Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Gesetzentwurf zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Rede des Innenministers Uwe Schünemann in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 09.11.2011; TOP 12 zum Gesetzentwurf der Landesregierung


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Ihnen heute zur Beratung und Beschlussfassung vorliegenden Gesetzentwurf werden für das Land weitere Konsequenzen aus der Föderalismusreform I für das öffentliche Dienstrecht in Niedersachsen gezogen.

Bereits im März 2009 hat der Niedersächsische Landtag den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts beschlossen. Zwei wichtige Bereiche sind seinerzeit allerdings noch nicht geregelt worden:

die Neugestaltung der Altersgrenze und der Altersteilzeit für Beamte und Richter in Niedersachsen sowie

die Regelung der Beamtenversorgung in einem eigen­ständigen Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz

Mit dem heute zu verabschiedenden Gesetz werden für diese Bereiche gute und tragfähige Regelungen für ein zukunftsorientiertes Dienstrecht in Niedersachsen geschaffen.

Die Attraktivität des öffentlichen Dienstes wird damit weiter steigen; der öffentliche Dienst stellt sich den Herausforderungen der Zukunft.

Inhaltlicher Schwerpunkt des Gesetzes ist die Neugestaltung der Altersgrenze, mit der wir auf die demographische Entwicklung reagieren. Der Entwurf sieht dabei nicht lediglich eine stufenweise Anhebung auf das 67. Lebensjahr vor, wie dies ja bereits für die gesetzliche Rentenversicherung, aber auch für die Beamtinnen und Beamten des Bundes und anderer Bundesländer beschlossen worden ist. Der Landesregierung war es darüber hinaus wichtig, die mit der Föderalismusreform erlangten Gestaltungsspielräume zu nutzen und zu kreativen Lösungen zu kommen.

Wesentlich für das Gesamtkonzept ist deshalb, dass die Maßnahmen zur Anhebung der Altersgrenze mit einer weitreichenden Flexibilisierung des Ruhestandseintritts verbunden werden. Die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten sollen künftig auf entsprechenden Antrag zwischen dem 60. und dem 70. Lebensjahr in Pension gehen können. Wer fit ist und gerne arbeitet, dem wird die Möglichkeit eröffnet, auch über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu arbeiten.

Wer seinen persönlichen Lebensschwerpunkt anders setzt, der wird künftig die Möglichkeit haben, auch schon weit vor der gesetzlichen Altersgrenze aus seinem Beruf auszusteigen, dies allerdings nur um den Preis erhöhter Versorgungsabschläge. Ergänzt wird diese Konzeption durch eine Neuregelung der Altersteilzeit. Sie stellt – neben den flexiblen Möglichkeiten der Verkürzung oder Verlängerung der Lebensarbeitszeit – eine Ergänzung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand dar.

Die Landesregierung ist optimistisch, dass sich die damit eröffnete Gestaltungsfreiheit beim Übergang vom aktiven Berufsleben in den Ruhestand positiv auf die Arbeits­zufriedenheit und die Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Land und Kommunen auswirkt. Auch die Leistungsbereitschaft und die Leistungsfähigkeit wird sicherlich die neue Gestaltungsfreiheit positiv beeinflussen.

Neben der Neugestaltung der Altersgrenze und der Altersteilzeit dient der Gesetzentwurf vor allem auch der Neuregelung des – bislang bundesgesetzlich geregelten – Beamtenversorgungsrechts in einem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz. Auch dies ist eine Folge der Föderalismusreform. Struktur und Gesamtaufbau des bisherigen Beamtenversorgungsrechts werden weitgehend beibehalten.

Allerdings sind Änderungen berücksichtigt worden, die sich aus der Rechtsentwicklung bzw. aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben haben.

Aufgegriffen werden mit dem Gesetzentwurf darüber hinaus die Regelungen des Gendiagnostikgesetzes des Bundes über genetische Untersuchungen im Arbeitsleben. Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, den Schutzbereich des Gendiagnostikgesetzes auch auf die Beamtinnen und Beamten sowie auf die Richterinnen und Richter in Niedersachsen auszudehnen. Damit wird zukünftig in Bezug auf das Dienstverhältnis dieses Personenkreises ein Missbrauch genetischer Daten verhindert und Benachteiligungen aufgrund genetischer Eigenschaften ausgeschlossen. Dies entspricht dem Votum aller hier im Landtag vertretenen Fraktionen.

Ein besonderes Anliegen ist mir schließlich die von den Fraktionen der CDU und FDP eingebrachte Änderung der dienstrechtlichen Bekleidungsvorschrift. Danach dürfen Beamtinnen und Beamte bei Ausübung ihres Dienstes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Anfang des Jahres ist ein Fall aus der Landeshauptstadt Hannover bekannt geworden, in dem eine Beschäftigte, die noch dazu in einer hannoverschen Kindertagesstätte tätig war, in einer burkaähnlichen Verhüllung im Dienst erschienen ist. Dies hat verständlicherweise zu einer erheblichen Irritation bis hin zu Verängstigung bei den Kindern und ihren Eltern geführt.

Nach allen vorliegenden Erkenntnissen ist damit zu rechnen, dass entsprechende Fälle in Zukunft weiter zunehmen werden. So treten insbesondere die auch in Deutschland an Einfluss gewinnenden salafistischen Gruppen für die Ganz­körperverhüllung von Frauen in der Öffentlichkeit ein. Es ist davon auszugehen, dass diese Gruppierungen es darauf anlegen werden, den freiheitlichen Rechtsstaat durch eine überzogene Inanspruchnahme der Religionsfreiheit auf die Probe zu stellen.

Um hier vorzubeugen, ist eine gesetzliche Vorschrift aus Sicht der Landesregierung angezeigt und erforderlich. Mit ihr wird eine für eine bürgernahe und transparente Verwaltung unverzichtbare Mindestanforderung an das äußere Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten bei der Dienstausübung festgelegt. Nur ein unverhülltes Gesicht ermöglicht eine offene soziale Interaktion mit Bürgerinnen und Bürgern sowie mit Kolleginnen und Kollegen während der Ausübung des Dienstes sowie einen angemessenen persönlichen Kontakt.

Ich meine auch, dass es an der Zeit ist, dies gerade jetzt zu regeln:

eine Feuerwehr gründet man schließlich auch nicht erst dann, wenn es bereits brennt!

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.11.2011
zuletzt aktualisiert am:
09.05.2012

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln