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Beantwortung der Mündl. Anfrage der GRÜNEN zu den sog. Dublin-Überstellungen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 10. März 2016; Fragestunde Nr. 6

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat und Belit Onay (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die seit 2011 geltende Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurde im Januar 2016 vom Bundesinnenministerium nicht wie bisher üblich um ein Jahr, sondern nur um sechs Monate verlängert, und zwar bis zum 30. Juni 2016. Der Überstellungsstopp war 2011 eingeführt worden, nachdem u. a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte systemische Mängel im griechischen Asylsystem festgestellt hatte, die dazu führten, dass Griechenland seine Schutzpflichten gegenüber Asylsuchenden nicht einhalten konnte.

Bereits am 29. September 2015 hatte zudem die Europäische Kommission angekündigt, eine Wiederaufnahme von Rücküberstellungen nach Griechenland innerhalb von sechs Monaten anzustreben. Grund hierfür seien Fortschritte und Reformen im griechischen Asylsystem. Nach Angaben der Bundesregierung bewertet die Europäische Kommission derzeit die Lage des europäischen Asylsystems, um bei Erfüllung aller Voraussetzungen dem Europäischen Rat die Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Griechenland zu empfehlen.

Im Gegensatz zu der Auffassung der Europäischen Kommission warnen Organisationen wie Pro Asyl weiterhin vor Überstellungen nach Griechenland (www.proasyl.de, 12. Januar 2016: „Gebot von Humanität & Rationalität: Keine Abschiebungen nach Griechenland“). Die Aufnahmesituation im Land sei weiterhin desolat, es stünden immer noch nicht genügend Aufnahmeplätze zur Verfügung. Angesichts der anhaltenden Fluchtkrise und der damit verbundenen humanitären Krise in Griechenland sei es ein Gebot der Humanität, Dublin-Überstellungen nach Griechenland weiterhin auszusetzen.

1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung in Bezug auf eine mögliche Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Griechenland?

Der Bundesminister des Inneren, Herr Dr. Thomas de Maizière, hat mit Schreiben vom 11. Januar 2016 an den Vorsitzenden der Ständigen Konferenz der Innenminister und –Senatoren der Länder, das nachrichtlich den Innenministern und – Senatoren der Länder zugeleitet wurde, darüber informiert, dass er das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angewiesen habe, bis zum 30. Juni 2016 an Griechenland keine Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuche nach der Dublin-Verordnung wegen der dort bestehenden systemischen Mängel (Artikel 3 Abs. 2 Dublin III-VO) zu richten, soweit nicht eine andere Bewertungslage im Rahmen der Europäischen Union eintrete, die ggf. eine Überstellung bestimmter Personengruppen zu einem früheren Zeitpunkt ermögliche.

Nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern (BMI) weist Griechenland trotz Fortschritten beim Aufbau eines funktionsfähigen Flüchtlingsschutzes weiterhin Defizite auf. Der Umgang mit Asylsuchenden entspräche nicht immer europäischen Standards. Es bedürfe daher weiterer Maßnahmen zur Reform des griechischen Asylsystems, um die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die EU-Kommission habe im September 2015 angekündigt, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme von Überstellungen nach der Dublin-Verordnung erfolgen kann. Der Bundesminister hat weiterhin darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht die vollständige und uneingeschränkte Anwendung des Dublin-Verfahrens eine hohe Priorität habe. Sie stehe in einem direkten Zusammenhang mit einer erfolgreichen Umsiedlung von 160.000 Personen mit eindeutigem Schutzbedarf zugunsten von Griechenland und Italien in die übrigen Mitgliedstaaten. Das BMI werde die Fortschritte Griechenlands beim Ausbau der Aufnahmekapazitäten und des Asylsystems weiterhin aufmerksam verfolgen.

Weitergehende Erkenntnisse über eine mögliche Wiederaufnahme von Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung nach Griechenland liegen der Landesregierung derzeit nicht vor.

2. Welche Auswirkungen auf die niedersächsische Aufnahme- und Integrationspolitik hat die Vielzahl von Asylsuchenden, die über die Balkanroute eingereist sind und in Griechenland oder auch einem anderen EU-Mitgliedstaat registriert wurden?

Die Reiseroute hat keine Auswirkungen auf die Aufnahme Asylsuchender. Erst im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags kann das BAMF feststellen, ob die oder der Antragsuchende bereits in einem anderen EU-Staat registriert ist. Anträge Asylsuchender, die bereits in Griechenland registriert worden sind, werden vom BAMF im nationalen Verfahren bearbeitet (s. Antwort zu Frage 1).

Anträge von Asylsuchenden, die zuvor in einem sonstigen EU-Staat registriert worden sind, werden grundsätzlich vom BAMF gemäß § 27a des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 34a Abs.1 AsylG ist die Abschiebung in diesen Staat anzuordnen und das BAMF leitet das Überstellungsverfahren auf Grundlage der Dublin III-Verordnung ein.

Allerdings hat das BAMF gemäß Art. 17 der Dublin III-Verordnung die Möglichkeit, von einer Überstellung abzusehen und vom sog. Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung, einen gemäß § 27a AsylG unzulässigen Asylantrag im nationalen Verfahren zu bearbeiten, obliegen dem BAMF in eigener Zuständigkeit.

Die Wahrnehmung von Angeboten und Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in Deutschland und Niedersachsen von Personen, die den Regelungen des Dublin-Abkommens unterliegen, stellen eine zusätzliche Belastung der hiesigen Integrationsmaßnahmen dar.

3. Welcher Anteil der in Niedersachsen mit der IT-Anwendung EASY erfassten Asylsuchenden fällt unter das Dubliner-Abkommen (bitte auch absolute Zahlen angeben)?

Im sog. EASY-System (EASY = Erstverteilung der Asylbegehrenden) werden alle Asylsuchenden unmittelbar nach der Verteilung auf die Länder erfasst. Diese Ersterfassung erfolgt vor der formellen Asylantragstellung beim BAMF.

Die Feststellung, ob es sich bei Asylsuchenden um Personen handelt, die nach der Dublin III–Verordnung in den EU-Staat zu überstellen sind, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, kann das BAMF allerdings erst im Rahmen der Prüfung des Asylantrags feststellen. Durch einen Abgleich in der europäischen Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken EURODAC (European Dactyloscopy) kann festgestellt werden, ob der Asylsuchenden bereits in einem anderen EU-Staat um Schutz nachgesucht hat. Der Anteil der sog. Dublin-Fälle an der Gesamtzahl der Asylsuchenden lässt sich aus diesem Grund auf Grundlage der EASY-Erfassung nicht ermitteln.

Presseinformation

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erstellt am:
11.03.2016

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