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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zur Flüchtlingssituation (Teil 1)

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18. September 2015; Fragestunde Nr. 31. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregie-rung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Angelika Jahns wie folgt:


Vorbemerkung der Abgeordneten

Das Land Niedersachsen erwartet für das Jahr 2015 gegenwärtig ca. 75 000 Asylbewerber in Niedersachsen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Mit Schreiben vom 20. August 2015 geht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit einem Zugang von 800.000 in EASY-registrierten Personen für das Jahr 2015 für das gesamte Bundesgebiet aus. Nach dem Königsteiner Schlüssel entfallen davon auf Niedersachsen ca. 75.000 Personen.

Von Januar 2015 bis zum 8. September 2015 wurden im gesamten Bundesgebiet bereits 450.387 Asylsuchende in EASY registriert. Davon entfielen 41.872 Personen auf das Land Niedersachsen.

1. Wie viele Asylsuchende sind in den Monaten Juni, Juli und August 2015 nach Niedersachsen gekommen?

Im Juni 2015 wurden 5.181 Personen in EASY für das Land Niedersachsen registriert. Im Juli erhöhte sich diese Zahl auf 7.732 Personen. Allein im August 2015 wurden 9.510 Personen verzeichnet.

2. Wie viele Asylanträge sind in Niedersachsen in den Monaten Juni, Juli und August 2015 gestellt worden?

Grundlage für die Betrachtung der tatsächlichen Entwicklung der Zugänge von Asylerstanträgen ist die offizielle monatliche Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des für die Asylverfahrensstatistik gesetzlich zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Im Juni 2015 wurden in Niedersachsen 3.080 Asylanträge gestellt, im Juli 2015 waren es 3.269 Asylanträge. Im August 2015 betrug die Zahl der Asylanträge 2.619 für das Land Niedersachsen.

3. Welche Daten werden im Ausländerzentralregister erfasst?

Gemäß § 3 des Gesetzes über das Ausländerzentralregisters (AZR-Gesetz) vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), werden folgende Daten im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert:

1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,

2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

3. die Anlässe nach § 2 Abs. 1 und 2 des AZR-Gesetzes,

4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),

5a. das Lichtbild,

6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Sterbedatum,

7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 des AZR-Gesetzes bezeichneten Anlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8, 11, 13 und 14 des AZR-Gesetzes sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 des AZR-Gesetzes,

8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6 Abs. 5).

Bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern werden nur folgende Daten gespeichert:

  • 1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,

2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

3. die Anlässe nach § 2 Abs. 3 AZR-Gesetz,

4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),

6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status und das Sterbedatum,

7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 3 Nummer 2 bis 4 des AZR-Gesetzes bezeichneten Anlässen sowie Angaben zu den Anlässen nach § 2 Abs. 3 Nummer 5 bis 7 des AZR-Gesetzes,

8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes).

Außerdem werden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des AZR-Gesetzes Übermittlungssperren sowie gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des AZR-Gesetzes Suchvermerke gespeichert.

Gemäß § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes werden folgende Daten zur Visadatei gespeichert:

  • 1. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer),

1a. das Visumaktenzeichen der Registerbehörde,

  • 2. die Auslandsvertretung; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde,

3. die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,

4. das Lichtbild,

5. das Datum der Datenübermittlung,

6. die Entscheidung über den Antrag, die Rücknahme des Antrags, die Erledigung des Antrags auf andere Weise sowie die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung und den Widerruf des Visums,

7. das Datum der Entscheidung und das Datum der Übermittlung der Entscheidung,

8. Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,

9. die im Visaverfahren beteiligte Ausländerbehörde,

10. bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,

11. bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verfälschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer),

12. Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung, einschließlich der Nebenbestimmungen.

Nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes werden aus Gründen der inneren Sicherheit bei Visaanträgen von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden können, zusätzlich zu den Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes Passart, Passnummer und ausstellender Staat gespeichert.

Gemäß § 40 Abs. 1 des AZR-Gesetzes hat das Bundesministerium des Innern Näheres zu den Daten, die von den Registerbehörden gespeichert werden, in der Anlage „Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs- / Weitergabeempfänger“ vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2012) zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) vom 17. Mai1995 (BGBl. I S. 695) bestimmt, auf die insofern verwiesen wird.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.09.2015

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