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Region Hannover

Wesentliche Merkmale der besonderen Verwaltungsstruktur


Stellung der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover

Region Hannover

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Gemeindeverband eigener Art aus den Gemeinden des früheren Landkreises Hannover und der Landeshauptstadt Hannover (21 Gemeinden)

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größte Gebietskörperschaft Niedersachsens mit ca. 1,1 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern

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Landkreis im Sinne bundesrechtlicher Bestimmungen

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Rechtsnachfolger des Landkreises Hannover und des Kommunalverbandes Großraum Hannover

Landeshauptstadt Hannover

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Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe des Landesrechts

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wird im Finanzausgleich bei den Schlüsselzuweisungen und der Kreisumlage wie eine kreisangehörige Gemeinde und bei den Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises weiter wie eine kreisfreie Stadt behandelt

Organe der Region Hannover

Regionsversammlung

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direkt gewählte Vertretung

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Funktionen vergleichbar Kreistag

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84 Abgeordnete, Rechtsstellung wie Kreistagsabgeordnete

Regionsausschuss

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der Hauptausschuss vergleichbar dem Kreisausschuss

Regionspräsidentin/ Regionspräsident

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direkt gewählt auf die Dauer von 8 Jahren entsprechend den Vorschriften für die Landratswahl

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Stellung und Funktionen als Hauptverwaltungsbeamtin/-beamter vergleichbar Landrätin/Landrat;
Amtsinhaber: Steffen Krach (SPD)

Aufsicht

über Region Hannover und Landeshauptstadt Hannover

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als oberste Kommunalaufsichtsbehörde das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport

über regions- angehörige Gemeinden (ohne Landeshauptstadt Hannover)

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Region Hannover,
oberste Kommunalaufsichtsbehörde das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport

Aufgabenstellung der kommunalen Körperschaften in der Region

Region Hannover

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Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Landkreise, soweit nicht der Landeshauptstadt ausdrücklich zugewiesen, für das gesamte Gebiet, z.B.:
- der gesamte öffentliche Personennahverkehr einschließlich des Schienenpersonenverkehrs in ihrem Gebiet
- Regionalplanung und regionale Entwicklungsplanung, Förderung der regional bedeutsamen Naherholung
- Sicherstellungsauftrag im Krankenhauswesen, Trägerschaft kommunaler Krankenhäuser
- Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe in ihrem gesamten Gebiet - Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit dies nicht regionsangehörige Gemeinden sind
- Trägerschaft für die berufsbildenden Schulen, die Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen für Lernhilfe, das Abendgymnasium und das Hannover-Kolleg, Schullandheime
- Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers - zentrale Aufgaben der Förderung des sozialen Wohnungsbaus
- Aufgaben nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz

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Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Landkreise soweit diese nicht der Landeshauptstadt Hannover zugewiesen sind (vgl. unten)

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Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

a) im Gebiet des früheren Landkreises Hannover alle Kreisaufgaben, soweit sie nicht von selbständigen Gemeinden wahrgenommen werden

b) für das gesamte Gebiet der Region Hannover bestimmte Aufgaben, die früher dem Landkreis und der Landeshauptstadt Hannover oblagen, z.B.
- Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde
- öffentlicher Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt)
- Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung und des Versicherungsamtes
- Aufgaben der unteren Abfallbehörde
- Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde
- Aufgaben der unteren Wasserbehörde
- Aufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz - Aufgaben der unteren Deichbehörde
- Aufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz
- Aufgaben der unteren Waldbehörde
- Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Chemikaliengesetz
- alle Kreisaufgaben im Schornsteinfegerwesen - Aufgaben nach dem Chemikaliengesetz - bestimmte Aufgaben nach den Waldgesetzen

neben den Gemeindeaufgaben

a) Landeshauptstadt Hannover

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ausdrücklich bestimmte Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Landkreise
- nach Niedersächsischen Brandschutzgesetz
- nach Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz
- Förderung nach dem Jugendförderungsgesetz
- Straßenbaulast für Kreisstraßen

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Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise, soweit nicht die Region Hannover zuständig ist

b) andere regionsangehörige Gemeinden

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aus dem eigenen Wirkungskreis der Landkreise:

a) kraft Gesetzes
- Trägerschaft der öffentlichen Schulen, für die nicht die Region Hannover zuständig ist
- Trägerschaft der kommunalen Volkshochschulen
- Durchführung und Finanzierung der kommunalen Förderung des sozialen Wohnungsbaus

b) auf Antrag
- Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit die Grenze von 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern überschritten ist

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aus dem übertragenen Wirkungskreis

a) kraft Gesetzes:
- Verkehrsüberwachung
- Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz
- Aufgaben nach dem Nieders. Wohnraumfördergesetz
- Durchführung des Wohngeldgesetzes
- Aufgaben nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
- untere Bauaufsichtsbehörde, wenn Einwohnergrenze von 30.000 Einwohnern erreicht wird

b) auf Antrag:
- untere Bauaufsichtsbehörde, wenn Einwohnergrenze von 20.000 Einwohnern erreicht wird
- Erteilung der Erlaubnis für Einleitungen von Abwasser aus Kleinkläranlagen
- Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen und baulichen Anlagen an Gewässern Dritter Ordnung
- Aufgaben nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz bezüglich geschützter Landschaftsbestandteile, Naturdenkmalen, besonders geschützter Biotope, besonders geschütztem Grünland

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