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Erhalt von Schwimmbädern in ländlichen Gebieten

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 09.11.2012; Fragestunde Nr. 17


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die mündliche Anfrage des Abgeordneten Marcus Bosse (SPD)

Der Abgeordnete hatte gefragt:

In der Samtgemeinde Asse im Landkreis Wolfenbüttel droht laut einem Artikel der Braunschweiger Zeitung vom 9. Oktober 2012 aktuell die Schließung zweier Schwimmbäder. Die Samtgemeinde Asse hat sich nach Abschluss des Zukunftsvertrages mit dem Land Niedersachsen verpflichtet, Einsparungen bei den freiwilligen Leistungen von etwa 100 000 Euro pro Jahr vorzunehmen. Beide Schwimmbäder der Samtgemeinde - eines in Groß Denkte, eines in Remlingen - brachten zusammen zuletzt ein Defizit von 160 000 Euro. Ein Erhalt eines oder beider Bäder scheint zurzeit aus Kostengründen ausgeschlossen. In beiden Bädern übernimmt bereits jetzt jeweils ein Förderverein Unterhaltungsarbeiten, die den Kostendruck auf die Samtgemeinde senken.

Im Zukunftsvertrag gelten Schwimmbäder zu 100 % als freiwillige Leistungen, Sportstätten jedoch zu 50 %. Die Grundschulen in Remlingen und in Groß Denkte haben sich verpflichtet, Schwimmunterricht zu erteilen. Angesichts dieser Tatsache, dass in beiden Bädern Schulsport stattfindet und DLRG-Ortsgruppen vor allem Kindern das Schwimmen beibringen, ist diese Nicht-Einstufung als Sportstätte nach Einschätzung von Beobachtern fragwürdig. Eine Anerkennung von Schwimmbädern als Sportstätte würde gerade in ländlichen, defizitären Kommunen den Erhalt von Schwimmbädern sichern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie positioniert sich die Landesregierung zur Schließung von Schwimmbädern im ländlichen Raum aufgrund des im Zukunftsvertrag enthaltenen Sparzwanges?

2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für den Erhalt von Schwimmbädern in defizitären Kommunen?

3. Warum gelten Schwimmbäder nicht als Sportstätten? Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, um die Bezeichnung „Sportstätte“ zu erhalten?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Der Sport bildet in seiner gesellschaftlichen und sozialen Dimension einen unentbehrlichen Bestandteil jedes funktionierenden Gemeinwesens. Er ist ein fester Bestandteil kommunaler Daseinsvorsorge und gilt zu Recht als wichtiger sozialer und ökonomischer Standortfaktor. Die Attraktivität und der Freizeitwert einer Kommune sind in hohem Maße durch die örtlichen Sportangebote geprägt.

Das Schwimmen bildet seit Langem – neben dem Laufen und dem Fahrradfahren – eine der elementaren Grundbewegungsformen im Breiten- und Leistungssport. Schwimmen zu lernen ist wichtig, insbesondere für Kinder und Jugendliche. Gut Schwimmen zu können verhindert nicht nur Badeunfälle, gute Schwimmer sind auch in der Lage, anderen Menschen in Notfällen beizustehen und sie vor dem Ertrinkungstod zu bewahren. Gleichzeitig zählt das Schwimmen aus gutem Grund zu den attraktivsten Sportarten, nicht zuletzt als Freizeitsport für Menschern aller Altersgruppen: Schwimmen ist gesund! Von daher ist das Vorhalten eines flächendeckenden Schwimmbäder-Angebotes für die Landesregierung von großer Bedeutung.

Ziel des Abschlusses von Zukunftsverträgen ist nach § 14a NFAG die nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Haushalte. Um diese zu gewährleisten, werden im Rahmen der jeweils individuell mit den Kommunen geführten Verhandlungen Konsolidierungsmaßnahmen vereinbart, die geeignet sind, im Verbund mit der gewährten Entschuldungshilfe einen Ausgleich des Ergebnishaushaltes der Kommunen zu bewirken.

Ein Aspekt im Zusammenhang dieser Verhandlungen ist regelmäßig auch die Betrachtung der freiwilligen Leistungen. Grundsätzlich gilt, dass – im Falle der Inanspruchnahme der Entschuldungshilfe – eine Quote von 3 Prozent für freiwillige Aufgaben gemessen an den ordentlichen Aufwendungen einer Kommune nicht überschritten werden soll. Aufgrund besonderer Voraussetzungen, wie etwa einer erheblichen Bedeutung des Tourismus für eine Kommune oder dem notwendigen Unterhalt landesweit bedeutsamer Kulturstätten, kann auch eine höhere Quote als angemessen gelten.

Um eine landesweit vergleichbare Grundlage zu erhalten, wird im Rahmen des Zukunftsvertrages zur Bewertung der freiwilligen Leistungen eine Liste des Landesbetriebs für Statistik und Kommunikationstechnologie (LSKN) zugrunde gelegt, die eine Aufteilung des Zuschussbedarfs der kreisangehörigen Gemeinden nach Aufgabenkategorien enthält. Dabei stellen die genannten Werte jeweils gerundete landesweite Durchschnittswerte dar, die zudem häufig aus einer Reihe von Unteraufgaben gemittelt sind. In der Praxis der Verhandlungen über Zukunftsverträge kann in begründeten Ausnahmefällen auch von diesen Durchschnittswerten abgewichen werden.

Unter der Rubrik „Gesundheit, Sport, Erholung“ werden die beiden Positionen „Eigene Sportstätten“ mit einem freiwilligen Anteil von 50 % und „Badeanstalten“ mit einem freiwilligen Anteil von 100 % getrennt voneinander ausgewiesen. Unter „Eigene Sportstätten“ werden dabei vornehmlich Turnhallen und Sportplätze verstanden. Hintergrund einer solchen wirtschaftlichen Betrachtung ist, dass „Eigene Sportstätten“ neben Freizeit, Erholung und Vereinssport in einem hohen Maße auch dem Schulsport dienen (dieser ist pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe). Die Badeanstalten werden als Untergruppe von den übrigen Sportstätten abgegrenzt, da deren Einrichtung und Unterhaltung im Durchschnitt der landesweiten Betrachtung in nur geringem Umfang neben Freizeit, Erholung und Vereinssport auch dem Schulsport dient.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1:

Ein „Sparzwang“ für eine defizitäre Kommune ergibt sich nicht erst aus dem Zukunftsvertrag, sondern er leitet sich in erster Linie aus dem niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz ab, welches in § 110 Abs. 4 bestimmt, dass der Haushalt von Kommunen in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein soll. Der Zukunftsvertrag ist lediglich ein Instrument, welches es den Kommunen erleichtern soll, diese gesetzliche Bestimmung einzuhalten. Das Erzielen des strukturellen Haushaltsausgleichs ist somit eine Prämisse für den Abschluss eines Zukunftsvertrages. Der Vertrag dient ausschließlich der verbindlichen Vereinbarung über den Umfang einer konkreten Entschuldungshilfe und dem seitens der Kommune zu aktivierenden eigenen Konsolidierungsbeitrag zur nachhaltigen Haushaltskonsolidierung. Die Auswahl der Maßnahmen zur Erreichung des Konsolidierungszieles obliegt – im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung – ausschließlich den zuständigen Organen der Kommune. Allerdings wird mit den Verhandlungen über den Abschluss eines Zukunftsvertrages bei zu hohen freiwilligen Ausgaben in der Regel eine Schwerpunktsetzung in diesem Bereich erforderlich und geboten sein.

Zu Frage 2:

Ob eine Kommune eine eigene Badeanstalt unterhält, ist gleichfalls eine Frage der kommunalen Selbstverwaltung, die die Kommune vor dem Hintergrund ihrer finanziellen Leistungskraft eigenverantwortlich zu entscheiden hat. Eine spezielle Landesförderung gibt es in diesem Zusammenhang nicht.

Allerdings haben gerade finanzschwächere Kommunen in Niedersachsen in den vergangenen Jahren Alternativen zu einer Schließung gefunden. Im Kern geht es dabei regelmäßig um die Übertragung der Badeanstalt auf eine privatrechtliche Organisationsform wie etwa einen privaten Trägerverein oder ein Genossenschaftsmodell. Durch eine Kombination aus ehrenamtlicher Tätigkeit und moderatem Zuschuss der Gemeinde konnte auf diese Weise bereits der Fortbestand einer Reihe von Badeanstalten gesichert werden wie etwa in der Samtgemeinde Hattorf, der Stadt Bad Gandersheim, der Samtgemeinde Aue, der Samtgemeinde Lüchow, der Samtgemeinde Elbtalaue oder der Samtgemeinde Eschede. Vergleichbare Überlegungen gibt es derzeit auch für die Wiedereröffnung des in Uslar geschlossenen Hallenbades. In dieser Aufzählung sind auch Schwimmbäder von Kommunen enthalten, die bereits einen Zukunftsvertrag mit dem Land Niedersachsen geschlossen haben (Bad Gandersheim, Samtgemeinde Aue, Samtgemeinde Eschede, Uslar).

Eine weitere Möglichkeit für den Erhalt kommunaler Badeanstalten stellt der Ausbau der Interkommunalen Zusammenarbeit in diesem Bereich dar.

Zu Frage 3:

Wie einführend dargestellt, gelten Schwimmbäder bei landesweiter Betrachtung durchaus auch als Sportstätten, denen in Abgrenzung zu anderen Sportstätten wie Turnhallen und Sportplätzen aufgrund ihrer nur geringen oder fehlenden Nutzung für den Schulsport jedoch ein höherer freiwilliger Aufgabenanteil unterstellt wird.

Ungeachtet dessen ist diese Frage mit Blick auf einen Zukunftsvertrag nur insofern von Bedeutung, als die Quote der freiwilligen Leistungen hiervon betroffen ist. Für die Frage der Kostentragung und des Haushaltsausgleichs ist diese Differenzierung dagegen unerheblich, da die notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt einer eigenen Badeanstalt von der Kommune in jedem Fall getragen werden müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Kommune diese Aufgabe als freiwillige oder pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe erfüllt.

Presseinformation

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erstellt am:
12.11.2012

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