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Feiertagsrecht

besondere Zulassung durch Bundes oder Landesrecht


Nach § 4 Abs. 2 NFeiertagsG sind von dem Verbot öffentlich bemerkbarer Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder im NFeiertagsG aufgeführt sind.

Eine derartige besondere Zulassung erfolgt z.B. durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Wenngleich das ArbZG nur für Arbeitnehmer gilt, so stellt eine Zulässigkeit von sonntäglicher Beschäftigung nach § 10 ArbZG eine besondere Zulassung durch Bundesrecht i.S. § 4 Abs. 2 NFeiertagsG dar, die zu einer feiertagsrechtlichen Freistellung von den Verboten des § 4 Abs. 1 führt. Diese Freistellung gilt unabhängig davon, ob sie vom Betriebsinhaber oder einem Beschäftigten ausgeführt wird.

So sind etwa die der unmittelbaren Freizeitbeschäftigung Dritter dienenden bzw. diese ermöglichenden Handlungen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG) zulässig. Derartige Tätigkeiten, wie z.B. auch der Betrieb von Fitness- und Sonnenstudios, Spielhallen, Tanzschulen oder Minigolfanlagen, sind so eng mit einer Freizeitbeschäftigung Dritter verbunden, dass sie nicht an Werktagen vor- oder nachgeholt werden können, sondern unmittelbar im Zusammenhang mit dieser Beschäftigung vorgenommen werden müssen.

Auch die Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen beinhalten insoweit eine feiertagsrechtliche Freistellung.

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