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Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 178)
Geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende

1. Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 25),

2. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesen Diensten erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, ferner Gräber von Personen, die während der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben sind,

3. Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkungen erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,

4. Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind,

5. Gräber von Personen, die auf Grund von rechtsstaatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kommunistischen Regimes ums Leben gekommen sind oder Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren Folgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen gestorben sind,

6. Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September 1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder während der Vertreibung oder der Flucht bis 31. März 1952 gestorben sind,

7. Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit 1. September 1939 verschleppt wurden und während der Verschleppung oder innerhalb eines Jahres nach ihrer Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,

8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern unter deutscher Verwaltung gestorben sind,

9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen fest gehalten worden waren und während dieser Zeit gestorben sind,

10. Gräber der von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zuständigkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag vor der Übernahme in deutsche Verwaltung an Stelle des 30. Juni 1950.

(2) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt § 6 Abs. 1 und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559).

§ 2

Ruherecht

(1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.

(2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruherecht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden; insoweit besteht zu Gunsten des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine öffentliche Last.

(3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffentlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang vor.

(4) Für ein privatgepflegtes Grab entsteht die öffentliche Last nach Absatz 2 mit der Übernahme der Erhaltung des Grabes durch das Land nach § 9 Abs. 3.

§ 3

Ruherechtsentschädigung

(1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks oder einem anderen Berechtigten durch die öffentliche Last nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem Land, in dem das Grundstück liegt, eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist nach dem Wert der durch die Belegung mit Gräbern geminderten oder entgangenen Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und Nutzungsart des Grundstücks zur Zeit der Belegung maßgebend sind.

(2) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen Nutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann der ortsübliche Pachtzins für Grundstücke, die nach Lage, Bodenbeschaffenheit, Zustand und Nutzungsart vergleichbar sind, als Bemessungsmaßstab herangezogen werden.

(3) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Grundstücks oder dem anderen Berechtigten auf Antrag vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. Sie ist in Jahresbeträgen jeweils für ein Kalenderjahr nachträglich zu zahlen. Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechtsentschädigung sind mit 5 v.H. zu verzinsen.

(4) Die Entschädigung kann an Stelle der Jahresbeträge nach Absatz 3 mit Zustimmung des Berechtigten als einmalige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrages geleistet werden.

(5) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn

1. die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt wird,

2. die Kosten für den Grundstückserwerb nach § 4 oder § 10 Abs. 2 Nr. 2 getragen worden sind.

Bei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer Gebührenordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs durch die öffentliche Last 5 v.H. der im Jahr der Belegung mit Gräbern nach § 1 oder bei einer späteren Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebühren nicht übersteigt.

§ 4

Übernahme eines Grundstücks

(1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch die öffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige Nutzung des Grundstücks unzumutbar erschwert, kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Treffen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu, kann nur die Übernahme dieses Teils verlangt werden, es sei denn, dass der übrige Teil für den Eigentümer keinen oder einen verhältnismäßig geringen Wert hätte.

(2) Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt, gelten § 11 Abs. 1 , §§ 17 bis 21 , 26 , 28 Abs. 1 und 2 , §§ 29 , 31 bis 37 , 43 bis 55 , 58 bis 63 , 67 und 73 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung vom 23. Dezember 1963 (BGBl. I S. 1012), entsprechend mit folgender Maßgabe:

1. In § 11 Abs. 1 des genannten Gesetzes tritt an Stelle des Antrags das Verlangen des Eigentümers.

2. An Stelle des Bundes als Beteiligten am Enteignungsverfahren tritt das Land, in dem das Grundstück liegt. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung.

3. Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genannten Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden.

4. Entschädigung in Land oder durch Naturalwertrente wird nicht gewährt.

5. Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach der Enteignung gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 7 des genannten Gesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des § 12 Abs. 2 entsprechend.

(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend machen.

§ 5

Feststellung und Erhaltung von Gräbern

(1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten. Privatgepflegte Gräber ( § 9 Abs. 2) sind in den Listen bis zum 31. Dezember 1969 nachzuweisen. Für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen Gräber verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 1994.

(2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt.

(3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.

§ 6

Verlegung von Gräbern

(1) Gräber nach § 1 Abs. 1 dürfen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen Begräbnisstätte wiederbestattet werden.

(2) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und Abteilungen eines Friedhofs.

§ 7

Herausgabe von Gegenständen

Wer Unterlagen zur Person oder Nachlassgegenstände der in § 1 genannten Personen sowie Verlustunterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Truppenlisten und -meldungen, Erkennungsmarkenverzeichnisse, Soldbücher, Kranken- und Lazarettpapiere, Grablageakten) oder sonstige Gegenstände unberechtigt in Besitz hat, die für personenstandsrechtliche Feststellungen, Identifizierung unbekannter Toter oder Ermittlung von Grablagen der in § 1 genannten Personen zweckdienlich sein können, ist verpflichtet, sie der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, herausgegeben.

§ 8

Identifizierungen

Die oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Ausbettung und Identifizierung namentlich unbekannter Toter anordnen. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 1 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 9

Privatgepflegte Gräber

(1) Das Recht des Verstorbenen oder seiner Angehörigen über Bestattungsort und Bestattungsart zu bestimmen, bleibt unbeschadet des § 6 Abs. 1 unberührt.

(2) Privatgepflegte Gräber sind Gräber nach § 1, deren Erhaltung ( § 5 Abs. 3) Angehörige des Verstorbenen übernommen haben. Waren die Beisetzungskosten vor dem 9. Mai 1945 von einem Dritten getragen worden, steht dies einer Aufbringung der Kosten der Anlegung aus Mitteln der Angehörigen gleich.

(3) Das Land kann die Erhaltung eines privatgepflegten Grabes mit Zustimmung der Angehörigen übernehmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Angehörigen nicht bekannt sind und nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand ermittelt werden könnten.

§ 10

Kosten

(1) Der Bund trägt die Kosten, die sich aus §§ 3, 4, 5 und 8 ergeben.

(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch

1. Kosten der Planung, soweit diese bei Errichtung einer geschlossenen Begräbnisstätte zu Grunde gelegt wird,

2. Kosten des Ankaufs eines Grundstücks, wenn der Grundstückserwerb wirtschaftlicher ist als die Gewährung der Entschädigung nach § 3,

3. Kosten der Errichtung eines Zugangs oder einer Zufahrt zu einer geschlossenen Begräbnisstätte, wenn der Zugang oder die Zufahrt ausschließlich Zwecken dieser Begräbnisstätte dient,

4. Kosten einer nach § 6 Abs. 1 zugelassenen Verlegung von Gräbern,

5. Kosten der Wiedereinbettung in demselben Grab und der Wiederherstellung des früheren Zustands des Grabes und der Begräbnisstätte bei Maßnahmen nach § 8.

(3) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören insbesondere nicht

1. Kosten der zusätzlichen Ausgestaltung oder Umgestaltung bereits angelegter Gräber oder Begräbnisstätten,

2. Kosten der Errichtung oder Unterhaltung von Denkmälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Namensschreinen, Feierplätzen und symbolischen Gräbern,

3. Die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Grundstücks nach § 4 oder bei Ankauf eines Grundstücks nach Absatz 2 Nr. 2,

4. persönliche und sächliche Verwaltungskosten.

(4) Der Bund erstattet die auf Gräber nach § 1 Abs. 1 entfallenden Kosten der Instandsetzung und Pflege den Ländern nach Pauschsätzen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschsätze für je zwei aufeinander folgende Rechnungsjahre fest.

(5) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften zur Tragung von Kosten bleiben unberührt.

§ 11

Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern

(1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch für die in der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), bestimmten Gerichtskosten einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungskosten.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt als Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 156).

§ 12

Zuständigkeit

(1) Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht bisher zuständigen oder den von der Landesregierung bestimmten Stellen wahrgenommen.

(2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen werden.

§ 13

Überleitungsvorschriften

(1) Die Gewährung einer Entschädigung für Vermögensnachteile durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1 für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kann nur bis zum 31. Dezember 1965 beantragt werden. Die Anträge sind nach § 3 zu behandeln.

(2) Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach § 3.

§ 14

Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes

§ 7 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) wird wie folgt gefasst:

"§ 7 Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Abrechnung und Leistung der nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 589) vom Bund aufzubringenden Kosten."

§ 15

(Aufhebung des Kriegsgräbergesetzes vom 27. Mai 1952)

§ 16

Sondervorschriften

(1) Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwenden, wenn

1. der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 fällt,

2. die Angehörigen einer vom Land nach § 9 Abs. 3 beabsichtigten Übernahme der Erhaltung eins privatgepflegten Grabes nicht zustimmen oder sich innerhalb einer ihnen gestellten Frist dazu nicht äußern,

3. das Land von seiner Befugnis nach § 9 Abs. 3 bis 31. Dezember 1969 nicht Gebrauch macht,

4. bei Verlegung des Grabes aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in seinen Geltungsbereich die Beisetzung außerhalb einer geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Behörde der Beisetzung in einer solchen Begräbnisstätte nicht zustimmt.

(2) § 10 ist nicht anzuwenden

1. auf privatgepflegte Gräber ( § 9 Abs. 2),

2. auf Gräber nach § 1, soweit ein Dritter für diese Kosten aufkommt.

(3) § 10 ist, soweit er die Kosten der Anlegung von Gräbern betrifft, unbeschadet seines Absatzes 2 Nr. 4, ab 30. Juni 1967 auf Gräber nach § 1, die bis 31. Dezember 1965 festgestellt und nachgewiesen werden, nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn es sich um privatgepflegte, noch nicht im Sinne dieses Gesetzes angelegte Gräber handelt, deren Erhaltung bis zum 31. Dezember 1969 übernommen wird.

(4) Die Fristen in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen Gräber sowie für die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten Opfer bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.

§ 17

Anwendung des Gräbergesetzes in den neuen Bundesländern

(1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1096) tritt dieses Gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1993 in Kraft.

(2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 15 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) gilt § 12 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 159) nur bis zum 31. Dezember 1992.

§ 18

(Inkrafttreten)

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