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Feiertagsrecht

Zeit des Hauptgottesdienstes


Die Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens steht an den in § 3 genannten Tagen unter einem besonderen Schutz, da dies üblicherweise die Zeit des Hauptgottesdienstes ist oder als solche gilt.

In dieser Zeit sind verboten:

  1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhangen; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
  2. die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
  3. Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besucherinnen oder Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren.

Dieser Schutz wurde somit vom Gesetzgeber in Abwägung mit der Religionsfreiheit so hoch eingestuft, dass selbst das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt wurde.

Für Umzüge aus Anlass von Volksfesten, die örtliches Brauchtum pflegen und nur einmal im Jahr stattfinden, ist in § 14 Abs. 1 Buchst. a die Zulassung einer Ausnahme ermöglicht worden.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.

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