Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Wahlplakaten
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 5. Juni 2015; Fragestunde Nr. 57
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Jan-Christoph Oetjen, Christian Grascha, Dr. Marco Genthe, Hermann Grupe, Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Hillgriet Eilers und Christian Dürr (FDP) wie folgt:
Vorbemerkung der Abgeordneten
Einem Artikel der HAZ vom 9. Mai 2015 war zu entnehmen, dass es im Vorfeld der Bürgermeisterwahl in Clausthal-Zellerfeld Differenzen über Wahlplakate gegeben hat. Die FDP vor Ort hat die unabhängige Kandidatin Britta Schweigel unterstützt. Diese Kandidatin schaffte dann auch den Sprung in die Stichwahl gegen den Bewerber Alexander Ehrenberg (SPD).
Nach dem ersten Wahlgang wurde die FDP aufgefordert, ihre Plakate unverzüglich abzuhängen. Daraufhin bat man um eine Verlängerung der Plakat-Genehmigung. Diese wurde jedoch verwehrt, im Gegensatz zur Partei „Die Linke“. Erst nach Anrufung des Verwaltungsgerichts Braunschweig durften die Plakate nun doch hängenbleiben.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die politische Betätigung der Parteien im Straßenraum zählt nach den einschlägigen Straßengesetzen nicht zum Gemeingebrauch und bedarf daher grundsätzlich einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Darüber hinaus ist nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich jede Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. Auch für Wahlwerbung bedarf es daher einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung, wenn in diesen Bereichen plakatiert werden soll. Allerdings gehört Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zu kommunalen Vertretungen und von Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten zum Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 5 des Grundgesetzes.
Durch Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 5. Mai 2014 zur „Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen“ (Nds. MBl. S. 502) ist geregelt, unter welchen Bedingungen die erforderlichen Erlaubnisse erteilt werden können bzw. müssen. Der Erlass regelt auch, dass die Plakatwerbung anlässlich von Wahlen unverzüglich nach dem Wahltag wieder zu entfernen ist.
Nach Auskunft der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld sind allen Wahlvorschlagsträgern anlässlich der Rats- und Bürgermeisterwahl vom 26. April 2015 die nach dem genannten Erlass vorgesehenen Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden.
Bei der Bürgermeisterwahl vom 26. April 2015 in Clausthal-Zellerfeld hatte keine der sieben kandidierenden Personen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so dass am 10. Mai 2015 eine Stichwahl erforderlich wurde.
Weiter teilte die Kommune mit, dass nach der Wahl vom 26. April 2015 alle nicht an der Stichwahl beteiligte Wahlvorschlagsträger am 30. April 2015 per E-Mail aufgefordert worden seien, ihre Wahlwerbung zu entfernen. Eine weitere Aufforderung sei mit Schreiben vom 4. Mai 2015 erfolgt. Allen Parteien bzw. Wahlvorschlagsträgern - auch der Partei „Die Linke“ - seien zeitgleich die Aufforderungen zur Abnahme der Plakate zugegangen. Der FDP sei auf Nachfrage eine Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von Plakaten zur Stichwahl in Aussicht gestellt worden, die nach Eingang des Antrages auch unverzüglich erteilt worden sei.
Ein zwischenzeitlich durch die FDP Oberharz beantragtes Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom Verwaltungsgericht Braunschweig am 18. Mai 2015 eingestellt worden.
In seinem Beschluss führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen wäre, da bereits eine Klage gegen die Beseitigungsanordnung vom 4. Mai 2015 aufschiebende Wirkung entfaltet hätte. Außerdem habe die Kommune bereits am 30. April 2015 per E-Mail eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufhängen bzw. Anbringen von Wahlplakaten zur Stichwahl am 10. Mai 2015 in Aussicht gestellt, die auch am 5. Mai 2015 erteilt worden sei. Ferner sei für das Gericht nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, weshalb die nach vorheriger Erinnerung durch E-Mail vom 30. April 2015 ergangene Aufforderung, Wahlplakate der Kommunalwahl vom 26. April 2015 zu entfernen, rechtswidrig sein solle. Die FDP sei nicht mit einer eigenen Kandidatin bzw. einem eigenen Kandidaten an der Stichwahl beteiligt gewesen.
1. Wie ist im o. g. Fall geregelt, wie lange ein Plakat nach einer Wahl hängen bleiben kann, und auf welcher Grundlage?
Siehe Vorbemerkung.
2. Ist es rechtmäßig, verschiedenen Parteien unterschiedliche Fristen zu setzen, sofern es sich um die gleiche Wahl handelt?
Siehe Vorbemerkung
3. Hat die Landesregierung Erkenntnisse über ähnliche Vorgänge in Niedersachsen? Wenn ja, welche?
Nein.