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Zivile Verteidigung

Die Zivile Verteidigung hat die Aufgabe, in einem Spannungs- oder Verteidigungsfall die Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung, den Schutz der Bevölkerung und deren Versorgung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang kommt der zivil-militärischen Zusammenarbeit mit der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften große Bedeutung zu. Mit diesen werden schon in Friedenszeiten Manöver und andere Übungen sowie die militärischen Planungen und Maßnahmen mit den zivilen Belangen abgestimmt.

Nachdem die Blockkonfrontation seit 1990 entfallen ist, hat die Zivile Verteidigung insbesondere wegen der Auflösung des Warschauer Paktes, an politischem Gewicht verloren. Dieses ändert aber nichts daran, dass sie weiterhin eine wichtige staatliche Aufgabe zur Ausführung der geltenden Notstandsregelungen ist. Die Bedrohungen durch internationalen Terrorismus und nicht zuletzt die Ereignisse vom 11. September 2001 haben das deutlich gezeigt.

Einzelne wichtige Aufgaben der Zivilen Verteidigung sollen nachstehend verdeutlicht werden.

Zivile NATO-Verteidigung
(wird primär durch den Bund abgedeckt)

Zivile Verteidigung im nationalen Bereich

1.

Erfahrungsaustausch und Koordinierung der Zivilen Verteidigung

1.

Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt

Grundsatz- und Führungsfragen, Organisation, Koordinierung Ziviler Alarmplan und Gesamtlagebild, Psychologische Verteidigung, Ausbildung der Führungskräfte, Übungen, Planuntersuchungen, Haushaltsfragen

2.

Mitarbeit an Planungen für ein Krisen-Management

2.

Zivilschutz

Katastrophenschutz im Zivilschutz, Selbstschutz, Schutzbau, Warnung der Bevölkerung, Aufenthaltsregelung, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und von Kulturgut

3.

Deutscher Beitrag zur Errichtung und Aktivierung der zivilen NATO-Behörden

3.

Versorgung

Deckung des Bedarfs an Personal (zivile Dienstpflicht), soziale Sicherung, Ernährung, Wirtschaft, Verkehr, Wasser, Post- und Fernmeldewesen, Liegenschaften

4.

Effektuierung bi- und multilateraler Abkommen der Zivilen Verteidigung

4.

Unterstützung der Streitkräfte

Maßnahmen, die
- der Operationsfähigkeit und
- der Operationsfreiheit
der Streitkräfte dienen

Rechtsgrundlagen sind das Grundgesetz ergänzt durch die Bestimmungen der Notstandsverfassung, das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz, die Sicherstellungsgesetze, das Bundesleistungsgesetz, das Landbeschaffungsgesetz sowie zahlreiche Verträge und Vereinbarungen im NATO-Bereich.

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