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Dienstwagen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 26.06.2014; Dringliche Anfrage 18 a Innenminister Boris Pistorius beantwortet die dringliche Anfrage der Fraktion der CDU


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Hannoversche Allgemeine Zeitung schrieb am 31. März 2014 unter der Überschrift „Die Paschedag-Lektion“: „Verlasse Dich nicht darauf, dass Deine Untergebenen Dich notfalls vor einem schweren Fehler bewahren. Sie erwarten, dass Du kleine Hinweise ausreichend würdigst! Udo Paschedag wollte unbedingt einen Audi A8 als Dienstwagen - obwohl die Autorichtlinie des Landes für ihn maximal einen A6 vorsah.“ Im Artikel heißt es ferner: „Wenige Wochen später war Paschedag abgelöst, gestürzt über eine Krise, die sich wegen des Verstoßes gegen ein paar ungeschriebene Regeln so zugespitzt hatte.“

Die Zeitung Neues Deutschland berichtete am 8. April 2014 unter der Überschrift „Ein Audi A6 mal eben auf Rezept - Niedersachsen hat ein neues Dienstwagenproblem“: „Déjà-vu in Niedersachsen: Noch ist die Affäre um den Audi A8 des ehemaligen Agrar-Staatssekretärs Udo Paschedag nicht vergessen. Ministerpräsident Stefan Weil (SPD) hatte den grünen Spitzenbeamten gefeuert, war doch dessen Bestellung des Autos, das er wegen seines Rückenleidens haben wollte, nicht klar als Ausnahme genehmigt worden. Nun will der Landesbeauftragte für die Region Braunschweig, Matthias Wunderling-Weilbier (SPD), in den Genuss eines Ausnahme-Dienstwagens kommen. Wieder geht es um einen höherklassigen Audi.“

Am 10. Mai 2014 berichtete die Neue Presse unter der Überschrift „Untreue. Chef der Landesschulbehörde unter Verdacht“: „Als Ulrich Dempwolf am vergangenen Mittwoch zu seinem Dienst als Leiter der Landesschulbehörde kam, erwartete ihn eine faustdicke Überraschung. An diesem Tag meldeten sich bei ihm Ermittler von Staatsanwaltschaft und Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Lüneburg. Es geht um den Verdacht, dass Dempwolf den Dienstwagen seiner Behörde für private Zwecke veruntreut hat - ein Vorwurf, den Dempwolf in diesem Moment das erste Mal hörte.“

Am 31. Mai 2014 berichtete die Nordwest-Zeitung (NWZ) unter der Überschrift „Ex-Polizei-chef soll aus Dienst entfernt werden“: „Neue Verdachtsmomente gegen den früheren Inspektionsleiter von Wilhelmshaven/Friesland. Dem leitenden Polizeidirektor Hans-Henning von Dincklage werden Unregelmäßigkeiten bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen vorgeworfen. Auch Steuervorwürfe werden überprüft. Der ehemalige Polizeichef der Inspektion Wilhelmshaven/Friesland soll vollständig aus dem Dienst ausscheiden. Das bestätigte am Freitag eine Sprecherin der Polizeidirektion Oldenburg auf Anfrage der NWZ. Gegen Hans-Henning von Dincklage, der bereits im April 2013 seines Amtes in Wilhelmshaven enthoben wurde, seien im Verlaufe der staatsanwaltlichen Ermittlungen neue Erkenntnisse bekannt geworden, ergänzte die Sprecherin, ohne weitere Einzelheiten mitzuteilen. Nach Informationen der NWZ geht es dabei nicht mehr nur um den Vorwurf, dass der leitende Polizeidirektor in erheblichem Umfang dienstliche Fahrzeuge einschließlich Fahrer missbräuchlich genutzt haben soll. Jetzt haben die Ermittler offenbar zusätzlich entsprechende Hinweise überprüft, nach denen von Dincklage darüber hinaus die ihm vorgeworfenen Missbrauchsfahrten in einem Dienstwagen noch von der privaten Steuer als angebliche Dienstfahrten im Privatwagen abgesetzt haben soll.“

Die Hannoversche Allgemeine Zeitung berichtete am 11. Juni 2014 unter der Überschrift „Staatsanwalt in Hannover geht gegen die Handwerkskammer vor“: „In der Dienstwagenaffäre der Handwerkskammer Hannover hat die Staatsanwaltschaft am Dienstag Unterlagen in den Räumen der Kammer beschlagnahmt. Sie beschuldigt Hauptgeschäftsführer Jens-Paul Ernsting und Ehrenpräsident Walter Heitmüller der Untreue zulasten der Mitglieder. ,Es besteht der Verdacht, dass unzulässige Privatfahrten mit einem Dienstwagen verschleiert wurden’, sagte Staatsanwältin Kathrin Söfker.“ In dem Artikel heißt es ferner: „Im Vordergrund der Ermittlungen steht der Verdacht, dass sich Heitmüller und Ernsting mit einem S-Klasse-Mercedes, der ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden durfte, zu privaten Terminen haben fahren lassen - etwa zu Mitgliedertreffen der Rotarier.“

Es gibt Hinweise darauf, dass es ähnliche Verdachtsfälle in weiteren Landesbehörden bzw. der Aufsicht des Landes unterliegenden Einrichtungen geben soll.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Wie viele und welche staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und/oder Disziplinarverfahren gibt es zurzeit in Niedersachsen wegen des Verdachts auf Straftaten und/oder Dienstvergehen im Zusammenhang mit der Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Bedienstete des Landes bzw. durch Bedienstete von Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes unterliegen?
  2. In wie vielen und welchen Fällen bestanden oder bestehen Verdachtsmomente bzw. Anhaltspunkte hinsichtlich einer gegen die Kfz-Richtlinie des Landes verstoßenden bzw. sonst rechts­widrigen Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Bedienstete des Landes bzw. Bedienstete von Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes unterliegen - insbesondere hinsichtlich einer Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen zu privaten Zwecken, wie z. B. für Fahrten von der Wohnung bzw. dem Bahnhof zur Dienststelle oder für Fahrten zu Mitgliedertreffen bzw. Veranstaltungen von Serviceclubs?
  3. In wie vielen und welchen Fällen, in denen Verdachtsmomente bzw. Anhaltspunkte für eine gegen die Kfz-Richtlinie des Landes verstoßende oder sonst rechtswidrige Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Bedienstete des Landes bzw. von der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtungen bestanden oder bestehen, ist bislang kein Disziplinarverfahren eingeleitet und/oder keine Strafanzeige/Strafantrag gestellt worden?

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Um gleich zu Beginn auf die von Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren von der CDU, gewählte Überschrift der dringlichen Anfrage zu antworten und die Spannung vorweg zu nehmen: Bei den festgestellten Sachverhalten liegen die Tatzeiträume weit überwiegend vor 2013 und fallen somit in die Zeit Ihrer Regierungsverantwortung.

Interessanter ist daher die Frage: Wie viele Dienstwagenaffären hatte eigentlich die Regierung McAllister?

Die derzeitige Landesregierung steht vielmehr für eine konsequente Aufklärung und Verfolgung. Sie wird auch zukünftig Anhalts- und Verdachtspunkten sorgfältig nachgehen.

Die Beschaffung und die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ist in der am 11.05.2012 neu gefassten, am 11.06.2012 in Kraft getretenen Kfz-Richtline des Landes geregelt. Bis zur Neufassung galten für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen Kaufpreisgrenzen. Für die in Nr. 2 der bisherigen Kfz-Richtlinie vom 04.10.2002 aufgeführten Personen konnten Dienstkraftfahrzeuge innerhalb dieser Kaufpreisgrenzen beschafft werden. Die übrigen Dienstkraftfahrzeuge waren in der für den Dienstbetrieb unabweisbaren notwendigen Anzahl und Ausführung zu beschaffen.

Die Neufassung der Kfz-Richtlinie vom 11.05.2012 sieht für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen Fahrzeugklassen gemäß der Einteilung in Fahrzeugklassen durch das Kraftfahrt-Bundesamt unter Aufführung der Berechtigten vor.

Danach wird nach Nr. 2.2 der Richtlinie als unbedingt erforderliche Ausführung anerkannt:

  • für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten sowie die Ministerinnen und Minister zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung für sämtliche Dienstfahrten je ein Fahrzeug der „Oberklasse“, z. B. ein AUDI A8,
  • für die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsgerichtshofs, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung für sämtliche Dienstfahrten je ein Fahrzeug der „oberen Mittelklasse“, z. B. ein AUDI A6.

Für die übrigen zu beschaffenden Dienstkraftfahrzeuge sind die „Oberklasse“ und „obere Mittelklasse“ ausgeschlossen.

Hinsichtlich der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ist durch die Neufassung der Kfz.-Richtlinie keine inhaltliche Abweichung gegenüber der alten Fassung eingetreten. Die vorstehend genannten Personen dürfen nach Nr. 6 der Kfz-Richtlinie Dienstkraftfahrzeuge für Privatfahrten innerhalb des Bundesgebietes einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nutzen. Bei einer Nutzung für Privatfahrten außerhalb des Bundesgebietes ist eine kilometerbezogene Entschädigung zu zahlen.

Für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte dürfen Dienstkraftfahrzeuge benutzt werden von:

  • der Oberfinanzpräsidentin oder dem Oberfinanzpräsidenten, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz und der Verfassungsschutzpräsidentin oder dem Verfassungsschutzpräsidenten,
  • Behördenleiterinnen und Behördenleitern in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde,
  • Schwerbehinderten, deren Behinderung die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht zumutbar erscheinen lässt.

Nach Nr. 14 der Kfz-Richtlinie können für besondere Bereiche die zuständigen obersten Landesbehörden mit Zustimmung des MF abweichende Regelungen treffen. Soweit eine Ausnahme nicht erteilt wurde, sind abweichende Nutzungen von Dienstkraftfahrzeugen unzulässig.

Die missbräuchliche Nutzung von Dienstfahrzeugen kann straf- und disziplinarrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen.

Für die Einleitung und die Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist nach § 152 Abs. 2 StPO mindestens der Anfangsverdacht einer Straftat erforderlich. Der Anfangsverdacht muss insoweit auf konkreten Tatsachen beruhen.

Erfolgt eine unzulässige Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges für Privatfahrten oder erfolgt die Nutzung ohne Vorliegen der erforderlichen Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde, kann der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllt sein.

Gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) hat die Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, es sei denn, ein Maßnahmeverbot steht entgegen oder eine Disziplinarmaßnahme erscheint nicht angezeigt. Insbesondere nach Art, Zeit und Ort müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen wurde. Bloße Vermutungen sind nicht ausreichend, der Verdacht muss hinreichend konkret sein. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden.

Die Landesregierung hat die erbetenen Angaben mittels einer kurzfristigen Ressortabfrage zusammengestellt. In der Kürze der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit war eine umfassende Beantwortung der Abfrage nicht in den Geschäftsbereichen aller Ressorts möglich. Insbesondere bei den Staatsanwaltschaften ist eine Abfrage von Vorgängen unter dem Stichwort “Dienstwagen / Dienstfahrzeug” und ähnlichem nicht möglich, da sie nicht statistisch erfasst werden. Erfasst werden in der Regel nur Untreue-Vorgänge allgemein und nicht, mit welchem Tatwerkzeug sie vermeintlich begangen wurden.

Ermittelt wurden auf dem Wege dieser Abfrage insbesondere die Anzahl der laufenden Verfahren und Verdachtsfälle. Ihre darüber hinausgehende Frage, um welche Verfahren und “Fälle” es sich konkret handelt, wurde von der Landesregierung so interpretiert, dass Auskunft über die Art der inhaltlichen Verfehlungen, also in erster Linie der tangierten Straftatbestände, verlangt wird. Zu Fragen hingegen, die auf die Person betroffener Beschäftigter und entsprechend konkreter Sachverhalte schließen lassen, darf die Landesregierung keine Auskunft erteilen. Andernfalls würde sie schutzwürdige Interessen Dritter nach Artikel 24 Absatz 3 der Niedersächsischen Verfassung verletzen. Die Fürsorgepflicht gegenüber den Betroffenen und die Unschuldsvermutung sowie das Recht der Bediensteten auf informationelle Selbstbestimmung gebieten es, persönliche Daten aus laufenden Ermittlungsverfahren nicht zum Gegenstand einer öffentlichen Debatte im Niedersächsischen Landtag zu machen.

Dieses vorausgeschickt beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1:

Die nachfolgenden Zahlen entsprechen dem gegenwärtigen Kenntnisstand, soweit er in der Kürze der Zeit zum Stichtag 24.06.2014 ermittelt werden konnte. Auch bei einer längeren Recherchezeit wäre zu berücksichtigen, dass die nachgefragten Fälle nicht statistisch erfasst werden. Es gibt in den Datenbanken und Registern kein Ordnungskriterium für Vergehen im Zusammenhang mit der Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen. Generelle Berichtspflichten zu sämtlichen Verfahren in Strafsachen existieren ebenso wenig wie zu Disziplinarverfahren. Eine Erfassung sämtlicher Verfahren würde eine landesweite Auswertung per Hand erfordern. Selbst dann wären aber nur Fälle erfasst, die in Dateien und Register erfasst sind, nicht hingegen Ermittlungen, die sich beispielsweise noch in der Anfangsphasen befinden und schon gar nicht Sachverhalte, die noch nicht angezeigt wurden.

Gegenwärtig sind danach zurzeit acht laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und fünf laufende Disziplinarverfahren wegen des Verdachts auf Straftaten und/oder Dienstvergehen im Zusammenhang mit der Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen aufgrund der Recherchen der Landesregierung über die Abfrage bekannt geworden. Bei sieben der acht staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren liegt der Tatzeitraum im Wesentlichen vor 2013.

Vier Fälle der Disziplinarverfahren sind auch Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. In den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird entweder schwerpunktmäßig oder jedenfalls auch der Vorwurf der Untreue geprüft. Wie in jedem anderen Ermittlungsverfahren kann sich der rechtliche Gesichtspunkt indessen jederzeit ändern. Zudem kann auch die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Strafanzeige oder Durchführung der Ermittlungen zu einer anderen als der ursprünglichen bzw. vom Anzeigeerstatter vorgetragenen rechtlichen Bewertung kommen. In allen Verfahren gilt ebenfalls die Unschuldsvermutung.

Zu Frage 2:

Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Der Vorbehalt zu dem gegenwärtigen Kenntnisstand gilt für die angefragten Verdachtsmomente in besonderem Maße. Über die Verfahren in der Antwort zu Frage 1 hinaus bestanden seit Anfang 2013 in neun Fällen Verdachtsmomente bzw. Anhaltspunkte hinsichtlich einer gegen die Kfz-Richtlinie des Landes verstoßenden bzw. sonst rechtswidrigen Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen.

Zu Frage 3:

Von den neun zu Frage 2 genannten Fällen wurde in vier Fällen kein Disziplinarverfahren eingeleitet bzw. keine Strafanzeige/kein Strafantrag gestellt. Es handelte sich in zwei Fällen um anonyme Hinweise, deren Prüfung nicht zur Feststellung dienstrechtlicher Verstöße geführt haben, und um zwei Fälle, deren Prüfung ergab, dass die Voraussetzungen für die Einleitung von Disziplinarverfahren nicht vorlagen.

In fünf der neun zu Frage 2 genannten Fällen ist es zu strafrechtlichen Verfahrenseinstellungen gekommen.

Presseinformation

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erstellt am:
26.06.2014

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