Kommunale Konzernfinanzierung in Niedersachsen
Konzernkredite, Konzernliquiditätskredite, Bürgschaften / Gewährverträge
Der Niedersächsische Landtag hat am 29.01.2025 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verabschiedet, welches am 01.02.2025 in Kraft getreten ist.
Die Landesregierung hatte den Gesetzentwurf von Ministerin Behrens am 17.09.2024 in den Landtag eingebracht.
Mit den neuen haushaltsrechtlichen Regelungen im achten Teil des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wurden innovative Instrumente für und mit den Kommunen geschaffen. Dabei wurden für die Kommunen in Niedersachsen nach einer erfolgreichen Experimentierphase die Möglichkeit des Konzernkredits dauerhaft im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz etabliert und die gesamte kommunale Konzernfinanzierung im Sinne des kommunalen Konzerngedankens und einer größeren Flexibilität weiterentwickelt. Die Kommunalen Spitzenverbände und kommunale Praktikerinnen und Praktiker wurden dabei kontinuierlich, nicht zuletzt in zwei Arbeitsgruppensitzungen, in den Entstehungsprozess einbezogen. Das Ergebnis sind praxistaugliche und an den Bedürfnissen der Kommunen ausgerichtete Regelungen.
Die Kernpunkte im Überblick
- Eine Neukonzeption von § 121 NKomVG (Bestellung von Sicherheiten, insbesondere Bürgschaften).
- Eine Neuregelung zum Konzernkredit für Investitionsmaßnahmen einschließlich Krediten für Zwischenfinanzierungen im Rahmen von Investitionsmaßnahmen (§ 121 a NKomVG).
- Eine Neuregelung für Konzernliquiditätskredite (§ 122 a NKomVG) mit den Absätzen 1 (Einbeziehung von Liquiditätskrediten des Kernhaushalts in ein vertraglich geregeltes kommunales Cashpooling oder Cashmanagement) und 2 (Ausnahmeregelung für die kurzfristige Liquiditätsversorgung eines kommunalen Unternehmens über den Höchstbetrag nach § 122 NKomVG hinaus).
- Aufgabe von bzw. Verzicht auf Genehmigungspflichten in den §§ 121, 121 a und 122 a NKomVG
Die vollständigen Informationen zu der Entstehungsgeschichte der neuen Vorschriften und zu den jeweiligen Regelungsgedanken finden Sie im Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 19/5303) und im schriftlichen Bericht des Landtages (Drucksache 19/6330).
Folgende nennenswerte Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung als Ergebnis der Beratungen des Landtages sind hervorzuheben (Näheres dazu und zu weiteren Änderungen finden Sie in der Beschlussempfehlung Drucksache 19/6293 und im schriftlichen Bericht, Drucksache 19/6330):
- § 58 Nr. 16 i. V. m. § 121 a Abs. 1 Satz 4 NKomVG (Konzernkredit) – Drucksache 19/6330 Seiten 1, 5 und 6
Auf die (im Regierungsentwurf zunächst in Absatz 4 vorgesehene) Verpflichtung zur Erstellung einer Richtlinie für Konzernkredite wurde verzichtet.
- § 121 Abs. 2 Satz 3 NKomVG (Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen) - Drucksache 19/6330 Seite 3
3Ist die Kommune an dem Dritten nicht beteiligt, so darf eine Bürgschaft nach Satz 1 ausnahmsweise übernommen werden, wenn aufgrund der Übernahme ein erheblicher finanzieller Vorteil für die Kommune zu erwarten ist.
- § 122 a Abs. 3 - bisher Absätze 3 und 4 NKomVG (Konzernliquiditätskredit) - Drucksache 19/6330 Seite 9
1Im Ausnahmefall dürfen die Kommunen einen Konzernliquiditätskredit für Unternehmen und Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, die sich in den in § 136 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 3 Nrn. 1 und 2 genannten Bereichen wirtschaftlich betätigen, …
2Dies setzt voraus, dass das begünstigte Unternehmen oder die begünstigte Einrichtung ohne die Weiterleitung des Kreditbetrages den Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht oder vollständig nachkommen kann…
- § 122 a Abs. 5 NKomVG (Konzernliquiditätskredit) - Drucksache 19/6330 Seite 9
3Der Konzernliquiditätskreditkredit darf erst sechs Wochen nach der Anzeige aufgenommen werden.
4Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern.
Häufig gestellte Fragen
Hilfreiche Informationen für einen ersten Überblick und für die praktische Anwendung der neuen Regelung finden Sie hier in Form von FAQ’s. Die Antworten über den jeweiligen Regelungstext hinaus sind eine Kombination von Ausführungen der Gesetzesbegründung (Drucksache 19/5303) und des schriftlichen Berichts des Landtages (Drucksache 19/6330) und geben somit den Willen des Gesetzgebers jeweils zusammengefasst wieder. Darüberhinausgehende Details sind den genannten Dokumenten zu entnehmen.
Bei weiterem Beratungsbedarf und für konkrete Abstimmungsgespräche im Einzelfall wenden die Kommunen sich bitte an ihre zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.
Hinweis: Soweit bei den FAQ’s von Unternehmen die Rede ist, sind gleichermaßen Einrichtungen im Sinne des jeweils Geregelten gemeint.I. Allgemein
II. § 58 NKomVG - Zuständigkeiten der Vertretung
Ein Vertretungsbeschluss ist dann zwingend notwendig, wenn die Kommune keine Richtlinie nach § 58 Abs. 1 Nr. 16 a NKomVG erstellt hat (siehe auch § 121 Abs. 2 Satz 5 NKomVG). |
Die Entscheidung über das konkrete Rechtsgeschäft selbst erfolgt dann entweder durch den Hauptausschuss im Rahmen der sogenannten „Lückenkompetenz“ nach § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG oder durch die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten als Geschäft der laufenden Verwaltung. Entsprechende Wertgrenzen kann die Kommune eigenverantwortlich festlegen. Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 NKomVG kann sich die Vertretung aber auch in der Hauptsatzung die Beschlussfassung „für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten“ vorbehalten, wenn dies für erforderlich erachtet wird. Nach dem dortigen Satz 1 und in den dort genannten Fällen kann sie sich zudem im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten. |
III. § 121 NKomVG - Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
Die Kommune muss im Vorfeld ihrer Entscheidung diesbezüglich zu einer positiven Prognose kommen. Sie hat bei der Prüfung wirtschaftlichen Lage des betreffenden Unternehmens oder des „Begünstigten“ eine eigene Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative. Vornehmlich wird, jedenfalls bei Bürgschaften, die aktuelle Bonität des Unternehmens zu prüfen sein. Der Ausdruck Bonität beschreibt den „Ruf einer Person oder Firma im Hinblick auf ihre Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit“. Es erfolgt eine Betrachtung ex ante. Das schließt naturgemäß nicht aus, dass sich die finanzielle Lage des betreffenden Unternehmens in den Folgejahren verschlechtert. Gegebenenfalls muss das Unternehmen dann aus dem Kernhaushalt unterstützt werden. Diesen Aspekt muss die Kommune bei der Entscheidung berücksichtigen und abwägen.
Die Bonität muss aber kein alleiniges Kriterium sein. Gerade bei Gewährverträgen kann auch eine schlüssige Gesamtkonzeption, in deren Rahmen diese Gewähr übernommen wird, ausreichend sein. Die im parlamentarischen Verfahren etwas veränderte Formulierung spricht dem nicht entgegen. Laut schriftlichem Bericht (Drucksache 19/6330) wurde diese Voraussetzung allein „im Sinn der Begründung dahingehend präzisiert, dass die Kommune zu prüfen (und in der Anzeige nach Absatz 4 darzulegen) hat, dass ihre Inanspruchnahme aus der Bürgschaft oder dem Gewährvertrag nicht zu erwarten ist.“
Gemeint sind hier Dritte, an denen überhaupt keine, also auch keine mittelbare, Beteiligung der Kommune besteht. Diese dürfen ausnahmsweise übernommen werden, wenn aufgrund der Übernahme ein erheblicher finanzieller Vorteil für die Kommune zu erwarten ist.
Hier ist an Fälle gedacht, in denen die Kommune ein eigenes finanzielles Interesse an der Übernahme der Bürgschaft hat (beispielsweise der Bau einer Kindertagesstätte durch einen externen Träger). Dementsprechend wird für die Begrenzung der Bürgschaftssumme für Dritte, an denen die Kommune nicht beteiligt ist, auf den finanziellen Vorteil der Kommune abgestellt, den sie aus der Bestellung der Sicherheit hat. Um den Ausnahmecharakter der Bürgschaftsübernahme zu unterstreichen, muss es sich dabei um einen „erheblichen“ finanziellen Vorteil handeln.
Aus der Anzeige muss ersichtlich sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher hat die Anzeige unter Darlegung der tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen zu erfolgen. Die Kommune muss umfassend darlegen und begründen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegebenenfalls kann die Kommunalaufsichtsbehörde weitere Informationen und Unterlagen verlangen.
Ja. Nicht anzuzeigen sind Entscheidungen über Rechtsgeschäfte, die für den Haushalt der Kommune keine besondere Belastung bedeuten. |
Für die Verlängerung der Frist ist die Angabe eines besonderen Grundes erforderlich, der z. B. darin bestehen kann, dass die rechtliche Prüfung besonders schwierig ist.
Kommunen dürfen Dritten keine Beihilfen gewähren, sofern diese nach Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. EU Nr. C 326 vom 26. 10. 2012 S. 1) als unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht anzusehen sind. Dies gilt auch für Bürgschaften, Verpflichtung aus Gewährverträgen sowie ggf. Geschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen. Diese Prüfung obliegt der Kommune in eigener Verantwortung.
Auf eine ggf. bestehende Notifizierungspflicht der Kommunen gegenüber der EU-Kommission wird hingewiesen.
IV. § 121 a NKomVG - Konzernkredite
Eigengesellschaften und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts,
Tochterunternehmen, an denen die Kommune unmittelbar beteiligt ist und bei denen sie alleine
oder zusammen mit anderen Kommunen über die Mehrheit der Anteile verfügt
Enkelunternehmen, wenn ein Tochterunternehmen nach § 121 a Absatz 2 dort unmittelbar
beherrschenden Einfluss hat.
Es muss sich um Investitionen in den in § 136 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NKomVG genannten Bereichen handeln. Dies sind die klassischen Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge im engeren Sinne (etwa der Energieversorgung, der Wasserversorgung, der Abfallentsorgung, der Abwasserentsorgung, des öffentlichen Personennahverkehrs, der Wohnraumversorgung, der Einrichtung und des Betriebs von Telekommunikationsnetzen, des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, des Gesundheitswesens oder des Umweltschutzes).
Die Regelung dient der rechtssicheren Einhaltung der bundesrechtlichen Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG). Kommunen, die die Regelungen zum Konzernkredit anwenden, sollen durch eine diesbezügliche unzweifelhafte und nicht auslegungsbedürftige Vereinbarkeit mit dem Kreditwesengesetz in die Lage versetzt werden, diese Vereinbarkeit nicht in jedem Einzelfall selbst aufwendig prüfen oder auch mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) klären zu müssen.
Konzernkredite unter den normierten Voraussetzungen sind nach Mitteilung der BaFin nicht als Kreditgeschäft im Sinne des KWG anzusehen und lösen so auch nicht den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG aus.
Die Aufnahme des Konzernkredits durch die Kommune setzt einen entsprechenden Investitionsbedarf des Unternehmens in einem der in § 136 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Nrn. 1 und 2 NKomVG genannten Bereiche voraus, welcher auf der von ihr getroffenen Investitionsentscheidung beruht. Da dieser Investitionsbedarf maßgeblich für den Umfang des Konzernkredits ist, muss er folglich bereits zu Beginn des Verfahrens von dem Unternehmen dargelegt werden. Grundlage sind der Wirtschaftsplan des Unternehmens und eine Begründung für den o. g. Aufgabenbereich.
Gemäß § 121 a Abs. 1 Satz 4 NKomVG beschließt die Vertretung über die Aufnahme von Konzernkrediten. Die Formulierung „Aufnahme von Konzernkrediten“ ist wie in § 121 a Abs. 1 Satz 1 NKomVG im Sinne einer allgemeinen Definition des Konzernkredits zu verstehen und meint nicht den konkreten Akt der Kreditaufnahme bei der Bank. Die Vertretung stimmt also letztlich zu, dass dem jeweiligen Unternehmen für das Investitionsvorhaben ein Konzernkredit gewährt wird. Aufgrund der Vorgaben von § 121 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 NKomVG hat die Vertretung den Beschluss auf der Grundlage des dargelegten Investitionsbedarfs, der Bonitätsprognose und eines Entwurfs des nach den Sätzen 2 und 3 abzuschließenden Vertrages zu treffen. |
Der Beschluss muss vor der Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde erfolgt sein. Darüber hinaus gibt es keine zeitlichen Vorgaben. Es bietet sich aber an, die Beschlüsse bzw. den (ebenfalls möglichen) gebündelten Beschluss zusammen mit dem Beschluss über die Haushaltssatzung zu fassen, also in einer Sitzung. Möglich ist aber etwa auch ein Beschluss für einen neuen Konzernkredit oder eine Erhöhung eines bereits beschlossenen Konzernkredits im laufenden Haushaltsjahr.
Eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht. |
Aus der Anzeige muss ersichtlich sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher hat die Anzeige unter Darlegung der tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen zu erfolgen. Die Kommune muss umfassend darlegen und begründen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegebenenfalls kann die Aufsichtsbehörde weitere Informationen und Unterlagen verlangen.
Im Innenausschuss des Landtages bestand Einigkeit, dass der Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde gegebenenfalls ergänzende Dokumente beizufügen (z. B. der Entwurf eines Vertrages zwischen Kommune und Unternehmen) sind, wenn aus der Begründung des anzuzeigenden Beschlusses nicht das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Kreditaufnahme zu ersehen ist.
Für die Verlängerung der Frist ist die Angabe eines besonderen Grundes erforderlich, der z. B. darin bestehen kann, dass die rechtliche Prüfung besonders schwierig ist.
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Ja. Das ist möglich und auch sinnvoll.
Soweit alle rechtlich notwendigen Informationen vorliegen, empfiehlt es sich, die Anzeige(n) an die Kommunalaufsichtsbehörde zu übersenden. Diese können natürlich auch gesammelt übersandt werden, etwa am Jahresanfang. Die Anzeigefrist ist sodann nur die Mindestfrist bis zur Aufnahme des Kredits bei einer Bank. Die Umsetzung kann aber auch später erfolgen.
Konzernkredite werden nicht in der Haushaltssatzung festgesetzt. |
Im Haushaltsplan werden jeweils die Zinsen von der Kommune an die Bank und vom Unternehmen an die Kommune veranschlagt. Die Einzahlungen, Auszahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Konzernkrediten nach § 121 a NKomVG und von Konzernliquiditätskrediten nach § 122 a NKomVG sind gem. § 14 Nr. 6 KomHKVO haushaltsunwirksam.
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Diese Verpflichtung besteht nicht. Eine solche Kündigungsmöglichkeit wird den Kredit in der Regel verteuern.
In der Tat würde in den genannten Fällen allerdings der Kredit zunächst vom Unternehmen an die Kommune zurückfallen. Es hat zu dieser Thematik daher eine Prüfung im Einzelfall durch die Kommune zu erfolgen. Die Kommune muss bei einem entsprechenden Verkauf eines Unternehmens oder von Anteilen auch mit einbeziehen, dass Konzernkredite vergeben wurden bzw. im Vorfeld schon überlegen, wie wahrscheinlich ein zukünftiger Verkauf ist. In Betracht kommt dann z. B. eine Übernahme einer Vorfälligkeitsentschädigung durch den Käufer.
Von Krediten in fremder Währung ist Abstand zu nehmen. Sie sind mit besonderen Risiken behaftet (höhere effektive Belastung insbesondere durch nicht kalkulierbare Wechselkursschwankungen).
V. § 122 a NKomVG - Konzernliquiditätskredite
Die Regelung in § 122 a Abs. 1 NKomVG ermöglicht, im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages nach § 122 NKomVG des Kernhaushalts temporär Liquiditätskredite im Rahmen eines Cashpoolings bzw. Cashmanagements zu verwenden. |
Der Begriff „unter beherrschendem Einfluss“ ist im NKomVG nicht definiert, er orientiert sich an § 290 HGB.
Ein beherrschender Einfluss einer Kommune auf einen Aufgabenträger ist danach anzunehmen, wenn mindestens eines der drei folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Die Kommune ist allein stimmberechtigt oder besitzt die Mehrheit der Stimmen in den Organen
des Aufgabenträgers,
- der Kommune steht als Anteilseigner das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
- der Kommune steht das Recht zu, einen beherrschenden Einfluss auszuüben
+ auf Grund eines mit einem Leistungsbereich geschlossenen Beherrschungsvertrages,
+ auf Grund eines Gewinnabführungsvertrages oder
+ auf Grund einer Satzungsbestimmung.
Für die Enkelebene ist § 290 Abs. 3 HGB zu beachten.
Eigenbetriebe sind regelmäßig in ein Cashpooling oder -management eingebunden, sofern ein entsprechendes Instrument vorhanden ist. Die Regelung in § 122 a Abs. 1 Satz 3 NKomVG steht dem nicht entgegen. Für Eigenbetriebe bedarf es aber an dieser Stelle keiner besonderen Regelung oder Erwähnung. Zum einen haben die Eigenbetriebe eine eigene Liquiditätskreditermächtigung, denn für sie ist über § 130 Abs. 3 NKomVG der § 122 Abs. 1 NKomVG entsprechend anwendbar. Da Eigenbetriebe rechtlich unselbstständig sind, kann zum anderen ohnehin der Kernhaushalt auch für Eigenbetriebe die Liquiditätskredite mit und zu denselben Kommunalkonditionen aufnehmen.
Liquiditätskredite einbringen dürfen sie dort aber nicht, da gem. § 130 Abs. 3 NKomVG für Eigenbetriebe § 122 a NKomVG keine Anwendung findet.
Ja. Die Regelung gilt nur für Unternehmen, die sich in den in § 136 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 3 Nrn. 1 und 2 NKomVG genannten Bereichen wirtschaftlich betätigen.
Laut schriftlichem Bericht des Landtages ist nur dann das mit der Überschreitung des Höchstbetrages verbundene finanzielle Risiko der Kommune gerechtfertigt. Diese Anforderung wurde deshalb mit dem Verweis auf § 136 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NKomVG – vergleichbar der Vorgabe in § 121 a NKomVG - ergänzend zum Gesetzentwurf aufgenommen. Die Voraussetzung des beherrschenden Einflusses blieb zusätzlich erhalten.
Das begünstigte Unternehmen oder die begünstigte Einrichtung muss ohne die Weiterleitung des Kreditbetrages den Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht oder vollständig nachkommen können. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage muss ergeben, dass das Unternehmen oder die Einrichtung unter Inanspruchnahme des Kredits die wirtschaftliche Tätigkeit voraussichtlich dauerhaft fortsetzen kann. |
Artikel-Informationen
erstellt am:
05.02.2025
zuletzt aktualisiert am:
04.03.2025