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Kosten verhinderter Abschiebungen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13.12.2013; Fragestunde Nr. 77

Innenminister Boris Pistorius beantwortet die mündliche Anfrage des Abgeordneten

Ansgar Focke (CDU).

Der Abgeordnete hatte gefragt:

Am 22. Oktober sollte ein 30-jähriger Staatsangehöriger der Elfenbeinküste in seiner Wohnung in Oldenburg abgeholt und in seine Heimat abgeschoben werden. Der Abschiebetermin war ihm zwei Wochen zuvor schriftlich angekündigt worden. Die Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil rund 60 Personen aus der linken und autonomen Szene um das Aktions- und Kommunikationszentrum „Alhambra“ in Oldenburg den Mitarbeitern der Behörde den Zugang zu der Wohnung versperrten, wie das Innenministerium in der Sitzung des Innenausschusses vom 26. November 2013 berichtete.

Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, ob die ausreisepflichtige Person überhaupt anwesend war.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kosten sind durch die verhinderte Abschiebung entstanden (Flug, Stornokosten, Einsatzkosten, verlängerter Bezug von Sozialleistungen usw.), und wer trägt diese Kosten?

2. Wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, dass die zusätzlichen Kosten von dem Ausreisepflichtigen oder dem Aktionszentrum „Alhambra“ in Oldenburg ersetzt werden, wenn nein, warum nicht?

3. Wie bewertet die Landesregierung solche Aktionen zur Verhinderung von rechtmäßigen Abschiebungen?

Innenminister Boris Pistorius beantwortete namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Die im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen anfallenden Kosten sind grundsätzlich von den jeweils betroffenen Ausländerinnen und Ausländern zu tragen. Diese Kostentragungspflicht resultiert aus § 66 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der bestimmt, dass die Kosten, die durch die Durchführung einer Abschiebung entstehen, die Ausländerin bzw. der Ausländer zu tragen hat. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts besteht der Erstattungsanspruch unabhängig davon, ob die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden konnte.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.

Im Zusammenhang mit der geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im vorliegenden Fall folgende Kosten entstanden:

- Fahrtkosten der Landesaufnahmebehörde Oldenburg: 17,50 €

- Personalkosten der Landesaufnahmebehörde Oldenburg: 152,00 €

- Kosten der Bundespolizei für die Beförderung von Polizeivollzugsbeamten: 97,18 €

Nachdem die Abschiebung gescheitert ist, sind noch die

- Stornogebühr für den Flug in Höhe von 59,03 € und

- die weitere Stornogebühr für den zweiten gebuchten Flug in Höhe von 59,03 €

angefallen.

Die Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der aufenthaltsrechtlichen Maßnahme stehen, sind zunächst vom Land Niedersachsen zu tragen. Entsprechend des o. g. § 66 Abs. 1 AufenthG werden die für die Durchführung der Abschiebung entstandenen Kosten anschließend bei dem betroffenen Ausländer geltend gemacht.

Da der Betroffene zunächst unbekannten Aufenthaltes war, hatte die Ausländerbehörde um eine neue Terminierung der Abschiebung gebeten. Dieser Bitte ist das Landeskriminalamt nachgekommen. Zeitgleich hatte die Ausländerbehörde seiner Rechtsanwältin eine neue Frist eingeräumt, innerhalb derer ihr die Möglichkeit gegeben worden ist, den Nachweis zu führen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Dieser Nachweis wurde rechtzeitig erbracht, sodass der neue Abschiebungstermin gleichfalls zu stornieren war. Die weiteren Stornogebühren von 59,03 € können aufgrund dieser Vorgehensweise nicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG geltend gemacht werden.

Die Einsatzkosten für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt/Ammerland bemessen sich nach dem Vollkostenansatz gemäß Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 19.05.2010. Kalkulatorisch sind durch die Vollzugshilfe im Rahmen der beabsichtigten Abschiebung Einsatzkosten i.H.v. 952,00 € entstanden.

Seit der gescheiterten Abschiebung sind an den Betreffenden Sozialleistungen i.H.v. 911,52 € durch das Sozialamt der Stadt Oldenburg gewährt worden. Der Anteil der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird nach dem Aufnahmegesetz durch das Land Niedersachsen im Rahmen der Kostenpauschale erstattet.

Zu 2.

Zusätzlich zu den Kosten, die nach § 66 Abs. 1 AufenthG der betroffene Ausländer zu erstatten hat, werden keine Kosten geltend gemacht. Die Einsatzkosten i.H.v. 952,00 € werden lediglich kalkulatorisch im Rahmen des Vollkosteneinsatzes berücksichtigt, so dass eine Geltendmachung dieser Kosten seitens der Polizeidirektion Oldenburg nicht vorgesehen ist.

Zu 3.

Aktionen zur Verhinderung der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen können von der Landesregierung nicht akzeptiert werden. Derartige Eingriffe in rechtlich zwingend durchzuführenden Verwaltungsvollzugsmaßnahmen sind vom verfassungsmäßig garantierten Recht auf Versammlungsfreiheit nicht erfasst.

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erstellt am:
16.12.2013

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