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Bundesverwaltungsgericht gibt Klage gegen Paragraph 58a statt – Ausweisungsverfügung ausgehändigt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat heute (14.01.2020) der Klage eines türkischen Staatsangehörigen gegen eine vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport erlassene Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stattgegeben. Dadurch wurde die Anordnung des Ministeriums gegen den in Deutschland geborenen Türken vom 05.04.2019 für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Die zuständige Ausländerbehörde hat in enger Abstimmung mit dem Ministerium unmittelbar nach der höchstrichterlichen Entscheidung eine Ausweisung verfügt und den Sofortvollzug angeordnet. Insofern geht das Niedersächsische Innenministerium weiterhin davon aus, dass der Kläger Deutschland verlassen muss.

Das BVerwG hatte bereits vor der heutigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 25.06.2019 hergestellt und damit eine schnelle Abschiebung unterbunden. Das Gericht teilte die Einschätzung der niedersächsischen Sicherheitsbehörden – die auf die außergewöhnliche Fallkonstellation hingewiesen hatten, die bislang von dem BVerwG noch nicht zu entscheiden war – nicht. Der Kläger, der immer wieder straffällig geworden war, hatte sich der salafistischen Szene Kassels und Göttingens zugewandt und sich in kurzer Zeit radikalisiert, ohne allerdings zugleich sein Verhalten in allen Lebensbereichen seinem Glauben entsprechend anzupassen. Er schreckt vor weiteren Straftaten nicht zurück, ist waffenaffin, gewaltbereit und regelmäßiger Drogenkonsument. Sogar noch während des Verfahrens vor dem BVerwG hat er Rache gegenüber der Polizei, die nach seiner Auffassung seine Schwierigkeiten zu verantworten hätte, angekündigt. Deshalb sei nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden mit schweren Straftaten zu rechnen, auch wenn aktuell noch kein Plan zur Ausführung einer konkreten Gewalttat vorliege.

Das BVerwG hält mit seiner heute getroffenen Entscheidung daran fest, dass sich der Kläger noch nicht mit einer Intensität und Nachhaltigkeit dem radikal-extremistischen Islamismus zugewandt hat, dass jederzeit eine Gefahr im Sinne des § 58a AufenthG angenommen werden könne. Auch die Ansicht des Innenministeriums, dass es vorliegend nicht auf die nach Außen bekundete religiöse Radikalisierung ankomme, hat das Gericht nicht überzeugt.

Nach Auffassung des Ministeriums ist es für die Annahme einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die eine unverzügliche Aufenthaltsbeendigung auf Grundlage des § 58a AufenthG ermöglicht, nicht entscheidend, welche Intention der Gefährdung durch eine Person zugrunde liegt. Das betroffene Rechtsgut ist der Gefahr unabhängig von der konkreten Motivlage in gleicher Weise ausgesetzt.

Das Niedersächsische Innenministerium hatte 2017 als erstes Bundesland zwei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG erfolgreich durchgesetzt. Die heutige Entscheidung des BVerwG bezieht sich allein auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes. Weitere mögliche Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz sind von der Entscheidung des Gerichts nicht betroffen und werden von der zuständigen Ausländerbehörde in enger Abstimmung mit dem Innenministerium mit allem Nachdruck verfolgt. So ist bereits eine Ausweisung des Betroffenen unter Anordnung des Sofortvollzugs erfolgt. Denn ungeachtet der heute ergangenen Entscheidung ist es unter keinen Umständen hinnehmbar, dass Ausländer, die wiederholt und fortlaufend in erheblichem Maße gegen geltendes Recht verstoßen und insbesondere gegenüber Polizeibediensteten drohend und aggressiv auftreten, weiterhin ein Aufenthaltsrecht in Deutschland gewährt wird. Das Innenministerium bleibt bei seiner Linie, gegen Intensivstraftäter ebenso wie gegen Personen mit extremistischen bzw. terroristischen Bezügen konsequent auch mit allen nach dem (Aufenthalts-)Gesetz zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.01.2020

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