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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum Waffengesetz

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 17. Dezember 2015; Fragestunde Nr. 74

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Lutz Winkelmann und Helmut Dammann-Tamke (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Europäische Kommission hat am 2. Dezember 2015 einen Aktionsplan zur Bekämpfung des unerlaubten Waffenbesitzes und Sprengstoffeinsatzes verabschiedet. Damit werden die von der Kommission am 18. November 2015 beschlossene Maßnahmen zur Verschärfung der Kontrollen des rechtmäßigen Erwerbs und Besitzes von Feuerwaffen noch weiter verschärft.

Die rechtmäßigen Besitzer von Feuerwaffen in Deutschland unterliegen bereits jetzt erheblichen Sicherungspflichten für ihre Feuerwaffen. Viele rechtmäßige Besitzer von Schusswaffen sind der Ansicht, dass diese Maßnahmen ungeeignet sind, den Terrorismus zu bekämpfen, weil die Maßnahmen einseitig bei den rechtmäßigen Waffenbesitzern ansetzten (so z. B. das Forum Waffenrecht in einer Stellungnahme vom 26. November 2015).

Rechtmäßige Waffenbesitzer befürchten insbesondere, dass die bereits strengen Sicherungspflichten zur Aufbewahrung von Feuerwaffen verschärft werden, obwohl hier nach allgemeiner Ansicht keine Sicherheitslücke vorliege. Der Missbrauch von Schusswaffen für terroristische Anschläge ginge zumeist von Kriegswaffen aus alten Armeebeständen aus, die illegal in die Union eingeführt würden.

Vorbemerkung der Landesregierung

Waffenrecht ist Bundesrecht. Änderungen der Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung von Waffen oder Munition erfolgen unter förmlicher Beteiligung der Länder im Rahmen des Bundesratsverfahrens.

1. Wie viele Fälle der rechtswidrigen Aneignung erlaubnispflichtiger Schusswaffen aus ordnungsgemäß gesicherten Behältnissen sind der Landesregierung für Niedersachsen in den letzten Jahren bekannt, und haben diese Delikte eine erhebliche Bedeutung?

Die vorgenannte Fragestellung kann auf der Grundlage fehlender Auswertekriterien in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht vollumfänglich beantwortet werden.

Anhand der PKS lassen sich im vorgenannten Zusammenhang lediglich Diebstahlsdelikte von Schusswaffen abbilden.

Darüber hinaus lässt sich aus der PKS nicht entnehmen, ob sich das Stehlgut, in diesem Fall die Schusswaffe, in einem ordnungsgemäß gesicherten Behältnis befunden hat. Der Begriff der Schusswaffe orientiert sich gemäß der bundesweit festgelegten Erfassungskriterien zudem nicht an einer Erlaubnispflicht.

Vor diesem Hintergrund sind in der folgenden Übersicht alle Diebstahlsdelikte unter erschwerenden Umständen von Schusswaffen (§§ 243, 244 Abs. 1 Nr. 1, 2, 244a StGB) abgebildet, unabhängig davon, ob sie sich in einem ordnungsgemäß gesicherten Behältnis befunden haben.

2010

2011

2012

2013

2014

Anzahl Straftaten

86

92

123

110

124

Die rechtswidrige Aneignung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist wegen der grundsätzlichen Gefährlichkeit von Schusswaffen und der Gefahr ihrer missbräuchlichen Verwendung immer von erheblicher Bedeutung.

2. Ist die sichere Verschärfung der Aufbewahrung von Schusswaffen nach Einschätzung der Landesregierung ein erfolgversprechender Weg zur Gewährleistung des hohen Sicherheitsstandards bei rechtmäßigen Waffen?

Die Anforderungen an die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen hat der Bundesgesetzgeber in § 36 Waffengesetz i.V.m. § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung festgesetzt. Die Entscheidung über erforderliche Anpassungen der Anforderungen obliegt dem Bundesgesetzgeber. Im Rahmen des Bundesratsverfahrens werden die Länder förmlich beteiligt. Sofern seitens der EU oder des Bundesgesetzgebers eine Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften vorgeschlagen würde, muss dies anhand der Vorschläge geprüft werden. Dabei gilt es künftige Veränderungen des Waffenrechts unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu diskutieren. Der Landesregierung ist ausnahmslos daran gelegen, alles Notwendige für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes zu veranlassen. Auswirkungen auf die bestehenden Aufbewahrungsvorschriften des Waffenrechts sind dem vorliegenden Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Dezember 2015 nicht zu entnehmen.

3. Sind die gegenwärtigen Vorschriften zur Aufbewahrung von Schusswaffen der Kategorien A und B in Niedersachsen ausreichend?

Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Frage 2 hat die Niedersächsische Landesregierung bislang keine Veranlassung gesehen, auf eine Veränderung der bisherigen waffenrechtlichen Regelungen zur Aufbewahrung von Schusswaffen auch der Kategorien A und B hinzuwirken.

Nach dem Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien soll das Waffenrecht im Hinblick auf die technische Entwicklung und auf seine Praktikabilität hin anpasst werden. Die diesbezügliche Entwicklung bleibt abzuwarten.

Sollte es zu einer Veränderung der Anforderungen zur Aufbewahrung von Schusswaffen kommen, würden entsprechende Vorlagen des Bundes im Rahmen der förmlichen Beteiligung im Bundesratsverfahren von Seiten der Landesregierung geprüft.

Presseinformation

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erstellt am:
18.12.2015

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