Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Runderlass Katastrophenschutzplan gemäß § 10 NKatSG; Kennziffernplan

Der Runderlass des MI vom 04. Oktober 2023, Az: 36.1-14602/00 (VORIS 21100) tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft. Der Katastrophenschutzplan wird gemäß § 10 Abs. 1 NKatSG von der unteren Katastrophenschutzbehörde für ihren Bezirk aufgestellt. Er soll die nach §§ 10a bis 10c NKatSG zu erstellenden externen Notfallpläne und für andere besondere Gefahrenlagen weitere Sonderpläne enthalten.

Gemäß § 10 Abs. 2 NKatSG sind darin insbesondere das Alarmierungsverfahren, die im Katastrophenfall zu treffenden Sofortmaßnahmen sowie die Einsatzkräfte und Einsatzmittel auszuweisen.

Damit die Katastrophenschutzpläne der unteren Katastrophenschutzbehörden landeseinheitlich aufgestellt werden, enthält dieser Runderlass verbindliche Vorgaben im Hinblick auf den Inhalt und die Gliederung des zu erstellenden Katastrophenschutzplans. Diese Systematik ist dem als Anlage beigefügten Kennziffernplan zu entnehmen, der in seiner Struktur verbindlich ist.

 

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln