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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Nebeneinkünften von Hauptverwaltungsbeamten

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 5. Juni 2015; Fragestunde Nr. 52


Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Christian Grascha, Christian Dürr, Hillgriet Eilers, Jörg Bode, Horst Kortlang und Dr. Marco Genthe (FDP)wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Landräte und Bürgermeister sitzen häufig neben ihrer Haupttätigkeit in weiteren Gremien u. a. der Energiekonzerne. Dabei erhalten sie zumeist auch Nebeneinkünfte. Regionalbeiräten des Energiekonzerns RWE gehören laut Neue Osnabrücker Zeitung 39 Landräte und 32 Bürgermeister an, die zum Teil im Ruhestand sind.

Einige Hauptverwaltungsbeamte führen diese Einkünfte ab, andere vertreten die Auffassung, dass sie keine Abführungspflicht hätten.


Vorbemerkung der Landesregierung

Die Tätigkeit von Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten (HVB) in Gremien von Gesellschaften oder Einrichtungen kann eine Tätigkeit in Ausübung des Hauptamtes, eine Tätigkeit in Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes oder eine Nebentätigkeit sein. Dabei wird der Umfang des Hauptamtes durch Gesetz, Dienstanweisungen, Organisationsverfügungen der Vertretung, etc. konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. März 2011 (2 C 12.09) hinsichtlich der Tätigkeit von HVB in Beiräten von Energieversorgungsunternehmen entschieden, dass bei Übernahme eines derartigen Beiratsmandats von einer Tätigkeit im Hauptamt auszugehen sei, wenn kumulativ die Kommune an dem privaten Unternehmen, das den Beirat eingerichtet hat, beteiligt ist, die Leistungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der gemeindlichen (kommunalen) Aufgabe der Daseinsvorsorge stehen und die Amtsträgerschaft notwendige Voraussetzungen für die Berufung in den Beirat ist.

Wenn die Amtsträgereigenschaft keine notwendige Voraussetzung für die Berufung in den Beirat (mehr) ist, ist die Beiratstätigkeit nach diesen Kriterien nicht zwingend dem Hauptamt zuzuordnen. Die Vertretung der Kommune könnte aber dennoch eine solche Entscheidung nach Maßgabe des Einzelfalles treffen. Ergibt sich danach insgesamt, dass die konkrete Tätigkeit in einem Beirat dem Hauptamt zuzuordnen ist, müssen die Vergütungen oder Honorare, die ggfs. daraus erlangt werden, vollständig an die Kommune abgeliefert werden. Gehört die Tätigkeit in einem Beirat danach nicht zum Hauptamt, handelt es sich um eine Nebentätigkeit.

Bei Nebentätigkeiten ist wiederum zu unterscheiden, ob sie außerhalb des öffentlichen Dienstes oder im öffentlichen Dienst, insbesondere auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzen ausgeübt wird. Eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für deren Verbände ausgeübte Tätigkeit, die nicht zum Hauptamt gehört. Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht eine nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit gleich, die für eine Vereinigung, eine Einrichtung oder ein Unternehmen ausgeübt wird, dessen Grund- oder Stammkapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die oder das ganz oder überwiegend fortlaufend aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird. Auch eine Tätigkeit für eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, an der der Bund, ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer deren Verbände beteiligt ist, steht der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleich. Dies gilt auch, wenn die Nebentätigkeit für eine natürliche oder juristische Person wahrgenommen wird und deren Tätigkeit der Wahrung von Belangen des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eines deren Verbände dient. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um eine Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mit quasi privatem Charakter.

Die Übernahme einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Dienstvorgesetzter der HVB ist die jeweilige Vertretung. Ausgenommen sind anzeigefreie Nebentätigkeiten, wie etwa die Verwaltung eigenen Vermögens oder bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten. Mit der Anzeige sind Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtlichen Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus vorzulegen. Übersteigen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten in der Summe pro Kalenderjahr einen in der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe festgelegten Höchstbetrag, so ist die Vergütung gegenüber dem Dienstherrn abzurechnen und der übersteigende Betrag an den Dienstherrn abzuliefern. Ansonsten ist dem Dienstherrn gegenüber zu versichern, dass der Ablieferungsfreibetrag im Jahr nicht überschritten wurde. Diese Grundsätze gelten nicht nur für HVB, sondern für alle aktiven niedersächsischen Beamtinnen und Beamten. Frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen sowie Ruhestandsbeamtinnen und –beamte unterliegen nicht den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen, da sie kein (Haupt-)Amt mehr innehaben. Sie sind jedoch für einen Zeitraum von fünf bzw. drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses verpflichtet, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht und durch die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden können, bei der oder dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Die Tätigkeit kann untersagt werden.


1. Ist der Landesregierung bekannt, welche Hauptverwaltungsbeamten ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten abführen, und wenn ja, welche?

    Wie sich aus der Vorbemerkung der Landesregierung ergibt, erfolgt bei HVB die Anzeige der Übernahme einer Nebentätigkeit gegenüber der Vertretung als Dienstvorgesetzte und die Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen gegenüber der Kommune als Dienstherr. Da keine Berichtspflicht besteht, liegen der Landesregierung entsprechende Informationen nicht vor, sondern sind allenfalls in Einzelfällen insbesondere über die Medien bekannt geworden.


    2. Plant die Landesregierung einheitliche Regelungen zum Thema Nebentätigkeiten im Sinne von Transparenzrichtlinien?

      Ob über die geltenden Vorschriften hinaus ein Bedarf für weitere Regelungen besteht, wird zurzeit geprüft.


      3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten unter die Abführungspflicht fallen?

      Siehe oben unter Vorbemerkung der Landesregierung in Bezug auf die vorzunehmenden Differenzierungen hinsichtlich der Abführung von Nebentätigkeitsvergütungen.

      Presseinformation

      Artikel-Informationen

      erstellt am:
      05.06.2015

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