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Konversionsmittel

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 09.11.2012; Fragestunde Nr. 24


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die mündliche Anfrage der Abgeordneten Daniela Behrens (SPD)

Die Abgeordnete hatte gefragt:

Im vergangenen Jahr hat der Bund das neue Stationierungskonzept für die Bundeswehr bekannt gegeben. Für Niedersachsen ergeben sich daraus erhebliche Auswirkungen. Vor allem die betroffenen Standortkommunen haben unter dem Abzug der Bundeswehr zu leiden und erarbeiten z. B. Nachnutzungskonzepte.

In der Zeitung Die Norddeutsche/Weser-Kurier wurde am 25. Oktober 2012 berichtet, dass die Landesregierung mit der Verteilung der Konversionsmittel „nicht in die Puschen kommt“. Bis heute seien für die Kommunen die bürokratischen Hürden noch nicht zu überwinden. Die Gemeinde Schwanewede, in der die Lützow-Kaserne sowie das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum komplett geschlossen werden, warte z. B. auf Fördermittel, um ein Fachbüro mit der Begleitung des Konversionsprozesses beauftragen zu können. Zudem seien die Förderkriterien immer noch nicht klar. In dem Bericht heißt es: „Einerseits soll die Gemeinde schnell ein Fachbüro beauftragen, so der Rat des Landeskonversionsbeauftragten. (...) Die Förderkriterien für die 700 000 Euro Konversionsmittel (...) sind noch nicht festgelegt.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Zur Unterstützung betroffener Standortkommunen stellt das Land für die Finanzierung von Bestandsaufnahmen, Rahmenplänen, Umnutzungsgutachten und integrierten Entwicklungskonzepten Haushaltsmittel im Umfang von 700 000 Euro bereit. Die entsprechende Zuwendungsrichtlinie ist am 1. August 2012 in Kraft getreten. Warum sind die Förderkriterien noch nicht festgelegt?

2. Wann können die betroffenen Standortkommunen mit der Entscheidung über die Verteilung dieser Mittel rechnen, und wann steht ihnen das Geld für die o. a. Planungsaufgaben zur Verfügung?

3. Wie bewertet die Landesregierung den in der Zuwendungsrichtlinie festgelegten Höchstbetrag von 30 000 Euro angesichts des Planungsaufwandes, den Standortkommunen bei der Schließung einer Kaserne betreiben müssen?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Nach Veröffentlichung der Realisierungsplanung durch den Bundesminister der Verteidigung führte der von der Landesregierung eingesetzte interministerielle Arbeitskreis „Konversion“ am 18.07.2012 eine Informationsveranstaltung im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport für die betroffenen Kommunen durch.

Dabei wurden die Kommunen unter anderem ausführlich zu der fraglichen Zuwendungsrichtlinie und zum Antragsverfahren informiert.

Die in dem Artikel der Zeitung „Norddeutsche/Weser-Kurier“ vom 25.10.2012 getroffene Aussage, wonach die Förderkriterien zur Vergabe der Mittel noch nicht festgelegt seien, ist unzutreffend. Die Förderkriterien sind in der Zuwendungsrichtlinie des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 30.7.2012 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gemeinden, die vom Abzug der britischen Streitkräfte und von Standortschließungen oder -reduzierungen der Bundeswehr betroffen sind) festgelegt worden. Die Richtlinie ist am 01.08.2012 in Kraft getreten und wurde im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 28/2012 auf Seite 634 veröffentlicht.

Zu der im oben genannten Zeitungsartikel erwähnten Gemeinde Schwanewede ist anzumerken, dass auf Wunsch des Bürgermeisters der Gemeinde Schwanewede am 11.10.2012 eine ausführliche Einweisung in den Konversionsprozess durch den Konversionsbeauftragten des Landes Niedersachsen, Herrn Oberst a.D. Bacher im Beisein der verantwortlichen Amtsleiter und Stellvertreter sowie des Konversionsbeauftragten der Gemeinde Schwanewede stattfand. Darin wurde seitens des Vertreters des Innenministeriums darauf hingewiesen, dass die Gemeinde einen Antrag stellen müsse, um eine Zuwendung zu erhalten.

Eine Vertreterin der Bewilligungsbehörde (Regierungsvertretung Lüneburg) hat am 25.10.2012 ein weiteres Gespräch mit dem zuständigen Konversionsbeauftragten der Gemeinde Schwanewede sowie einem weiteren Vertreter der Gemeinde geführt. Den Vertretern der Gemeinde Schwanewede war dabei die Zuwendungsrichtlinie bekannt und die Zuwendungsvoraussetzungen wurden besprochen. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass nach der Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürften, die noch nicht begonnen worden sind. Durch die Vertreterin der Bewilligungsbehörde wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise ein vorzeitiger Vorhabenbeginn zugelassen werden könne. Auch dazu bedürfe es eines Antrages. Die Vergabe eines Auftrags ohne Antrag und ohne darauf folgende Genehmigung der Bewilligungsbehörde bedeute einen Verstoß gegen die LHO, so dass ein möglicher Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung verwirkt sei. Dies entspricht der geltenden Rechtslage.

Die Haushaltsmittel in Höhe von 700.000 € zur Bewilligung von Zuwendungen nach der o.g. Richtlinie stehen zur Verfügung. Bislang haben zwei niedersächsische Gemeinden einen Antrag auf Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns nach der o.a. Richtlinie gestellt.

Sofern entsprechende Anträge eingehen, werden diese nach Eingang umgehend von der zuständigen Bewilligungsbehörde geprüft. Evtl. fehlende Unterlagen und Informationen werden nachgefordert. Die Anträge werden zeitnah beschieden.

Für die Anträge gibt es kein Formular, sie erfolgen formlos. Als Arbeitshilfe wird aktuell für die Kommunen durch die Regierungsvertretung Lüneburg eine Checkliste erstellt, die die Kommunen nutzen können.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1.:

Die Förderkriterien sind in der oben genannten Zuwendungsrichtlinie vom 30.07.2012 festgelegt.

Zu Frage 2.:

Um eine Zuwendung nach der oben genannten Richtlinie vom 30.07.2012 erhalten zu können, müssen betroffene Kommunen einen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung an die zuständige Bewilligungsbehörde (Regierungsvertretung Lüneburg) stellen. Nach Prüfung und Erteilung eines Bewilligungsbescheides wird die beantragte Zuwendung durch die Bewilligungsbehörde an den Antragsteller ausgezahlt.

Zu Frage 3.:

Der Höchstbetrag von 30.000 Euro ist angesichts der marktüblichen Gesamtkosten für entsprechende Bestandsaufnahmen, Rahmenpläne, Umnutzungsgutachten und integrierte Entwicklungskosten angemessen. Zu beachten ist, dass es sich bei der Zuwendung des Landes um einen Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung handelt, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Presseinformation

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erstellt am:
12.11.2012

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