schäden erlitten haben, können für ihre Verluste nach dem Lastenausgleichsgesetz entschädigt werden, wenn sie vor dem 1. Januar 1993 (bei Schäden im Zusammenhang mit der Aussiedlung vor dem 1. Januar 1992) ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben.

Die Frist zur Stellung von Anträgen auf Lastenausgleichsleistungen ist grundsätzlich am 31.12.1995 abgelaufen.

Für deutsche politisch und rassisch Verfolgte ist im Lastenausgleichsrecht zusätzlich die Schadensfeststellung und Entschädigung für Verluste in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 durch Entziehung von Vermögensgegenständen aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geregelt.

Die lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften sehen folgende Leistungen vor:

  • Hauptentschädigung,
  • Kredite und Bürgschaften zum Aufbau und zur Sicherung der Existenz sowie zur Wohnraumbeschaffung,
  • Hausratentschädigung,
  • Kriegsschadenrente.

Werden im Lastenausgleich entschädigte Verluste nach dem 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise ausgeglichen (Rückgabe von Vermögenswerten, Herausgabe von Veräußerungserlösen, Wiederherstellung der vollständigen Verfügungsgewalt sowie Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz oder dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz), sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern (vgl. § 349 Lastenausgleichsgesetz);

Dies betrifft insbesondere die Fälle des Schadensausgleichs bei Vermögenswerten im Beitrittsgebiet, aber auch solche in den Aussiedlungsgebieten (z.B. in Polen, Rumänien, Tschechische Republik und Ungarn).

Rückzahlungspflichtig sind grundsätzlich die Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben.

Der Rückforderung unterliegt der wegen Schadensausgleich zuviel gezahlte Grundbetrag der Hauptentschädigung zuzüglich des gezahlten Zinszuschlages. Der Rückforderungsbetrag ist auf Antrag des Betroffenen auf den Verkehrswert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen.

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