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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zum Verwaltungsabkommen zwischen Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Bremen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 19. Februar 2016; Fragestunde Nr. 55

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Dr. Stefan Birkner, Jan-Christoph Oetjen, Jörg Bode und Dr. Marco Genthe (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung von Abgeordneten der FDP-Fraktion (Nr. 30 des Januarplenums) geht hervor, dass Grundlage für die Kooperation des Landes Niedersachsen mit der Freien Hansestadt Bremen zum Betrieb einer gemeinsamen Telekommunikationsüberwachungsanlage ein am 1. Januar 2008 in Kraft getretenes bilaterales Verwaltungsabkommen ist. Ausweislich der Stellungnahme der Landesregierung zum XXI. Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) ging zum 22. Oktober 2012 eine grundlegend modernisierte TKÜ-Anlage in Betrieb. Auf diese modernisierte TKÜ-Anlage beziehen sich auch die von der LfD festgestellten und im XXII. Tätigkeitsbericht aufgeführten 44 datenschutzrechtlichen Mängel (vgl. hierzu XXII. Tätigkeitsbericht der LfD, S. 27-29).

Vorbemerkung der Landesregierung

Wie die Landesregierung bereits in ihren Vorbemerkungen zu den Antworten auf die mündlichen Anfragen Nr. 56 und Nr. 30 in den Sitzungen des Niedersächsischen Landtags am 17. Dezember 2015 und 22. Januar 2016 dargestellt hat, besteht vor dem Hintergrund von immer mehr auf die Nutzung internetbasierter und mobiler Medien ausgerichteten Kommunikationsformen das dringende Erfordernis, die Instrumente der Sicherheitsbehörden für die Erkenntnisgewinnung den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Durch eine Kooperation bei der Telekommunikationsüberwachung können neben fachlichen und technischen Vorteilen auch erhebliche Synergieeffekte bei den Investitionen für die erforderliche Technik, den laufenden jährlichen Kosten und dem Personaleinsatz generiert werden. Niedersachsen und Bremen arbeiten seit 2008 auf dem Gebiet der Telekommunikation eng zusammen. Spätestens ab dem Jahr 2020 soll die Telekommunikationsüberwachung im Nordverbund unter Beteiligung der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein erfolgen. In dieses Projekt, welches die bilaterale Kooperation zwischen Niedersachsen und Bremen ablösen wird, sind die Datenschutzbeauftragen der norddeutschen Küstenländer in Bezug auf datenschutz- und informationssicherheitsrechtliche Fragestellungen kontinuierlich eingebunden worden. Der Entwurf des Staatsvertrags, der die Kooperation begründen wird und der auch den Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Stellungnahme gegeben wurde, soll demnächst unterzeichnet und anschließend mittels Begleitgesetz in den Niedersächsischen Landtag eingebracht werden.

1. Wurde das Verwaltungsabkommen vom 1. Januar 2008 zwischen Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen mit Blick auf die grundlegend neue Technik der TKÜ-Anlage aktualisiert, um insbesondere die datenschutzgerechte Verarbeitung der personenbezogenen Daten sicherzustellen? Wenn ja, bitte die wesentlichen geänderten Vertragsregelungen skizzieren, die sich mit dem Thema Datenschutz befassen.

Grundlage für die Kooperation zwischen Niedersachsen und Bremen ist weiterhin das am
1. Januar 2008 in Kraft getretene Verwaltungsabkommen.

2. Wenn das Verwaltungsabkommen aus dem Jahr 2008 nicht aktualisiert bzw. angepasst wurde: Warum hält die Landesregierung das alte Verwaltungsabkommen für ausreichend, und welche datenschutzrechtlichen Regelungen enthält dieses alte Abkommen?

Aus Sicht der Landesregierung ist das Verwaltungsabkommen aktualisierungsbedürftig. Die Aktualisierung wird derzeit in enger Kooperation mit den Datenschutzbeauftragten der Länder Niedersachsen und Bremen vorbereitet. Die technische Kooperation zwischen Niedersachsen und Bremen erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Das Abkommen beinhaltet insofern keine weitergehenden Regelungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen zur Kooperation im Nordverbund spätestens ab dem Jahr 2020 verwiesen.

3. Wie ist die Kooperation zwischen Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes einzuordnen? Liegt bei der alten bzw. neuen laufenden Anlage eine Auftragsdatenverarbeitung oder eine sogenannte Funktionsübertragung vor, wenn das LKA Niedersachsen einen TKÜ-Fall der Freien Hansestadt Bremen bearbeitet (vgl. hierzu den XXI. Tätigkeitsbericht der LfD, S. 108)?

Zur ersten Teilfrage wird auf die Antwort zu 2. verwiesen. Gegenstand und Durchführung der Kooperation ist die gemeinschaftliche Nutzung von Überwachungstechnik in der Form, dass dem Land Bremen der Zugriff auf die Telekommunikationsüberwachungsanlagen des Landes Niedersachsen ermöglicht wird. Das niedersächsische Landeskriminalamt stellt lediglich die erforderlichen technischen Vorrichtungen zur Verfügung; der Eingriff selbst wird durch die Bremer Polizeibehörden veranlasst und ist durch das Verwaltungsabkommen nicht geregelt. Die Kooperation zur Durchführung von Telekommunikationsüberwachungen zwischen Niedersachsen und Bremen erfolgt damit auf Basis einer Auftragsdatenverarbeitung. Eine sogenannte Funktionsübertragung findet dabei nicht statt.

Presseinformation

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erstellt am:
19.02.2016

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