Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zu Rückführungen
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 19. August 2016; Fragestunde Nr. 23
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Angelika Jahns, Editha Lorberg und Ansgar Focke (CDU) wie folgt:
Vorbemerkung der Abgeordneten
Am 10. Februar 2016 scheiterte in Göttingen die Abschiebung von insgesamt 17 Personen aus zwei Familien in den Kosovo. Das Göttinger Tageblatt berichtete auf seiner Internetseite bereits am 10. Februar 2016, dass die Integration der beiden Familien nach Ansicht der Göttinger Stadtverwaltung auch nach über zwei Jahrzehnten nicht gelungen sei. Die Fragesteller reichten hierzu bereits eine schriftliche Anfrage ein. In der Antwort der Landesregierung vom 22. April 2016 war zu lesen, dass bislang keine der ausreisepflichtigen Personen Deutschland verlassen habe.
1. Ist inzwischen die Abschiebung oder freiwillige Ausreise von Personen aus dieser Gruppe erfolgt?
Die Familien konnten im Rahmen der Chartermaßnahme am 10. Juni 2016 nicht angetroffen werden und waren daraufhin unbekannten Aufenthaltes. Die erwachsenen Mitglieder beider Familien wurden in der Folge zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
Die eine Familie ist seither unbekannten Aufenthaltes. Zwischenzeitlich haben minderjährige Mitglieder dieser Familie gegenüber der Presse geäußert, dass sich die Familie in kleinen Gruppen aufgeteilt im Umland von Göttingen aufhalte. Diese Angaben konnten nach Erkenntnissen der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen, dem Landkreis Göttingen und der Polizei bisher nicht bestätigt werden.
Die zweite Familie war zunächst ebenfalls unbekannten Aufenthaltes. Am 4. Juli 2016 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen fernmündlich mit, dass sich die Betroffenen in den Niederlanden aufhalten und dort einen Asylantrag gestellt hätten. Die Niederlande ersuchten das BAMF daher um Übernahme der Familie nach der Dublin III-Verordnung. Dieses Überstellungsersuchen wurde am
7. Juli 2016 vom BAMF abgelehnt. Damit ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Niederlande übergegangen.
2. Was haben das Land und die Stadt Göttingen unternommen, um die Ausreise oder Abschiebung dieser Personen zu erreichen?
Die kommunalen Ausländerbehörden sind nach § 71 AufenthG für die sich in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich aufhaltenden ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer für die Vorbereitung der zwangsweisen Rückführung (Abschiebung) zuständig.
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes der einen Familie, die für eine Rückführung am 10. Februar 2016 vorgesehen war, kann derzeit eine weitere Abschiebungsmaßnahme nicht geplant werden. Die Familie wurde daher gem. § 50 Abs. 6 Satz 1 AufenthG zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
Sobald der Aufenthaltsort der Betreffenden bekannt ist und die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Göttingen ein erneutes Abschiebungsersuchen an das Landeskriminalamt richtet, ist die Rückführung der Personen zu organisieren und durchzuführen. Darüber hinaus steht das Ministerium für Inneres und Sport für eventuell auftretende aufenthaltsrechtliche Fragen der Ausländerbehörde unterstützend zur Verfügung.
Zur Zuständigkeit für die zweite Familie siehe Antwort zur Frage 1.
3. Sind der Landesregierung oder der Stadt Göttingen die Aufenthaltsorte von Personen aus dieser Gruppe bekannt?
Siehe Antwort zu Frage 1.