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Allgemeines Beamtenrecht

Die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gelten für Landes- sowie für Körperschafts- und Kommunalbeamte. Sie gelten auch für Beamtinnen und Beamte, die vom Bund oder einem anderen Land zu niedersächsischen Dienstherrn abgeordneten werden, mit Ausnahme der Bestimmungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung.

Das NBG enthält die sogenannten statusrechtlichen Regelungen für Beamtinnen und Beamte, insbesondere Vorschriften über das Beamtenverhältnis (Beginn und Beendigung des Beamtenverhältnisses, Laufbahnen, Abordnung und Versetzung sowie Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten).

Darüber hinaus enthält das NBG Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen (z. B. für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, Ehrenbeamtinnen und -beamte, Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes sowie der Justizverwaltung).

Die Vorschriften des NBG gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Niedersächsische Richtergesetz nichts anderes bestimmen. Das NBG gilt auch für das beamtete Hochschulpersonal, soweit das Niedersächsische Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt.

Für niedersächsische Beamtinnen und Beamte gelten darüber hinaus die Vorschriften des Kapitels II des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

Diese Vorschriften gelten einheitlich und unmittelbar als Bundesrecht. Hier handelt es sich z. B. um Regelungen über bundesweite Laufbahnbefähigungen, Abordnungen und Versetzungen zum Bund oder in den Bereich eines anderen Landes, Zuweisungen zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen, den Rechtsweg sowie die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bei der Umbildung von Körperschaften.

Die Regelungen über das sogenannte Bezahlungsrecht der Beamtinnen und Beamten, insbesondere über Besoldung und Versorgung, sind nicht im NBG, sondern im Bundesbesoldungsgesetz und im Niedersächsischen Besoldungsgesetz sowie im Beamtenversorgungsgesetz enthalten.

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