
Lebenspartnerschaft
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16.02.2001 gibt zwei Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit, ihrer Partnerschaft durch die Eintragung einen rechtlichen Rahmen zu geben.
Sie ist vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu begründen (vgl. § 17 Personenstandsgesetz - PStG).
Die wichtigsten Wirkungen der Lebenspartnerschaft erstrecken sich auf folgende Bereiche:
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gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname (wenn gewünscht)
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gegenseitige Unterhaltspflicht (auch nach Auflösung der Lebenspartnerschaft)
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Erbrecht
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die Lebenspartner sind einander Familienangehörige
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u. U. besteht die Möglichkeit zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens der Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
