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Pakt für Kommunalinvestitionen

Pakt für Kommunalinvestitionen

Die niedersächsische Landesregierung und die Kommunalen Spitzenverbände haben am 24. März 2025 den „Pakt für Kommunalinvestitionen“ unterzeichnet, der die Kommunen spürbar entlasten soll. Als zentraler Bestandteil des Paktes wird die Landesregierung den Kommunen 600 Mio. Euro zur Verfügung stellen. Mit diesen Fördermitteln wird ein neues Kommunalinvestitionsprogramm aufgelegt, das nach dem Niedersächsischen Kommunalfördergesetz und einer darauf zu erlassenden Verordnung abgewickelt werden wird. Bereits im Jahr 2025 werden den Kommunen als Vorauszahlung insgesamt 400 Mio. Euro kassenwirksam ausgezahlt. Die restlichen 200 Mio. Euro werden ab dem Jahr 2026 in einem schlanken und digitalisierten Online-Verfahren zum Abruf bereitstehen. Die Mittel müssen bis Ende 2028 abgerufen werden.

Im Rahmen des Paktes für Kommunalinvestitionen erhalten alle niedersächsischen Kommunen (außer die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden) ein eigenes Budget, das sie ohne weitergehende inhaltliche Einschränkungen für Investitionen verwenden können. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Kommunen selbst entscheiden können, welche Investitionen vor Ort umgesetzt werden. Die Kommunen wissen selbst am besten, welche Investitionen am dringendsten umgesetzt werden müssen. Ein kommunaler Eigenanteil wird nicht erwartet.

Von den 600 Mio. Euro wird ein Anteil in Höhe von 50,9 % den kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten und ein Anteil in Höhe von 49,1 % den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Die weitere Verteilung erfolgt nach der Einwohnerzahl der Kommunen.

Die Verteilung innerhalb der jeweiligen Gebietskörperschaften erfolgt nach dem Prinzip der Einwohnerzahl, wobei jeder Kommune ein Sockelbetrag in Höhe von 200.000 Euro garantiert wird. Eine Festlegung wie beim KIP 2, dass besonders finanzstarke Kommunen keine Zuweisung von Mitteln erhalten, ist nicht vorgesehen.

Die voraussichtlichen Budgets der einzelnen Kommunen können der beigefügten Tabelle entnommen werden.

Die AGKSV kann in Kürze zu der Verordnung im Rahmen einer Verbandsbeteiligung Stellung nehmen.



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