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Feiertagsrecht

Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen


Das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) konkretisiert verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz der Sonn- und Feiertage, indem es in § 4 Abs. 1 öffentlich bemerkbare Handlungen verbietet, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen dieser Tage widersprechen.

Der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen dieses Verbot. Die damit zusammenhängenden Arbeitsvorgänge sind stets öffentlich bemerkbare Handlungen, da sie von jedermann wahrgenommen werden können und mittelbar aufgrund bestimmter Begleitumstände – etwa erkennbar verstärkten Zu- und Abgangsverkehr von Kunden oder aufgrund von Werbemaßnahmen durch Hinweisschilder oder Zeitungsinserate – auf ihre Vornahme zu schließen ist. Hierbei ist es unerheblich, dass der Waschvorgang als solcher optisch oder akustisch nur eingeschränkt in Erscheinung tritt. Das Betreiben von Waschanlagen ist eine typisch werktägliche, der Gewinnerzielung dienende Tätigkeit. Unabhängig davon, ob sie im Einzelfall die äußere Ruhe stört, widerspricht sie in jedem Fall dem Wesen der Sonn- und Feiertage. Dies gilt auch für den Betrieb automatischer Autowaschanlagen ohne Personaleinsatz. Diese Gesetzesauslegung ist in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Oberlandesgerichte in Niedersachsen und in anderen Bundesländern mehrfach bestätigt worden.

Bundesweit besteht eine weitgehende Übereinstimmung, dass der Betrieb dieser Anlagen eine öffentlich bemerkbare Handlung darstellt, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widerspricht. Gleichwohl haben jedoch einzelne Bundesländer im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz entsprechende Ausnahmetatbestände in ihre feiertags- oder arbeitszeitrechtlichen Vorschriften aufgenommen und so die Zulässigkeit in ihrem Gebiet ermöglicht.

Dennoch kann nicht von einer allgemein veränderten gesellschaftlichen und rechtlichen Einstellung gegenüber wirtschaftlicher Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen ausgegangen werden. Konkrete Überlegungen zur entsprechenden Änderung des Feiertagsgesetzes gibt es derzeit in Niedersachsen nicht. Hierin ist auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Artikels 3 des Grundgesetzes zu sehen, da durch die den Ländern zustehende Gesetzgebungskompetenz nach der ständigen Rechtsprechung - wie etwa auch bei der Anzahl der gesetzlichen Feiertage - den unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten Rechnung getragen werden soll.

Die Frage einer Aufhebung des Verbots des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ist in den vergangenen Jahren wiederholt Gegenstand von Eingaben gewesen. Sowohl die Landesregierung als auch der Landtag haben sich damit beschäftigt. Hierbei ist nach Abwägung der unterschiedlichen Argumente letztlich zugunsten des Sonn- und Feiertagsschutzes entschieden worden.

Der Betrieb von Autowaschanlagen fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) mit seinen erweiterten Öffnungsmöglichkeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten -, da es sich bei ihnen nicht um Verkaufsstellen handelt.

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