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Online-Glücksspiel: Innenministerium wendet sich an die Branchenverbände der Deutschen Kreditwirtschaft

Pistorius appelliert an Finanzbranche: „Geschäftsverbindungen mit illegalem Glücksspiel überprüfen“


Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat sich mit anliegendem Schreiben an die Branchenverbände der deutschen Kreditwirtschaftgewendet und an die gesetzliche Verpflichtung erinnert, Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nicht durchzuführen. Nachdem das Ministerium im Frühjahr 2019 erstmals einem international tätigen Zahlungsdienstleister die Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit in Deutschland unerlaubtem Glücksspiel untersagt hatte, geht es dem Ministerium nun darum, die deutschen Banken und Sparkassen einzelfallunabhängig und branchenweit zu sensibilisieren und an ihre Verantwortung in diesem Zusammenhang zu erinnern.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Wir erwarten von der Finanzbranche, dass sie ihre Verantwortung wahrnimmt. Möglicherweise bestehende Geschäftsverbindungen und die Zusammenarbeit mit Unternehmen, die illegales Glücksspiel betreiben, sollten wegen dieser Angebote kritisch überprüft und gegebenenfalls beendet werden.“

Das Anbieten von Glücksspielen im Internet ist in Deutschland nach dem geltenden Glücksspielstaatsvertrag verboten. Ausnahmen gelten lediglich für den Vertrieb der staatlichen Lotterieprodukte und für Sportwetten, für deren Veranstaltung nach dem Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages eine Erlaubnis erteilt werden kann, sowie, aufgrund landesrechtlicher Sonderregelung, in Schleswig-Holstein. Für Online-Casinospiele einschließlich Online-Poker hingegen gilt nach wie vor, dass die Veranstaltung und Vermittlung über das Internet wegen der damit verbundenen hohen Sucht-, Manipulations- und Geldwäschegefahr verboten und im Übrigen auch strafbar ist.

Gleiches gilt für die sogenannten Zweitlotterien („Schwarze Lotterien“), die keine echten Lotterien sind, sondern nach deutschem Recht unzulässige Wetten auf die Ziehungsergebnisse inländischer oder ausländischer Lotterieanbieter.

„Die Strategie von Online-Glücksspielanbietern, gesetzliche Verbote und behördliche Untersagungsverfügungen zu ignorieren, um Gewinne weiter zu maximieren, darf nicht länger aufgehen“, so Pistorius. Da die Anbieter ihren Sitz oft im Ausland haben und sich so dem Zugriff der deutschen Behörden entziehen, sieht Pistorius in den deutschen Banken und Sparkassen wichtige Partner beim Kampf gegen illegales Glücksspiel.

Daher wendet sich das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in einem offenen Brief an die in Deutschland ansässigen Banken und Sparkassen mit dem Ziel, die Zahlungswege für Online-Glücksspiele zu kappen und auf diese Weise die Durchführung der illegalen Angebote effektiv zu unterbinden. Pistorius: „Die Zahlungsdienstleister tragen eine wichtige Verantwortung. Sie sind gesetzlich aufgefordert, Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zu unterlassen. Außerdem ist die Suchtgefahr gerade für junge Menschen beim illegalen Online-Glücksspiel besonders hoch. Spielsucht kann ganze Familien in große Not bringen. Es ist Aufgabe des Staates, dies mit allen Möglichkeiten zu verhindern.“

Der Glücksspielstaatsvertrag enthält ein allgemeines Mitwirkungsverbot, das sich unmittelbar an alle am Zahlungsverkehr mit unerlaubtem Glücksspiel Beteiligten richtet und zu entsprechenden eigenverantwortlichen Maßnahmen verpflichtet. Die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel ist verboten. Dahinter steht die Überlegung, dass ein wesentlicher Bestandteil der für das unerlaubte Glücksspiel erforderlichen Infrastruktur wegfallen würde und das Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel dann nachhaltig erfolgreich sein könnte, wenn Zahlungsdienstleister sich rechtskonform verhalten und derartige Zahlungen nicht mehr durchführen. Es ist dem Unternehmen selbst überlassen, welche Maßnahmen es ergreift, um der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Sofern die Zahlungsdienstleister sich nicht an das Mitwirkungsverbot halten, kann ihnen die Mitwirkung am Zahlungsverkehr nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote behördlich untersagt werden. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ist insoweit zentral für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

Das Ministerium korrespondiert aktuell mit einer ganzen Reihe - überwiegend ausländischer -Unternehmen, bei denen die Mitwirkung an Zahlungsverkehr mit illegalem Glücksspiel festgestellt werden konnte. Einige dieser Unternehmen haben bereits reagiert und Zahlungen eingestellt.

Mit dem nunmehr übermittelten Schreiben appelliert das Ministerium - einzelfallunabhängig - an die Verantwortung der in Deutschland ansässigen Banken und Sparkassen und unterstreicht, dass die Unternehmen „unabhängig von einer behördlichen Untersagungsverfügung von Gesetzes wegen aufgefordert sind, Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zu unterlassen“.

Im Übrigen wird zu dieser Thematik auf die folgenden Antworten zu parlamentarischen Anfragen hingewiesen: LT-Drs. 18/607, LT-Drs. 18/1569, LT-Drs. 3176 sowie LT-Drs. 18/3791.

Schreiben an die Branchenverbände der deutschen Kreditwirtschaft

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.01.2020

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