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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Northeimer Landrat

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 19. August 2016; Fragestunde Nr. 24

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Horst Schiesgeries (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung des Abgeordneten

Am 8. Juli 2015 berichtete die Hessisch-Niedersächsisch Allgemeine Zeitung (HNA), dass der damalige Landrat des Landkreises Northeim, Michael Wickmann, aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand wolle und deswegen seine Versetzung in den Ruhestand beim Innenministerium beantragt habe. Dieses hat dem Antrag später stattgeben. Inzwischen wurde bereits eine Nachfolgerin gewählt.

Zu dem bereits laufenden Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfes der sexuellen Belästigung gegen den Landrat schrieb die HNA, dass dieses ungeachtet des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand weiter liefe. Laut HNA machte das Ministerium keine Angaben, wann es abgeschlossen werde.

Am 27. November 2015 berichtete die HNA, dass im Rahmen des Disziplinarverfahrens im Januar 2016 vier Zeugen im Innenministerium in Hannover befragt werden sollten. Auch in diesem Bericht machte das Innenministerium keine weiteren Angaben zum Fortgang des Verfahrens.

1. Ist das Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Landrat inzwischen abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Das Disziplinarverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

2. Gab oder gibt es strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren wegen sexueller Belästigung gegen den ehemaligen Landrat? Wenn ja, welchen Stand oder Abschluss haben diese?

Strafrechtliche Ermittlungen sind weder dem MI noch dem MJ bekannt.

3. Konnten die Vorwürfe der sexuellen Belästigung gegen den Landrat in den Ermittlungen ausgeräumt werden?

Gemäß § 18 Abs.1 Niedersächsisches Disziplinargesetz hat die Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

Innerhalb dieses förmlichen Verfahrens sind zur Aufklärung des Sachverhalts die belastenden und entlastenden Umstände zu ermitteln. Auskunft zu dem Inhalt und den Konsequenzen des disziplinarischen Ermittlungsverfahrens sind wegen der Vertraulichkeit von Personalangelegenheiten nicht möglich, um das schutzwürdige Interesse Dritter nicht zu verletzen.

Presseinformation

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erstellt am:
19.08.2016

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