Parteizugehörigkeit bei politischen Beamten
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18.04.2013; Fragestunde Nr. 44
Innenminister Boris Pistorius beantwortet die mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Jan-Christoph Oetjen (FDP)
Die Abgeordneten hatten gefragt:
Die Landesregierung wird laut Ankündigung von Innenminister Pistorius drei Polizeipräsidenten gegen deren Willen ablösen und ersetzen. Laut Medienberichten erklärte der Innenminister, dass zwei der neuen Polizeipräsidenten, Bernhard Witthaut und Johann Kühme, SPD-Mitglieder seien und dass zwei der im Amt bleibenden Polizeipräsidenten, Landespolizeipräsident Uwe Binias und der Präsident der Zentralen Polizeidirektion Uwe Lührig, CDU-Mitglieder seien.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Woher weiß sie von der Parteimitgliedschaft der o. g. Beamten?
2. Warum verweist der Innenminister zur Rechtfertigung seiner Entscheidungen auf die Parteimitgliedschaft?
3. Welche Rolle spielt für die Landesregierung die Parteizugehörigkeit bei der Besetzung der Posten der Polizeipräsidenten?
Innenminister Boris Pistorius beantwortete namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:
Politische Beamte sind Beamte, die nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Regierung bedürfen und deshalb jederzeit, d.h. ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Das Institut des politischen Beamten gehört seit langer Zeit zum festen Bestandteil des öffentlichen Dienstrechts in Deutschland.
Die Organisationsentscheidung zur Einrichtung der landesweiten Polizeidirektionen wurde zum 01.11.2004 getroffen. Die Ämter der Polizeipräsidenten selbst wurden zum 01.01.2005 eingerichtet. Nach intensiver Diskussion erhielten diese Ämter den Status der politischen Beamten. Die dafür notwendige Entscheidung traf der damalige CDU/FDP dominierte Landtag. Begründet wurde dies im Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen damit, dass die Amtsausübung eines Polizeipräsidenten eine fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Landesregierung erfordert (LT-Drs. 15/960, S. 10). Ziel ist damit sicherzustellen, dass das besondere Vertrauensverhältnis zur jeweiligen Landesregierung jederzeit gewährleistet wird.
Da die Polizeidirektionen unter Verantwortung der vorherigen Landesregierung eingerichtet wurden, hat man bei der Besetzung der Polizeipräsidenten die Gelegenheit genutzt, sie nur mit Beamten zu besetzen, bei denen dieses besondere Vertrauensverhältnis zur Landesregierung gegeben war. Gleichwohl hat auch die vorherige Landesregierung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Polizeipräsidenten abzuberufen, weil das zunächst bestehende Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben war.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1.:
Dem Minister war die Parteimitgliedschaft der Betroffenen persönlich bekannt.
Zu Frage 2.:
Auf Nachfrage, hat der Minister darauf verwiesen, dass es mit Blick auf das Gesamttableau der Polizeipräsidenten keine Bevorzugung zu Gunsten einer bestimmten Partei gäbe. Es ging dem Minister nicht um die Rechtfertigung seines Handelns, zu dem er wie oben ausgeführt, auch nicht angehalten ist, sondern nur um die Klarstellung einer aufgestellten Behauptung.
Zu Frage 3.:
Wie bereits in den Vorbemerkungen ausgeführt, sind politische Beamte, Beamte die nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Regierung bedürfen. Es liegt in der Natur dieser Sache, dass politische Beamte, unter diesen Umständen, auch einer der Regierungsparteien angehören können. Selbstverständlich ist aber die Parteizugehörigkeit in keinster Weise Auswahlkriterium der Landesregierung bei der Besetzung dieser wichtigen Positionen. Dies lässt sich auch leicht daran ablesen, dass die Mehrzahl der amtierenden – und unter der Vorgängerregierung eingesetzten – politischen Beamten im Dienst belassen wurden, und unter Ihnen auch Mitglieder anderer Parteien, als der jetzigen Regierungsparteien sind.
Soweit das politische Vertrauen gegeben ist, besteht kein Grund, die Beamtin oder den Beamten in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Das Bestehen eines solchen Vertrauensverhältnisses wird unabhängig von der jeweiligen Parteizugehörigkeit beurteilt.