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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zu Straßenausbaubeiträgen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 15. Oktober 2015; Fragestunde Nr. 19

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bernd-Carsten Hiebing (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung des Abgeordneten

Der Bau und der Unterhalt von Straßen ist eine wichtige Aufgabe der Gemeinden, Städte und Landkreise. Teilweise werden die entstehenden Kosten auf die Anlieger dieser Straßen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes umgelegt. Hiergegen richtet sich immer wieder der Protest der Betroffenen, die mit teilweise erheblichen Straßenausbaubeiträgen konfrontiert sind.

In mehreren Bundesländern wurde den Kommunen die Möglichkeit gegeben, jährlich wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben. Danach werden in einem bestimmten Bezirk die Kosten für die Erneuerung oder den Ausbau von Straßen auf alle Anlieger des Gebietes und nicht nur der betroffenen Straße umgelegt. In Niedersachsen besteht diese Möglichkeit gegenwärtig nicht.

Vorbemerkung der Landesregierung

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 25. Juni 2014 entschieden hat (Az.: 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, DÖV 2014, 892), dass die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen verfassungsgemäß ist, bereitet die Landesregierung gegenwärtig einen Gesetzentwurf vor, der u. a. auch eine Vorschrift über die Einführung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen beinhaltet. Damit wird auch dem Wunsch der Niedersächsischen kommunalen Spitzenverbänden Rechnung getragen, den Kommunen ein weiteres Instrument zur Finanzierung ihrer Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer Verkehrsanlagen an die Hand zu geben.

Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen werden bereits in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erhoben.

Mit dem Institut der wiederkehrenden Beiträge soll den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden, zur Finanzierung des Investitionsaufwands für den Ausbau von Straßen größere Gebiete festzulegen, innerhalb derer sämtliche Verkehrsanlagen als eine Abrechnungseinheit anzusehen sind. Dadurch kann der Investitionsaufwand auf alle Eigentümer der in dem Gebiet der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke als wiederkehrender Beitrag verteilt werden. Wiederkehrende Beiträge erleichtern gegenüber den einmaligen Beiträgen die gleiche Verteilung der Lasten, da grundsätzlich mehr Bürgerinnen und Bürger abgabepflichtig sind. Außerdem ist die jährliche Umlage weniger belastend für den einzelnen, weil die Beiträge für eine Ausbaumaßnahme nicht auf einmal aufgebracht werden müssen.

Die finanzielle Belastung des Einzelnen wird erträglicher. Da der einmalige Straßenausbaubeitrag nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) für eine einzige Verkehrseinrichtung erhoben wird, fällt er aufgrund der begrenzten Abgabenschuldner höher aus und wird daher oftmals als ungerecht empfunden, obwohl er nicht regelmäßig, sondern in großen zeitlichen Abständen erhoben wird.

1. Welche rechtlichen Änderungen (insbesondere Verfassungsrecht) müssten in Niedersachsen erfolgen, um den niedersächsischen Kommunen die Möglichkeit zur Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen zu geben?

Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm Gesetzgebungskompetenzen für Steuern. Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, also auch für Beiträge, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG herzuleiten (vgl. BVerfGE 4, 7 <13>; stRspr.). Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Art. 72 bis 74 GG enthalten keine Gesetzgebungsbefugnisse für den Bund für kommunale Abgaben, somit kann im Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz– ohne Änderung des Verfassungsrechts – eine neue Vorschrift „wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen“ eingefügt werden.

2. Wie wären die Erhebungsbezirke für wiederkehrende Straßenausbeiträge zu ziehen (z. B. Einwohnerzahl, Fläche, innerer Zusammenhalt, Einbeziehung von Durchgangsstraßen)?

Die Kommunen werden durch Satzung die Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet bestimmen, die eine öffentliche Einrichtung bilden sollen. Sie können die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets zu einer öffentlichen Einrichtung bestimmen, dabei müssen sie aber die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten beachten. Die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung im Gemeindegebiet ist dann gerechtfertigt, wenn mit allen den dort vorhandenen Verkehrsanlagen ein Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Besteht ein solcher Vorteil nicht, wie zum Beispiel in Großstädten oder in Gemeinden ohne zusammenhängendes Siedlungsgebiet, muss die Gemeinde die Verkehrsanlagen bestimmen, die für das beitragsbelastete Grundstück einen Vorteil bieten. Beachtet die Gemeinde bei der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung diese Vorgaben nicht, läge in der Heranziehung vorteilsfreier Grundstücke zum Beitrag eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte vor, die zur Verfassungswidrigkeit der Regelung führen würde (vergleiche hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O.).

3. Könnten auch landwirtschaftliche Wirtschaftswege in solche Bezirke für wiederkehrende Straßenausbaubeiträge einbezogen werden?

Sind die Wege für den öffentlichen Verkehr gewidmet, können sie in eine öffentliche Einrichtung einbezogen werden, für die wiederkehrende Beiträge erhoben werden sollen. Sind die Wege nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und werden sie kostspieliger hergestellt oder ausgebaut, als dies sonst notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Nutzung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, können besondere Wegebeiträge nach § 7 NKAG erhoben werden.

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erstellt am:
15.10.2015

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