Freistellungs- und Erstattungsregelungen für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Brand- und Katastrophenschutz sowie im Rettungsdienst
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer und Mitglieder in den Freiwilligen Feuerwehren und den im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen leisten einen herausragenden gesellschaftlichen Beitrag für den Schutz der Bevölkerung in Niedersachsen. Die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in den Katastrophenschutzeinheiten sind zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet, wozu die Teilnahme an Einsätzen zur Bekämpfung einer Katastrophe, eines außergewöhnlichen Ereignisses, sowie an Maßnahmen des Katastrophenvoralarms und an Katastrophenschutzübungen gehört (§ 17 Abs. 1 und 2 NKatSG). Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ebenfalls ehrenamtlich (§ 12 Abs. 1 NBrandSchG). Angehörige der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie am Ausbildungs- und Übungsdienst teilzunehmen (§ 12 Abs. 4 NBrandSchG). Zur Bewältigung von Großschadenslagen und von Einsätzen der Wasser- und Bergrettung können freiwillige Helferinnen und Helfer gemäß der §§ 7 und 7a des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) eingesetzt werden.
Aus der ehrenamtlichen Tätigkeit dürfen den Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren und den Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz und bei Großschadensereignissen und in der Wasser- und Bergrettung keine Nachteile im Arbeits- und Dienstverhältnis erwachsen (§§ 12 Abs. 1 NBrandSchG, 17 Abs. 3 NKatSG, 7 und 7a NRettDG). Um dies zu gewährleisten hat der Gesetzgeber in Niedersachsen zahlreiche Freistellungs- und Erstattungsregelungen getroffen, die in den folgenden Dokumenten ausführlich dargestellt werden. Die tabellarische Übersicht bietet einen vergleichenden Überblick über die verschiedenen gesetzlichen Regelungen (Stand: August 2024).