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Lebenspartnerschaft

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16.02.2001 gibt zwei Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit, ihrer Partnerschaft durch die Eintragung einen rechtlichen Rahmen zu geben.

Sie ist vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu begründen (vgl. § 17 Personenstandsgesetz - PStG).

Die wichtigsten Wirkungen der Lebenspartnerschaft erstrecken sich auf folgende Bereiche:

  • gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname (wenn gewünscht)

  • gegenseitige Unterhaltspflicht (auch nach Auflösung der Lebenspartnerschaft)

  • Erbrecht

  • die Lebenspartner sind einander Familienangehörige

  • u. U. besteht die Möglichkeit zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens der Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners

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