Anerkennungsverfahren von einer im Ausland abgeschlossenen Rettungssanitäter- oder Notfallsanitäter-Ausbildung
Zum 01. Februar 2020 hat die zentrale Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland (Zentrale Stelle Berufsanerkennung) bei der Bundesagentur für Arbeit die Arbeit aufgenommen. Aufgabe der Servicestelle ist es, Anerkennungssuchenden, die sich im europäischen und außereuropäischen Ausland befinden, eine bundesweit zentrale Beratungsstelle anzubieten, die unentgeltlich über Zuständigkeiten und Voraussetzungen eines Anerkennungsverfahrens berät und durch das Anerkennungsverfahren begleitet. Es wird darum gebeten, vor einer eventuellen Antragstellung zur Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung zur/zum Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter ggf. Feststellung der Gleichwertigkeit zur/zum Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php zu kontaktieren und dort das weitere Verfahren zu besprechen. Für Antragsteller, die bereits in Niedersachsen leben, wird um Kontaktaufnahme mit dem IQ Netzwerk Niedersachsen (https://www.migrationsportal.de/angebote/migrantinnen-migranten/berufliche-anerkennung.html) gebeten.
Das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) vom 10.7.1989 ist zum 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten. Daher ist eine Anerkennung als Rettungsassistent/in nicht mehr möglich.
Es besteht somit nur noch die Möglichkeit, im Rettungsdienst eine Feststellung der Gleichwertigkeit als Rettungssanitäter/in oder eine Anerkennung als Notfallsanitäter/in zu beantragen.
Sollten Sie an einer Anerkennung Ihrer im Ausland abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung als Rettungssanitäter/in oder Notfallsanitäter/in interessiert sein, so nutzen Sie bitte ausschließlich den nebenstehenden Antragsvordruck und senden uns diesen vollständig ausgefüllt mit den entsprechenden Unterlagen postalisch zu. Nach vollständigem Antragseingang wird von uns geprüft, ob Ihre Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen, vergleichbar und mit der entsprechenden deutschen Aus- oder Weiterbildung gleichwertig ist. Sie erhalten durch uns dann einen ausführlichen, individuellen Feststellungsbescheid.
Dem Antrag sind zwingend folgende Unterlagen beizufügen:
- einen Auszug aus dem Register Ihrer örtlichen Meldebehörde (Meldebescheinigung); Sollten Sie noch keinen Wohnsitz in Niedersachsen haben, werden Unterlagen benötigt, die die Ernsthaftigkeit Ihrer Absichtserklärung in Niedersachsen arbeiten zu wollen, belegen (z.B. Stellengesuche, Bewerbungsschreiben oder Kontaktaufnahmen einer beauftragten Personalvermittlungsagentur);
- einen tabellarischen Lebenslauf;
- Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache;
- Ihren Personalausweis oder Pass
- Ihr(e) Diplom(e) in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache;
- detaillierte Übersichten, aus der die theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer, Noten und die Stundenzahl Ihrer Aus/Weiterbildung hervorgehen (z.B. Anlage(n) zum Diplom), in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache;
- detaillierte Übersichten über die während Ihrer Ausbildung absolvierten Praktika (mit Angaben zu den Praktikumseinrichtungen, Tätigkeitsmerkmale, Zeitraum, Stunden/Tag);
- falls Berufserfahrung im erlernten Beruf vorhanden ist: Arbeitszeugnisse, behördliche Bescheinigungen oder Arbeitsbücher inkl. detaillierter Aufgabenbeschreibung über die erlangte Berufserfahrung
-
Ihre Einverständniserklärung zur Datenspeicherung (Allgemeine Informationen zum Datenschutz)
Hinweis: Da Berufserfahrung angerechnet werden kann und diese somit ggf. zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede führt, muss die Aufgabenbeschreibung möglichst detailliert und umfassend sein.
Wichtig! Alle Dokumente sind mittels beglaubigter Kopie vorzulegen. Amtliche Beglaubigungen erhalten Sie bei Behörden (z.B. Gemeinden). Beglaubigungen von anderen Stellen wie Hilfsorganisationen (Malteser, DRK etc.), Schulen, Kreditinstitute etc. werden nicht anerkannt. Alle Übersetzungen müssen von einem beeidigten Dolmetscher gefertigt worden sein.
Bitte schicken Sie den Antrag an folgende Anschrift:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Referat 35
Lavesallee 6
30169 Hannover
Nach Eingang der o.a. Unterlagen wird von einer Fachschule geprüft, ob Ihre Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen, vergleichbar und mit der entsprechenden deutschen Aus- oder Weiterbildung gleichwertig ist. Dabei kann es sein, dass Sie die Gleichwertigkeit durch das Ableisten einer Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Kenntnis- bzw. Eignungsprüfung) nachweisen müssen. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall alle Kosten der entsprechenden Anpassungsmaßnahme übernehmen müssen. Die Höhe dieser Kosten, die nicht unerheblich sein können, können durch uns im Vorfeld leider nicht pauschal beziffert werden.
Die Fachschulen führen im Vorfeld im Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit mit den Antragstellern ein ca. 30-minütiges Interview durch. Dieses Interview ist für Sie kostenfrei.
Wir sind um eine zeitnahe Bearbeitung stets bemüht, trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen, z.B. dann, wenn Stellungnahmen anderer Behörden eingeholt werden müssen. Es kann auch sein, dass wir Unterlagen von Ihnen nachfordern müssen. In der Regel wird die Bearbeitung nach vollständigem Eingang aller Unterlagen nicht mehr als acht Wochen in Anspruch nehmen.
Sollte schließlich eine Gleichwertigkeit Ihrer Aus- oder Weiterbildung feststellbar sein, ist Ihrerseits noch die Vorlage von folgenden Unterlagen notwendig, damit der Antrag auf Erteilung der Erlaubnisurkunde abschließend bearbeitet werden kann. Um zusätzliche Kosten zu vermeiden, legen Sie diese Dokumente jedoch bitte erst nach ausdrücklicher Aufforderung durch uns vor:
- Nachweise darüber, dass Sie die vorgeschriebenen Fachkenntnisse der deutschen Sprache besitzen (z.B. Teilnahmebescheinigungen an Deutsch-Kursen, mindestens „Zertifikat Deutsch B2". Das Zertifikat „B2" muss nicht schon zwingend bei der Antragstellung vorgelegt werden. Jedoch weisen wir darauf hin, dass eine unter Umständen notwendige fachliche Prüfung erst nach Vorliegen des „B2"-Zertifikats abgelegt werden kann. Im Ausland erworbene Sprachzertifikate können nicht anerkannt werden, es sei denn, diese wurden vom Goethe-Institut ausgestellt.);
- ein ärztliches Attest,
- Vordruck „Erklärung über die Straffreiheit",
- ein Führungszeugnis der Belegart OE
Eine Bestätigung für die Beantragung des Führungszeugnisses der Belegart OE kann beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Referat 35 angefordert werden. Für die Ausstellung der Bestätigung benötigen wir folgende Angaben:
• Familienname (ggf. Geburtsname)
• Vorname
• Anschrift
• Geburtsdatum und -ort
• Nennung der gewünschten Berufsbezeichnung
Die Bestätigung kann per E-Mail (an poststelle@mi.niedersachsen.de) oder per Post (an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Referat 35, Lavesallee 6, 30169 Hannover) angefordert werden.
Optional zusätzlich einzureichende Unterlagen:
- bei Aus- oder Weiterbildungen innerhalb der EU: eine Bescheinigung des Staates in der die Aus- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass die Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind und den im Anhang zur Richtlinie aufgeführten Nachweisen gleichstehen (Konformitätsbescheinigung);
Zusätzlich zu den Kosten der evtl. notwendigen Anpassungsmaßnahme wird von uns für einen ablehnenden Bescheid eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben. Dies beträgt zurzeit 100 €. Hinzu kommen die Kosten für das Gutachten der Fachschule, die rund 150 € betragen. Für die Erteilung der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung wird ebenfalls eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben. Diese liegt zurzeit bei 60 € Euro zuzüglich einer Zustellgebühr in Höhe von 3,60 €.
Sofern noch Fragen bestehen sollten, erreichen Sie uns telefonisch unter 0511/120-6325.