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Kommunale Konzernfinanzierung in Niedersachsen

Konzernkredite, Konzernliquiditätskredite, Bürgschaften / Gewährverträge


Der Niedersächsische Landtag hat am 29.01.2025 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verabschiedet, welches am 01.02.2025 in Kraft getreten ist.

Die Landesregierung hatte den Gesetzentwurf von Ministerin Behrens am 17.09.2024 in den Landtag eingebracht.

Mit den neuen haushaltsrechtlichen Regelungen im achten Teil des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wurden innovative Instrumente für und mit den Kommunen geschaffen. Dabei wurden für die Kommunen in Niedersachsen nach einer erfolgreichen Experimentierphase die Möglichkeit des Konzernkredits dauerhaft im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz etabliert und die gesamte kommunale Konzernfinanzierung im Sinne des kommunalen Konzerngedankens und einer größeren Flexibilität weiterentwickelt. Die Kommunalen Spitzenverbände und kommunale Praktikerinnen und Praktiker wurden dabei kontinuierlich, nicht zuletzt in zwei Arbeitsgruppensitzungen, in den Entstehungsprozess einbezogen. Das Ergebnis sind praxistaugliche und an den Bedürfnissen der Kommunen ausgerichtete Regelungen.


Die Kernpunkte im Überblick

  • Eine Neukonzeption von § 121 NKomVG (Bestellung von Sicherheiten, insbesondere Bürgschaften).
  • Eine Neuregelung zum Konzernkredit für Investitionsmaßnahmen einschließlich Krediten für Zwischenfinanzierungen im Rahmen von Investitionsmaßnahmen (§ 121 a NKomVG).
  • Eine Neuregelung für Konzernliquiditätskredite (§ 122 a NKomVG) mit den Absätzen 1 (Einbeziehung von Liquiditätskrediten des Kernhaushalts in ein vertraglich geregeltes kommunales Cashpooling oder Cashmanagement) und 2 (Ausnahmeregelung für die kurzfristige Liquiditätsversorgung eines kommunalen Unternehmens über den Höchstbetrag nach § 122 NKomVG hinaus).


Die vollständigen Informationen zu der Entstehungsgeschichte der neuen Vorschriften und zu den jeweiligen Regelungsgedanken finden Sie im Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 19/5303) und im schriftlichen Bericht des Landtages (Drucksache 19/6330).

Folgende nennenswerte Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung als Ergebnis der Beratungen des Landtages sind hervorzuheben (Näheres dazu und zu weiteren Änderungen finden Sie in der Beschlussempfehlung Drucksache 19/6293 und im schriftlichen Bericht, Drucksache 19/6330):

  • § 121 Abs. 2 Satz 3 NKomVG (Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen) - Drucksache 19/6330 Seite 3
    3Ist die Kommune an dem Dritten nicht beteiligt, so darf eine Bürgschaft nach Satz 1 ausnahmsweise übernommen werden, wenn aufgrund der Übernahme ein erheblicher finanzieller Vorteil für die Kommune zu erwarten ist.
  • § 122 a Abs. 3 - bisher Absätze 3 und 4 NKomVG (Konzernliquiditätskredit) - Drucksache 19/6330 Seite 9
    1Im Ausnahmefall dürfen die Kommunen einen Konzernliquiditätskredit für Unternehmen und Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, die sich in den in § 136 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 3 Nrn. 1 und 2 genannten Bereichen wirtschaftlich betätigen, …

    2Dies setzt voraus, dass das begünstigte Unternehmen oder die begünstigte Einrichtung ohne die Weiterleitung des Kreditbetrages den Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht oder vollständig nachkommen kann…
  • § 122 a Abs. 5 NKomVG (Konzernliquiditätskredit) - Drucksache 19/6330 Seite 9
    3Der Konzernliquiditätskreditkredit darf erst sechs Wochen nach der Anzeige aufgenommen werden.
    4Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern.


Häufig gestellte Fragen

Hilfreiche Informationen für einen ersten Überblick und für die praktische Anwendung der neuen Regelung finden Sie hier in Form von FAQ’s. Die Antworten über den jeweiligen Regelungstext hinaus sind eine Kombination von Ausführungen der Gesetzesbegründung (Drucksache 19/5303) und des schriftlichen Berichts des Landtages (Drucksache 19/6330) und geben somit den Willen des Gesetzgebers jeweils zusammengefasst wieder. Darüberhinausgehende Details sind den genannten Dokumenten zu entnehmen.

Bei weiterem Beratungsbedarf und für konkrete Abstimmungsgespräche im Einzelfall wenden die Kommunen sich bitte an ihre zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

Hinweis: Soweit bei den FAQ’s von Unternehmen die Rede ist, sind gleichermaßen Einrichtungen im Sinne des jeweils Geregelten gemeint.


I. Allgemein

II. § 58 NKomVG - Zuständigkeiten der Vertretung

III. § 121 NKomVG - Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

IV. § 121 a NKomVG - Konzernkredite

V. § 122 a NKomVG - Konzernliquiditätskredite

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