Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Residenzpflicht

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 07.12.2012; Fragestunde Nr. 3


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die mündliche Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha und Jan-Christoph Oetjen (FDP)

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Seit dem 1. März 2012 dürfen sich aufgrund der gemäß § 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes von der Landesregierung erlassenen Asylbewerberaufenthalts-Verordnung Asylbewerber, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ohne Erlaubnis vorübergehend im Gebiet des Landes Niedersachsen aufhalten. In einer gemeinsamen Sitzung des Senats der Freien Hansestadt Bremen und der Niedersächsischen Landesregierung am 21. Februar 2012 haben beide Länder vereinbart, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass sich solche Asylbewerber vorübergehend auch auf dem Gebiet des jeweils anderen Landes aufhalten dürfen. Die Verpflichtung der Asylbewerber, in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Hat die Landesregierung statistische oder sonstige Erkenntnisse darüber, ob sich die Chancen für Asylbewerber auf eine zugelassene Arbeitsaufnahme seit Inkrafttreten der Verordnung verbessert haben, und, wenn ja, welche?

2. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf die Möglichkeit der landesweiten Arbeitssuche die Wirkung der weiterhin bestehenden Wohnverpflichtung in einer bestimmten Gemeinde?

3. Sind aus Sicht der Landesregierung weitere Maßnahmen denkbar, die eine zugelassene Arbeitsaufnahme weiter erleichtern könnten, wie z. B. weitere Vereinbarungen mit angrenzenden Bundesländern, und wann ist mit einer Umsetzung der Vereinbarung mit Bremen zu rechnen?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1.:

Statistiken über die Entwicklung der Arbeitsaufnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach Inkrafttreten der Asylbewerberaufenthaltsverordnung (AsylAVO) liegen der Landesregierung nicht vor.

Zu Frage 2.:

Die Möglichkeit der landesweiten Arbeitssuche wird durch eine Wohnsitzauflage nicht beeinträchtigt. Bereits vor Erlass der AsylAVO wurde Asylbewerberinnen und Asylbewerbern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, außerhalb des Geltungsbereichs ihrer Aufenthaltsgestattung eine Arbeit aufzunehmen. Dies erfolgte jeweils durch Erlaubnisse, die in den betreffenden Einzelfällen auf Antrag erteilt wurden. Nach Erlass der AsylAVO können die Asylbewerberinnen und Asylbewerber Vorsprachen und Termine zum Zweck der Arbeitssuche nun im gesamten Gebiet Niedersachsens wahrnehmen, ohne hierfür eine spezielle Erlaubnis zu benötigen. War die Suche erfolgreich und ist durch die Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Erwerbstätigkeit ein Umzug in eine andere Kommune notwendig, kann eine entsprechende Änderung der Wohnsitzauflage erfolgen.

Zu Frage 3.:

Weitere Maßnahmen zur Erleichterung der zugelassenen Arbeitsaufnahme bieten sich nicht an. Die Gestattung des vorübergehenden Aufenthalts im gesamten Land Niedersachen und deren in Vorbereitung befindliche Erweiterung auf das Gebiet des Landes Bremen wird als angemessen erachtet, um dem Wunsch der in Niedersachsen lebenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach mehr Bewegungsfreiheit nachzukommen. Weitergehende Regelungen sind nicht beabsichtigt. Das Land Hamburg, welches als Stadtstaat für eine vergleichbare Regelung wie die mit Bremen getroffene in Betracht gekommen wäre, hat den Vorschlag Niedersachsens, ebenfalls eine länderübergreifende generelle Erlaubnis für beide Länder zu erlassen, abgelehnt. Regelungen durch Landesverordnungen mit den weiteren sieben an Niedersachsen angrenzenden Flächenländern sind aus Sicht der Landesregierung nicht zweckdienlich. Da kein Grund ersichtlich ist, der es erlauben würde, bei den einzelnen Ländern unterschiedlich zu verfahren, müssten entsprechende inhaltsgleiche Regelungen mit allen sieben Ländern vereinbart werden. Dies wäre durch die Verordnungsermächtigung, die Ausnahmen zulässt, „um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen“ nicht mehr gedeckt. Vielmehr wäre hierfür wohl eine entsprechende Änderung des Asylverfahrensgesetzes erforderlich. Außerdem entstünde durch eine Vielzahl von Länderverordnungen ein unübersichtliches Regelungsgefüge, das von den Ausländerbehörden nur schwer bewältigt werden könnte.

Wie in der Antwort zur Frage 2 bereits dargestellt, wird keine Notwendigkeit gesehen, weitere Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme zu ergreifen. Dies zumal die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Bundesland unter dem Vorbehalt der dortigen Zustimmung zur Erteilung einer einzelfallbezogenen Erlaubnis nach wie vor möglich ist.

Die Arbeiten zur Abstimmung des Verordnungstextes, mit dem die Vereinbarung mit Bremen umgesetzt werden soll, sind Ende November 2012 zwischen dem Bremer Senator für Inneres und dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport abgeschlossen worden. Der Verordnungstext wird in Kürze dem Kabinett vorgelegt, damit über die Freigabe zur Anhörung der kommunalen Spitzenverbände entschieden werden kann. Nach Abschluss dieses in Niedersachsen vorgeschriebenen Verfahrens wird die Verordnung unverzüglich vom Kabinett beschlossen und kann danach verkündet werden.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.12.2012

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln