Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zur Flüchtlingssituation (Teil 8)
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18. September 2015; Fragestunde Nr. 38. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Rudolf Götz wie folgt:
Vorbemerkung des Abgeordneten
Das Land Niedersachsen erwartet für das Jahr 2015 gegenwärtig ca. 75 000 Asylbewerber in Niedersachsen.
1. Wie viele Asylsuchende wurden in den Monaten Juni, Juli und August 2015 in Niedersachsen medizinisch bei der Aufnahme von wem untersucht?
Die Anzahl der durchgeführten Untersuchungen nach § 62 AsylVfG ergibt sich – aufgeschlüsselt nach Standorten der LAB NI – aus der nachfolgenden Tabelle:
Standort der LAB NI |
Anzahl der Untersuchungen |
Untersuchende Stelle |
|||
Juni |
Juli |
August |
gesamt |
||
Friedland |
717 |
1.037 |
972 |
2.726 |
Ev. Krankenhaus Göttingen-Weende |
436 |
436 |
St. Martini Krankenhaus in Duderstadt |
|||
Braunschweig |
1.761 |
1.901 |
1.943 |
5.605 |
Gesundheitsamt Braunschweig |
Bramsche |
2.025 |
2.617 |
2.899 |
7.541 |
Niels-Stensen-Kliniken Bramsche Marienhospital Ankum St. Elisabeth-Stift Damme |
2. Hat das Land Asylbewerber mit infektiösen Krankheiten ohne Hinweise hierauf an niedersächsische Kommunen weitergeleitet?
Nein.
Es werden weder Flüchtlinge, die nicht nach § 62AsylVfG untersucht worden sind, an die Kommunen verteilt noch wurden Flüchtlinge verteilt, bei denen eine infektiöse Krankheit festgestellt worden ist.
3. Werden die Asylbewerber auf mögliche Verbindungen zur organisierten Kriminalität oder zu terroristischen Vereinigungen durch wen überprüft?
Für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) originär zuständig. Insofern obliegt gemäß § 16 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem BAMF die Zuständigkeit der Sicherung der Identität der/des asylsuchenden Ausländers/Ausländerin. Nach § 16 Abs. 3 AsylVfG leistet das Bundeskriminalamt (BKA) Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 16 Abs. 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Dafür darf das BKA auch die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten verwenden.
Ausnahmen bestehen jedoch, wenn sich Asylsuchende an die §§ 18 und 19 AsylVfG bezeichneten Behörden (Ausländerbehörden, Polizeibehörden) wenden. In diesen Fällen haben – gemäß § 19 Abs. 2 die Ausländer- oder Polizeibehörden die Asylnachsuchenden erkennungsdienstlich zu behandeln. Eine erkennungsdienstliche (ED)-Behandlung beinhaltet – auch aufgrund des präventiven Charakters der Maßnahme (Gefahrenprognose - Begehung weiterer Straftaten, hier: illegale Einreise/illegaler Aufenthalt) – eine Überprüfung der Person in den polizeilichen Auskunftssystemen.
Wird ein Asylbewerber einer Kommune in Niedersachsen zugewiesen, so stellt die dortige Ausländerbehörde den aufenthaltsrechtlichen Status fest bzw. entscheidet nach Abschluss des Asylverfahrens über die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Im Rahmen dieses Prozesses muss die Ausländerbehörde gem. § 73 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Sicherheitsüberprüfung vornehmen (lassen). Über den im AufenthG vorgeschriebenen Weg werden die Personalien des Asylbewerbers über das Bundesverwaltungsamt (BVA) an die Polizei Niedersachsen (Landesfachanwendung SIP) elektronisch übermittelt. So erfolgt eine Überprüfung der Personalien in den polizeilichen Auskunftssystemen. Damit ist sichergestellt, dass ggf. vorliegende Erkenntnisse zum Asylbewerber zeitnah der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt werden. Da im § 73 AufenthG eine Nachberichtspflicht der Polizei festgeschrieben ist, erfolgt nach Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde für die Dauer seiner Gültigkeit automatisch alle 28 Tage eine Wiederholungsüberprüfung in o. a. Dateien sowie ggf. die Mitteilung neuer Erkenntnisse an die Ausländerbehörde.